Eine duale Ausbildung verbindet, wie auch duale Studiengänge, die betriebliche Praxis mit dem theoretischen Wissen an einer Berufs- oder Fachhochschule. Wie für normale Auszubildenden auch, gelten für den Arbeitgeber bezüglich der Rechte und Pflichten von dual Studierenden klare Vorgaben, die in erster Line im Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu finden sind.
Als Betriebsrat sollten Sie zumindest grob über Probezeiten, den Kündigungsschutz sowie die Arbeitszeiten dual Studierender Bescheid wissen.
Grundlagen des Ausbildungsvertrags nach dem BBiG: Was sollte drinstehen?
Auch dual Studierende erhalten einen durch das BBiG geregelten Ausbildungsvertrag, der die wichtigsten Details zum Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnis regelt. Er sollte unter anderem diese Vereinbarungen enthalten:
- Arbeits- und Studienzeit, Regelungen zum Verfahren während der Studienphasen.
- Vergütung und eventuelle Zuschläge, etwa für Nachtarbeit.
- Urlaubsanspruch.
- Regelungen zur Probezeit.
- Kündigung und Kündigungsschutz.
Zusätzlich empfiehlt es sich bei der dualen Ausbildung, noten- oder leistungsbezogene Vereinbarungen in den Vertrag mit aufzunehmen. So können Arbeitgeber und Azubi etwa vereinbaren, dass bei Erreichen eines bestimmten Notendurchschnitts eine Übernahmegarantie gewährt wird.

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Duale Ausbildung und Kündigung: Das BBiG trifft klare Regelungen
Dual Studierende genießen grundsätzlich die gleichen Kündigungsmöglichkeiten wie jeder andere Auszubildende. Auch kann der Arbeitgeber den Azubi entlassen, wenn er sich als ungeeignet herausstellt oder sich besonders schwerwiegende Vergehen zuschulden kommen lässt.
Wie bei jeder Kündigung, sollten Sie als Betriebsrat ein wachsames Auge auf die Entlassung von Auszubildenden haben. Denn: Auch sie genießen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber braucht zumindest einen triftigen Grund, um den Azubi nach der Probezeit zu entlassen. In der Probezeit, deren Dauer ebenfalls im Arbeitsvertrag geregelt sein sollte, ist die Kündigung zwar unter erleichterten Bedingungen, vonseiten des Arbeitgebers aber dennoch nicht grundlos, möglich.
Ausbildungsordnung und Co.: Auch duale Azubis haben Pflichten
Als Betriebsrat stehen Sie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dennoch aber klar auf der Seite des Mitarbeiters. Um hier vernünftig vermitteln und verhandeln zu können, sollten Sie die wichtigsten Pflichten in der dualen Ausbildung kennen. Sie sind:
- Lernpflicht: Der Azubi hat sich mit vollem Einsatz dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung oder des Studiums zu widmen und sich entsprechend auf Prüfungen vorzubereiten.
- Sorgfaltspflicht: Wie jeder Mitarbeiter, müssen auch duale Studenten ihre Arbeit gewissenhaft erledigen und die Vorgaben des Arbeitgebers hierzu einhalten.
- Teilnahmepflicht: Nach dem BBiG sowie individuellen vertraglichen Vorgaben dürfen Azubis den Besuch der Berufs- oder Fachhochschule nur mit triftigem Grund, etwa Krankheit, verweigern.
- Schweigepflicht: Auch Azubis haben über betriebliche Geheimnisse und sensible Informationen Stillschweigen zu bewahren.
Fazit: Auch in der dualen Ausbildung gelten klare Regeln
Duale Ausbildungen sowie Studiengänge unterscheiden sich in ihrem Ablauf maßgeblich von der „klassischen“ Variante. Dennoch gelten für Azubi und Arbeitgeber vergleichbare Regeln, auf deren Einhaltung Sie als Betriebsrat achten sollten. Das Berufsbildungsgesetz schreibt die wichtigsten Eckpunkte vor – halten Arbeitgeber diese Vorgaben nicht ein, sollten Sie sich als Betriebsrat für die Rechte der Azubis stark machen. Denn sie sind die Zukunft des Unternehmens!

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