Mit dem Bundesurlaubsgesetz (kurz BurlG) hat der Gesetzgeber bereits vor mehr als 20 Jahren erkannt, wie wichtig Urlaub sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Angestellte aller Branchen sind. Das BurlG regelt unter anderem den Mindesturlaubsanspruch, enthält Vorschriften zu Voll- und Teilzeitbeschäftigung und trifft Regelungen zum Verbrauch und der Ansparung von Urlaubstagen. Wir geben einen Überblick zu den wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers.
Grundlage: Der Urlaubsanspruch aller Mitarbeiter
Grundsätzlich gilt das Bundesurlaubsgesetz nur für „abhängig Beschäftigte“, beispielsweise Angestellte oder Tarifbeschäftigte. Keine Anwendung findet es daher auf gewerbliche, selbstständig tätige Unternehmer und Freiberufler.
§1 des BurlG regelt den Grundsatz. Er besagt, dass jedem Arbeitnehmer ein Kontingent an bezahlten Urlaubstagen zur Verfügung gestellt werden muss. Dieses muss mindestens 24 Tage pro Kalenderjahr umfassen (§2 BurlG), was sich allerdings nur auf Werktage bezieht. Arbeitgeber haben also nicht die Möglichkeit, den „Urlaub“ von Mitarbeitern nur auf Sonntage oder gesetzliche Feiertage zu legen. Zusätzlich zu diesen ohnehin arbeitsfreien Tagen sind 24 Urlaubstage zu gewähren.
Den vollen Anspruch auf Erholungsurlaub erwerben Arbeitnehmer nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Fängt ein Mitarbeiter etwa am 01.07. des Jahres an, im Betrieb zu arbeiten, kann er theoretisch bereits im Januar und Februar des Folgejahres alle 24 Urlaubstage aufbrauchen. Vor der Sechsmonatsfrist stehen Angestellten die auf den jeweiligen Monat entfallenden Urlaubstage, bei Vollzeitbeschäftigung je zwei Stück, zu.
Bundesurlaubsgesetz: Was passiert bei einer Kündigung oder dem Renteneintritt?
Kündigen Mitarbeiter oder treten sie in den Ruhestand ein, ohne den vollen, ihnen nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehenden, Urlaub verbraucht zu haben, muss der Resturlaub entweder ausgezahlt oder als zusätzliche Freistellung vor der Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Unzulässig ist der Verfall des Urlaubs, selbst dann, wenn der Mitarbeiter es wünscht.
Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Auszahlung, ist das für den entsprechenden Arbeitstag zustehende Entgelt inklusive etwaiger Zulagen zu gewähren. Hierauf sollten Sie als Betriebsrat ein wachsames Auge haben, da die dem Arbeitnehmer zustehende Summe schnell mehrere tausend Euro betragen kann. Das gilt besonders dann, wenn zusätzliche Urlaubstage angespart wurden.

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Muster-Betriebsvereinbarung Urlaubsgrundsätze
Bundesurlaubsgesetz, §7: Diese Rechte und Pflichten hat der Arbeitgeber
Um eine möglichst zuverlässige Gewährung aller dem Mitarbeiter zustehenden Urlaubstage sicherzustellen, auf der anderen Seite aber die Interessen des Betriebes nicht zu stark zu beeinträchtigen, trifft das Bundesurlaubsgesetz in §7 eindeutige Regelungen zu den Rechten und Pflichten des Arbeitgebers:
- Soziale Faktoren: Väter und Mütter, die nur in den Ferien mit ihren Kindern in den Urlaub fahren können, haben gegenüber ungebundenen Beschäftigten den Vorrang. Ähnliches gilt bei anderen gewichtigen Gründen.
- Möchten Arbeitnehmer ausgerechnet in der Hochsaison oder einer anderen auftragsintensiven Phase Urlaub nehmen, kann ihn der Arbeitgeber mit einem Hinweis auf betriebliche Belange verweigern.
- Kann der Mitarbeiter seinen Urlaubsanspruch aus triftigen Gründen nicht aufbrauchen, muss er die entsprechenden Tage in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres freinehmen.
- Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf mindestens eine zusammenhängende Urlaubshase im Jahr, die mindestens 12 Tage andauern muss.
Neben den „Grundregeln“ steht Arbeitnehmern außerdem bezahlter Sonderurlaub aus wichtigen Gründen, etwa für die Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, zu.
Halten Sie als Betriebsrat die Augen offen!
Bestehen in Ihrem Unternehmen keine tarifvertraglichen Regelungen, sollten Sie im Hinblick auf den Urlaubsanspruch Ihrer Kolleginnen und Kollegen die Augen offen halten – und lieber einen Blick mehr auf die Maßnahmen des Arbeitgebers werfen. Insbesondere bei der Auszahlung von Resturlaub oder der Beachtung sozialer Kriterien sind nicht selten schwerwiegende Mängel zu finden.

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