Ein Krankenrückkehrgespräch führt Ihr Arbeitgeber mit einem Kollegen, der längere Zeit arbeitsunfähig krank gewesen ist, um herauszufinden, ob es ihm wieder gut geht. Zudem wollen die meisten Arbeitgeber dadurch ausloten, ob die Ursache der Erkrankung im betrieblichen Bereich zu suchen ist. Mit dem Argument, dass sie die Ursachen dann vielleicht abstellen könnten, sowie mit der Begründung, dass sie so ihrer Fürsorgepflicht nachkämen, versuchen die meisten Arbeitgeber, diese Gespräche in ein gutes Licht zu rücken.
Sachlich sind diese Argumente sicherlich korrekt. Allerdings darf dabei nicht vergessen werden, dass die Arbeitgeber mit solchen Gesprächen auch eine gewisse Kontrolle ausüben. Darauf, dass das nicht zu viel wird, können Sie Einfluss nehmen.
Als Betriebsrat bestimmen Sie bei vielen Krankenrückkehrgesprächen mit, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz. Und zwar immer dann, wenn es sich um formalisierte Gespräche mit mehreren Kollegen handelt.
Das Urteil:
Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer Grundsatzentscheidung klargestellt (8.11.1994, Az. 1 ABR 22/94). Die Richter urteilten, dass das Mitbestimmungsrecht immer dann besteht, wenn die formalisierten Gespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstands dienen. Dabei geht es um das Verhalten der Beschäftigten in Bezug auf die betriebliche Ordnung, und nicht um die Arbeitsleistung selbst.

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