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Einrichtung einer AGG-Beschwerdestelle

27. April 2020
3d Waage, gleichberechtigung von Mann und Frau

Einrichtung einer AGG-Beschwerdestelle

Als Gleichstellungsbeauftragte sind Sie auch für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dessen Einhaltung in Ihrer Dienststelle zuständig. Dies jedenfalls dann, wenn es um geschlechtsbezogene Benachteiligungen nach dem AGG und sexuelle Belästigungen geht. Insoweit können Sie auch hier aktiv werden.

Sie sind als Gleichstellungsbeauftragte des Bundes und nach einigen Ländergesetzen, etwa in Thüringen und Hessen, ausdrücklich auch dafür zuständig, dass das AGG in Bezug auf Geschlechtsdiskriminierungen und sexuelle Belästigungen umgesetzt wird. In den Ländern, wo sich keine ausdrückliche Regelung hierzu findet, ergibt sich dies aus Ihrer Aufgabe per se.

Beschwerdestelle muss benannt werden

Nach § 13 AGG haben Beschäftigte das Recht, sich bei den zuständigen Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle zu beschweren, wenn sie benachteiligt oder sexuell belästigt worden sind. Wer diese Stellen sind, muss der Arbeitgeber in der Dienststelle bekannt geben, z. B. im Intranet oder am Schwarzen Brett. Arbeitgeberinnen müssen also eine Beschwerdestelle oder auch AGG-Beauftragte gemäß § 13 AGG benennen, bei der sich Beschäftigte beschweren können.

Problem: Es gibt keine Beschwerdestelle

Immer wieder berichten Gleichstellungsbeauftragte, dass es in ihrer Dienststelle eine solche Beschwerdestelle oder Beauftragte gar nicht gibt. Oder sie diese zumindest nicht kennen.

Das ist überraschend, denn das AGG ist doch seit 2006 in Kraft und hat für viele Ängste und Befürchtungen gesorgt. Daher erwartet man, dass die Regelungen im AGG strikt befolgt werden.

Empfehlung: Gibt es eine Beschwerdestelle in Ihrem Hause?

Überprüfen Sie einmal, ob es bei Ihnen eine Beschwerdestelle bzw. Beauftragte nach dem AGG gibt und Ihr/-e Arbeitgeberin den Namen veröffentlicht hat.

Gibt es in Ihrem Haus keine Beschwerdestelle, können Sie die Einrichtung einer solchen zunächst einmal mündlich anregen. Sie sind nach den meisten Gesetzen – wie oben ausgeführt – auch für die Umsetzung des AGG zuständig, jedenfalls soweit es um Geschlechtsdiskriminierungen einschließlich sexueller Belästigungen geht. Dies impliziert auch, dass betroffene Beschäftigte wissen, wer die Beschwerdestelle im Haus ist und an wen etwaige Beschwerden zu richten sind.

Sie können aber selbstverständlich auch formell einen Initiativantrag stellen. Nutzen Sie hierfür gern das untenstehende Muster.

Machen Sie von Ihrem Vetorecht Gebrauch, falls Ihre Dienststelle nicht mitzieht

Falls Ihre Dienststelle Ihrem Initiativantrag nicht nachkommt, können Sie Ihre Vetorechte nutzen. Rügen Sie hier die Nichteinrichtung einer Beschwerdestelle nach dem AGG als Verstoß gegen Gleichstellungsrecht. Das geht aber nur dort, wo mittels des Vetos Verstöße gegen „sonstiges Gleichstellungsrecht“ rügbar sind und nicht nur gegen das eigene Landesgesetz.

Tipp: 

Muster-Schreiben: Initiativantrag zur Einrichtung einer Beschwerdestelle nach dem AGG

Die Gleichstellungsbeauftragte im Hause

An die Dienststellenleitung vertreten durch … im Hause

Initiativantrag zur Einrichtung einer Beschwerdestelle nach dem AGG

Sehr geehrte Dienststellenleitung,

ich hatte kürzlich die Gelegenheit, mich näher mit dem AGG zu beschäftigen.
Nach § 13 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei der zuständigen Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zu beschweren. Die Dienststelle hat nach § 12 AGG die Verpflichtung, den Gesetzestext des AGG, § 61b Arbeitsgerichtsgesetz sowie den Namen der Beschwerdestelle zu veröffentlichen.

Ich habe daher recherchiert, wo in unserer Dienststelle entsprechende Veröffentlichungen vorgenommen wurden, und bin leider nicht fündig geworden. Weder im Intranet noch am Schwarzen Brett sind obige Dokumente hinterlegt bzw. ausgehängt. Auch ein Name bezüglich der Beschwerdestelle ist nicht veröffentlicht.

Daher habe ich mich an unseren Personalchef gewandt mit der Bitte, mir mitzuteilen, wo die entsprechenden Gesetzestexte veröffentlicht worden sind und wer in unserem Hause die Beschwerdestelle bzw. Beauftragter im Sinne des § 13 AGG ist. Er teilte mir mit, dass bisher weder eine Veröffentlichung vorgenommen wurde noch eine Beschwerdestelle eingerichtet oder ein/-e Beauftragter benannt wurde.

Wie Ihnen bekannt ist, bin ich als Gleichstellungsbeauftragte auch für Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und sexuelle Belästigungen im Sinne des AGG zuständig. Ich rege daher an, umgehend dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Gesetzestexte veröffentlicht werden und eine Beschwerdestelle oder ein/-e Beauftragte*r im Sinne von § 13 AGG benannt und ebenfalls veröffentlicht wird. Außerdem weise ich darauf hin, dass wir hierzu gesetzlich verpflichtet sind.

Bitte geben Sie mir eine kurze Rückmeldung bis zum …, wann mit der Einrichtung der Beschwerdestelle oder Benennung der/des Beauftragten und den Veröffentlichungen zu rechnen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Die Gleichstellungsbeauftragte

AGG Beschwerdestelle Frauenbeauftragte Gleichstellungsbeauftragte Vertrauensfauen
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