Mit der Geburt eines Kindes ändert sich in der Familie einiges. Um ihrer großen Verantwortung gerecht zu werden, gibt es für Väter und Mütter die Möglichkeit, in Elternzeit zu gehen. Doch was, wenn die zu Beginn beantragte Zeitspanne nicht ausreicht oder zu groß gewählt wurde? Wir erklären Ihnen als Betriebsrat in diesem Artikel, was es beim Elternzeit verlängern zu beachten gibt. Auch Verkürzungen sind möglich.
Grundlagen der Elternzeit: Das sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten
Elternzeit kann grundsätzlich bis zum achten Lebensjahr eines Kindes genommen werden. Um dem Arbeitgeber eine faire Chance zu geben, seine betrieblichen Abläufe an den Ausfall des Mitarbeiters anzupassen, gibt es diverse Fristen zu beachten:
- Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz muss der Antrag bis zum dritten Geburtstag des Kindes spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Eintritt in die Elternzeit gestellt werden.
- Zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes ist der Antrag 13 Wochen im Voraus zu stellen.
Elternzeit verlängern: Hier muss der Arbeitgeber zustimmen
Grundsätzlich ist eine Verlängerung der Elternzeit immer möglich, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. An erster Stelle steht hier, den Arbeitgeber rechtzeitig über den Wunsch nach einer Elternzeitverlängerung zu informieren. Möchten Arbeitnehmer die Elternzeit verlängern, ist ein entsprechender Antrag erforderlich. In ihm sollten die Gründe möglichst ausführlich erläutert werden. Infrage kommen:
- Es ist kein freier Kita-Platz verfügbar.
- Das Kind scheint für eine Betreuung außer Haus noch nicht bereit zu sein.
- Der Wunsch eines Elternteils.
- Sonstige wichtige Gründe, die eine Verlängerung rechtfertigen.
Geht der Antrag auf die Verlängerung der Elternzeit beim Arbeitgeber ein, muss dieser eine Abwägung aller Interessen vornehmen. In der Regel bedeutet das, sich zu fragen, ob die betrieblichen oder persönlichen Interessen schwerer zu gewichten sind. Je früher der Antrag vom Arbeitnehmer gestellt wird und je glaubhafter die Gründe dargelegt werden, desto höher sind auch die Erfolgschancen.
Während der Elternzeit haben Eltern in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen des Arbeitgebers, wobei es Ausnahmen geben kann. So können etwa die Krankenversicherungsbeiträge weitergezahlt werden.
Übrigens: Im Mutterschutzgesetz ist geregelt, wie schwangere Frauen beschäftigt werden müssen und wann die berufliche Tätigkeit nicht mehr zulässig ist.
Elternzeit verkürzen: Zustimmung des Arbeitgebers notwendig
Entscheiden sich Eltern für die Verkürzung der Elternzeit, braucht es auch hier einen entsprechenden Antrag. An ihn sind jedoch weniger Voraussetzungen geknüpft als an eine Verlängerung, da der Arbeitgeber in der Regel froh über die vorzeitige Rückkehr des Mitarbeiters ist. Möchten Eltern ihre Elternzeit verkürzen, ist das in bestimmten Fällen aber auch ohne Antrag möglich:
- Die Mutter wird während der Elternzeit erneut schwanger. Die Elternzeit kann beendet und der Mutterschutz angetreten werden.
- In besonderen Härtefällen, etwa dem Tod des Kindes oder einer schweren Krankheit, kann der Arbeitgeber eine Verkürzung nicht verhindern.
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