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Aufstockung der Arbeitszeit: nicht ohne den Betriebsrat

11. Juni 2020

Das passiert immer wieder: In einer Abteilung fällt wesentlich mehr Arbeit an als erwartet. Eine neue Stelle will der Arbeitgeber aber nicht ausschreiben. Stattdessen fragt er eine Teilzeitkraft, ob sie mehr arbeiten möchte. An dieser Stelle werden Sie sich fragen: Darf er das allein entscheiden? Haben wir Betriebsräte nicht ein Recht auf Mitbestimmung, das im Arbeitsrecht verankert ist?

Das kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, so die Antwort des Bundesarbeitsgerichts in einem Klassiker-Urteil (BAG, 9.12. 2008, Az. 1 ABR 74/07).

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin war zunächst als Teilzeitkraft auf Basis von 20 Wochenstunden für ihren Arbeitgeber tätig. Dieser Einstellung als Stundenlöhnerin hatte der Betriebsrat zugestimmt.

Nachdem die Arbeitnehmerin 2 Wochen für ihren Arbeitgeber tätig gewesen war, erhöhte dieser für einen Zeitraum von zunächst 2 Monaten die Arbeitszeit. Und zwar auf 37,5 Stunden. Diese Änderung teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit. Er holte allerdings keine erneute Zustimmung ein.

Damit war der Betriebsrat nicht einverstanden. Er meint, dass eine auf mehr als einen Monat angelegte Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 auf 37,5 Stunden eine Einstellung sei, bei der er ein Recht Mitbestimmung habe.

Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass der Betriebsrat mit seiner Zustimmung zur Einstellung als Stundenlöhnerin auch einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung zugestimmt habe. Diese Ansicht überzeugte die Richter nicht.

Betriebsrat hat nach BetrVG ein Mitbestimmungsrecht

Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat zu beteiligen sei. Die Richter sagten ausdrücklich, dass der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats erbitten müsse, bevor er die wöchentliche Arbeitszeit einer Teilzeitkraft von 20 auf 37,5 Stunden erhöhe.

Arbeitszeiterhöhung kommt Einstellung gleich

Dabei stützte sich das Gericht auf § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es entschied, dass eine Einstellung in diesem Sinne nicht nur bei der erstmaligen Eingliederung in Betracht käme. Vielmehr könne auch in der Erhöhung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eine Einstellung liegen.

Voraussetzung dafür sei, dass sowohl die Erhöhung der Stunden als auch die vorgesehene Zeitdauer erheblich sei. Dies hielten die Richter bei einer 2-monatigen Arbeitszeiterhöhung um 17,5 Stunden für gegeben.

Konkret entschieden die Richter, dass Sie als Betriebsrat bei der Erhöhung der Arbeitszeiten einzelner Arbeitnehmer zu beteiligen sind, wenn die Erhöhung mindestens für einen Monat gelten soll. Zudem muss die Arbeitszeit nach der Entscheidung mindestens um 10 Wochenstunden erhöht werden.

Nutzen Sie Ihr Recht auf Mitbestimmung

Auch wenn es um eine Arbeitszeiterhöhung aufgrund einer internen Stellenausschreibung geht, haben Sie ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Und zwar unter den gleichen Voraussetzungen. Das heißt: Die Arbeitszeiterhöhung darf nicht unerheblich sein. Zudem muss sie mindestens einen Monat dauern (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 18.7.2007, Az. 6 TaBV 31/06).

Ihr Mitbestimmungsrecht wird zudem ausgelöst, wenn Ihr Arbeitgeber sich in dem Arbeitsvertrag mit einem Mitarbeiter vorbehalten hatte, die Arbeitszeit erhöhen zu können.

Führt Ihr Arbeitgeber eine erhebliche Änderung eines Arbeitsverhältnisses durch, die unter § 99 BetrVG fällt, obwohl Sie die Zustimmung ordnungsgemäß, also fristgerecht, schriftlich und begründet verweigert haben, können Sie als Betriebsrat – wie bei einer Ersteinstellung – vor das Arbeitsgericht ziehen. Nach § 101 BetrVG können Sie in so einem Fall die Aufhebung einer Änderung fordern.

§ 99 BetrVG Mitbestimmung als Betriebsrat
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