Smart BR Logo

Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeit von Jugendlichen beachten

09. December 2020
jugendarbeitsschutzgesetz Bild von fotomek /Adobe Stock

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bezüglich der Arbeitszeit das Arbeitszeitgesetz (ArbzG). In ihm finden sich die gesetzlichen Grenzen, Arbeitszeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages individuell zu vereinbaren. Da das Arbeitszeitgesetz für Jugendliche nur eingeschränkt gilt, gibt es das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Arbeitszeit und andere Besonderheiten bei Jugendlichen im Arbeitsverhältnis regelt.

In diesem Artikel geben wir einen Überblick zu den Grundlagen des Jugendarbeitsschutzes, der Arbeit zu bestimmten Zeiten sowie dem Punkt Schichtarbeit. Als Betriebsrat haben Sie im Bereich des Jugendarbeitsschutzes ein wichtiges Mitspracherecht, um Ausbeutung und Überanstrengung zu verhindern.

Kinder und Jugendliche: Wo liegen die Unterschiede?

Nach dem Grundgesetz stehen Kinder unter dem besonderen Schutz des Staates. Daher ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sie kaum bis wenig arbeiten dürfen – anders sieht das bei Jugendlichen aus. Die Unterschiede, die für die Einteilung wichtig sind:

  • Kinder sind Halbwüchsige, die das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Sie dürfen – abgesehen von bestimmten Ausnahmen wie Praktika – überhaupt nicht beschäftigt werden.
  • Jugendlich sind junge Erwachsene vom 15. bis zum 17. Lebensjahr (also bis zum Eintritt der Volljährigkeit). Für sie gilt das JArbSchG.

Erst ab dem 18. Lebensjahr spricht das Gesetz von „Erwachsenen“. Hier gilt das JArbSchG nicht mehr, an seine Stelle treten Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz sowie weitere Vorschriften.

So regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz die Arbeitszeit

Das JArbSchG trifft konkrete und sehr strikte Regelungen zur Arbeitszeit von Jugendlichen unter 18 Jahren. Demnach darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht übersteigen, pro Woche dürfen Jugendliche maximal 40 Stunden beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es für Betriebe mit Gleitzeitregelungen: Arbeitet der Jugendliche an einem Tag weniger als acht Stunden, darf das Defizit an einem anderen Tag ausgeglichen werden.

Absolute Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit sind jedoch 8,5 Stunden. Das hießt: Auch wenn Jugendliche Gleitzeit nutzen und ein „Plus“ aufbauen wollen, darf die tägliche Arbeitszeit stets maximal 8,5 Stunden betragen.

Die Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz im JArbSchG gelten auch in der Ausbildung und regeln neben der Arbeits- auch die Pausenzeiten:

  • Bei einer Arbeitszeit zwischen 4,5 und sechs Stunden ist die Arbeit nach spätestens sechs Stunden durch eine 30-minütige Pause zu unterbrechen.
  • Arbeitet der Jugendliche mehr als sechs Stunden am Stück, muss die Pause 60 Minuten betragen und soll möglichst am Stück gewährt werden. Eine Pause gilt erst ab einer Dauer von 15 Minuten als solche.
  • Endet der Arbeitstag, muss zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn am Folgetag eine Ruhephase von mindestens 12 Stunden liegen.
  • Kein Jugendlicher darf an mehr als fünf Tagen pro Woche und nicht am Wochenende beschäftigt werden, wobei hiervon branchenabhängige Ausnahmen gelten.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeit nachts und im Schichtdienst

Grundsätzlich gelten für die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr sogenannte Beschäftigungsverbote; während dieser Zeit dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Auch hier gilt jedoch: Je nach Branche, beispielsweise in der Gastronomie oder in Pflegebetrieben, können Ausnahmen zugelassen werden.

Hier geht´s zum Download

  • Checkliste Das sind Ihre Mitbestimmungsrechte bei der Schicht- und Nachtarbeit_0

Als Betriebsrat sollten Sie insbesondere bei der Arbeit im Schichtdienst, in der Nacht sowie am Wochenende und an Feiertagen auf die Gewährung entsprechender Ausgleiche bestehen. So haben auch Jugendliche Anspruch auf Zulagen und Freizeitausgleich sowie mindestens 24 Tage Urlaub pro Jahr.

Fazit: Das JArbSchG bietet wenig Raum für Auslegung

Zum Schutz von Jugendlichen trifft das Jugendarbeitsschutzgesetz klare Regelungen, die für Arbeitgeber und Mitarbeiter bindend sind. Als Betriebsrat ist es Ihre Aufgabe, die Einhaltung der Regeln zu kontrollieren und bei Bedarf von Ihrem Mitspracherecht Gebrauch zu machen. Nur so sorgen Sie dafür, dass für den Arbeitgeber nicht der Anschein einer „Narrenfreiheit“ entsteht.

Arbeitszeit Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG Pause
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge
Schulungstermin buchen
Ihr Lotsenservice
Rufen Sie unser Service-Team jederzeit kostenlos an:
Tel.: +49 228 9550-290
E-Mail: team@smart-br.net
Oder buchen Sie jetzt Ihren unverbindlichen Schulungstermin bei unserem Smart BR-Serviceteam:
Wir zeigen Ihnen wie Sie jederzeit und von jedem Ort jedes Mitbestimmungsproblem lösen!
Wie Sie mit wenigen Klicks auf rechtsichere Fachinformationen und Arbeitshilfen zugreifen können.
Wie Sie individuelle Zugänge anlegen und Ihre Betriebsratsarbeit optimieren können.
Produkt Manager
Bitte wählen Sie Ihren Wunschtermin aus und vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Online-Termin.
Kristin Richter, Produktmanagerin von Smart BR.