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Nebentätigkeiten: Was ist erlaubt und wo gibt es Grenzen?

09. Juli 2021
Nebentätigkeit Bild von memyjo / Adobe Stock

Sei es wegen eines netten Zuverdienstes oder der Erweiterung des beruflichen Horizonts – viele Arbeitnehmer gehen Nebentätigkeiten nach oder beabsichtigen die Aufnahme eines Nebenjobs. Wir geben einen Überblick über die Möglichkeiten, rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen. Außerdem zeigen wir, in welchen Fällen der Arbeitgeber zu weit geht und wann Sie als Betriebs- oder Personalrat einschreiten sollten.

Sind Nebentätigkeiten grundsätzlich erlaubt?

Die Verfassung regelt in Art. 12 GG klar die sogenannte Berufsausübungsfreiheit. Jeder hat grundsätzlich das Recht, dem gewünschten Beruf in vollem Umfang nachzugehen. Daher sind pauschale Nebentätigkeitsverbote zunächst unzulässig. Vielmehr hat der Arbeitgeber die Pflicht, im Einzelfall zu entscheiden, ob die betrieblichen Interessen – etwa durch eine konkurrierende Nebentätigkeit – beeinträchtigt werden.

Denn: Die in der Theorie unbeschränkte Berufsausübungsfreiheit wird praktisch durch die Interessen des Arbeitgebers eingeschränkt. Kann der Mitarbeiter etwa wegen einem übermäßig belastenden Zweitberuf seine Arbeitsleistung nicht mehr voll erbringen, liegt ein Grund vor, die Nebentätigkeit in Art und Umfang zu beschränken.

Müssen Nebentätigkeiten genehmigt werden?

Eine gesetzliche Pflicht zur Genehmigung von Nebentätigkeiten gibt es im Arbeitsrecht nicht. Auch ist eine solche Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht zulässig, da sie gegen die genannte Berufsfreiheit verstößt.

Allerdings kann der Arbeitgeber eine Anzeigepflicht festlegen. Steht diese im Arbeitsvertrag, muss ein Zweitberuf vor seiner Aufnahme zumindest gemeldet werden. Der Arbeitnehmer muss dem Betrieb alle relevanten Informationen zur Einschätzung der Nebentätigkeit mitteilen. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber mögliche Interessenskonflikte frühzeitig erkennen und verhindern kann.


Für das Konkurrenzverbot gibt es eine gesetzliche Grundlage in § 60 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Maßgeblich ist hiernach nicht die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern die Branche, in der das Unternehmen tätig ist. Ein Angestellter in einem Produktionsunternehmen würde also auch dann gegen die Vorschriften verstoßen, wenn er in einem anderen Fabrikationsbetrieb Buchhaltungsarbeiten ausführt.

  • Checkliste Hier kann Ihr Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten

Nebenjob im Urlaub?

Der gesetzlich vorgeschriebene Urlaubsanspruch dient der Erholung des Arbeitnehmers. Während dieser Zeit dürfen demnach keine dem Erholungszweck widersprechenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Ob ein Nebenjob eine zu hohe Belastung darstellt, ist vom Arbeitnehmer grundsätzlich in eigener Verantwortung zu prüfen.

Müssen Nebeneinkünfte versteuert werden?

Ob auf die Nebeneinnahmen Steuern und Sozialabgaben anfallen, hängt von der Art und vom Umfang der Tätigkeit ab. Bei einem 450-Euro-Job (Minijob), der grundsätzlich neben einer Hauptbeschäftigung zulässig ist, fallen keinerlei Abgaben an. Hat der Arbeitnehmer aber mehrere Minijobs oder wird die 450-Euro-Grenze überschritten, werden die Einkünfte normal versteuert. Auch fallen Sozialversicherungsbeiträge an.

Handelt es sich beim Nebenjob nicht um einen Minijob, werden die Einkünfte mit dem normalen Steuersatz versteuert. Zusätzlich müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Das gilt auch für selbstständige Tätigkeiten. Hier ist keine Abgabenfreiheit möglich, weil die sozialversicherungsrechtlichen Sonderregeln bei Minijobs nur für vertragliche Arbeitsverhältnisse gelten.

Übrigens: Eine gelegentliche Überschreitung der Verdienstgrenze ist beim Minijob unschädlich. Wichtig ist, dass die Überschreitung nicht dauerhaft stattfindet und einen Betrag von 20 Prozent des Arbeitsentgelts nicht übersteigt.

Wann muss der Betriebsrat einschreiten?

Als Betriebsrat sollten Sie Ihren Kollegen grundsätzlich mit Rat und Tat zur Seite stehen, insbesondere was die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten von Nebentätigkeiten angeht. Außerdem ist Ihre Aufgabe, zu überwachen, dass der Arbeitgeber die Berufsausübungsfreiheit nicht im Übermaß einschränkt.

Geht von einer Nebentätigkeit etwa offensichtlich keine übermäßige Belastung für den Arbeitnehmer aus und liegt auch kein Interessenskonflikt vor, sollten Sie bei einem Nebenjobverbot hellhörig werden. Hier ist es meistens sinnvoll, ein gemeinsames Gespräch zu suchen.

Fazit: Nebentätigkeiten dürfen nicht pauschal begrenzt werden

Die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptjob weiteren Tätigkeiten nachgehen darf, muss im jeweiligen Einzelfall getroffen werden. Als Betriebsrat haben Sie die Aufgabe, die Verhältnismäßigkeit der Vorgaben des Arbeitgebers im Auge zu behalten.

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