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Die wichtigsten Grundlagen zur Arbeitszeit

09. July 2021
Arbeitszeit Grundlagen Bild von Olivier Le Moal / Adobe Stock

Als Betriebsrat bestimmen Sie bei der Arbeitszeit mit. Gleichzeitig werden Art und Umfang der Tätigkeiten von Arbeitnehmern gesetzlich klar vorgeschrieben. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Einhaltung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen sorgfältig zu überprüfen. Denn nur so wird sichergestellt, dass Ausbeutung und Ungleichbehandlung im betrieblichen Alltag nicht zum Regelfall werden.

Die Höchstarbeitszeit

Laut ArbZG dürfen Ihre Kolleginnen und Kollegen an Werktagen maximal 8 Stunden arbeiten (§ 3 Satz 1 ArbZG). Sonn- und feiertags ist eine Beschäftigung im Normalfall verboten. Was viele allerdings außer Acht lassen, ist, dass der Samstag auch ein Werktag ist. Deshalb ergibt sich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 6 x 8 Stunden = 48 Stunden.

Wie oft im Leben gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel. Gegen Auftragsspitzen – gerade in Saisonbetrieben – ist niemand gefeit. Deshalb darf hier ausnahmsweise auch mal bis zu 10 Stunden am Tag gearbeitet werden.

Sollte Ihr Arbeitgeber allerdings auf eine solche Ausnahme zurückgreifen, ist er verpflichtet, die 10 Stunden auch wieder auszugleichen. Das ArbZG hat hier einen Schutz bzw. Ausgleichsmechanismus für Ihre Kolleginnen und Kollegen vorgesehen: Ihr Arbeitgeber darf die 10 Stunden nur überschreiten, wenn die Arbeitszeit innerhalb von 6 Kalendermonaten bzw. innerhalb von 24 Wochen wieder auf durchschnittlich höchstens 48 Stunden wöchentlich ausgeglichen wird.

  • Muster-Schreiben Regelung der Überstunden

Angeordnete Überstunden: Wann sind sie zulässig?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bestimmen Sie als Betriebsrat bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit mit. Diese Regelung betrifft in der Praxis fast immer den Umgang mit Überstunden. Dabei gilt insbesondere: Ohne vertragliche Vereinbarung darf Ihr Arbeitgeber keine Überstunden anordnen! Hier dürfen Sie dann Ihre Zustimmung verweigern. Tun Sie das im Zweifel auch. Schließlich ist Sinn und Zweck des ArbZG sicherzustellen, dass Sie und Ihre Kollegen nach der Arbeit ausreichend Zeit haben, sich zu erholen.

Ist also weder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass die Arbeitnehmer bei Bedarf auch mal Überstunden leisten müssen, kann Ihr Arbeitgeber diese auch nicht wirksam anordnen. Das heißt, dass Ihre Kollegen die Überstunden nicht leisten müssen und dabei keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten haben.

Hilfreich für die Arbeitszeit: Dienstpläne aufstellen

Alle Betriebe, die Schichtarbeit leisten, arbeiten mit Dienstplänen. Bei der Aufstellung eines Dienstplans haben Sie ein Mitbestimmungsrecht. Berücksichtigen Sie dabei: Ein Dienstplan sollte grundsätzlich spätestens einen Monat vorher aufgestellt und den Kollegen mitgeteilt werden. Dennoch ergeben sich in der Praxis immer wieder auch kurzfristige Änderungen – vor allem durch eintretende Krankheiten.

Etwaige Änderungen sollte Ihr Arbeitgeber Ihren Kollegen spätestens 4 Tage vor dem jeweiligen Dienst mitgeteilt haben. Das gilt vor allem im Hinblick auf Wochenenden und Feiertage.

Unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag

Immer wieder gibt es Arbeitgeber, die versuchen, gesetzliche Vorgaben mit eigenen Regelungen im Arbeitsvertrag auszuhebeln. Dazu gehören unter anderem Klauseln, die einen Ausgleich oder die Vergütung von Überstunden verhindern. Auch eine pauschale Anordnung von Überstunden kann unzulässig sein, weil es hier an der notwendigen Begründung für zu leistende Mehrarbeit fehlt.

Als Betriebsrat sollten Sie ein Auge auf Ihre Kolleginnen und Kollegen haben. Stehen Verstöße gegen Arbeitsrecht und Tarifverträge im Raum, gilt es, diese unverzüglich aufzuarbeiten und zukünftiges Fehlverhalten des Arbeitgebers zu verhindern. Wie immer, ist auch hier ein sachliches Gespräch auf Augenhöhe der richtige Weg.

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