Smart BR Logo

Urteil 3 – Urlaub: Allgemeine Sperre reicht nicht, damit Urlaub abgelehnt werden kann

09. Juni 2020

Beantragen Sie Urlaub, muss Ihr Arbeitgeber Ihre Wünsche berücksichtigen. Er darf einen Urlaubsanspruch nur ablehnen, wenn diesem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Das gilt auch für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber zuvor eine Urlaubssperre verhängt hat.

Arbeitnehmerin beantragt 2-wöchigen Urlaub

Der Fall: Eine Pflegeassistentin war seit mehr als 10 Jahren bei ihrem Arbeitgeber, einer Alten- und Pflegeeinrichtung, beschäftigt. Ende 2018 beantragte sie im Rahmen der jährlichen Urlaubsplanung 2 Wochen Urlaub im Dezember 2019. Sie wollte Weihnachten mit ihrer Familie in ihrem Heimatort verbringen. Dieser lag weiter entfernt. Sie war zudem streng gläubig. Die Zusammenkunft mit ihrer Familie zu Weihnachten hatte deshalb eine besondere Bedeutung für sie.

Arbeitgeber lehnt Urlaubsantrag wegen Urlaubssperre ab

Der Arbeitgeber lehnte den Urlaubsantrag ab. Das begründete er damit, dass zu der Zeit eine mit dem Betriebsrat vereinbarte Urlaubssperre gelte. Diese sei notwendig, damit der reibungslose Betriebsablauf gewährleistet sei.

Der Arbeitgeber wies in seiner Ablehnung zudem darauf hin, dass alle Pflegekräfte jeweils über Weihnachten oder zum Jahreswechsel einige Tage freibekämen. Eine 2-wöchige Abwesenheit könne dazu führen, dass mehr Pflegekräfte an Weihnachten oder Silvester arbeiten müssten. Schließlich seien zu dieser Jahreszeit erfahrungsgemäß viele Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank. Diese Begründung nahm die Arbeitnehmerin nicht hin. Sie klagte – mit Erfolg.

Gericht spricht Arbeitnehmerin den Urlaub zu

Die Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Es hielt die Darlegung des Arbeitgebers, mit der er den Urlaub aus betriebsbedingten Gründen abgelehnt hatte, für unzureichend (Arbeitsgericht Braunschweig, 20.11.2019, Az. 4 Ca 373/19). In seiner Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass der Arbeitgeber bei jedem Urlaub eines Arbeitnehmers den Ausfall im Betriebsablauf kompensieren müsse. Das allein sei deshalb nicht als dringender betrieblicher Grund anzusehen. Der Arbeitgeber hätte hier vielmehr genaue Angaben zum Personalbedarf sowie zu den Fehlzeiten, mit denen er rechnete, machen müssen.

Das Gericht stellte im Zusammenhang mit der Entscheidung außerdem klar, dass der Arbeitgeber auch während der Urlaubssperre jeden Urlaubsantrag individuell prüfen müsse. Auch daran mangelte es hier.

Urlaubswunsch zu einem bestimmten Zeitpunkt: Diese Rechte haben Sie

Ihren Urlaub dürfen Sie und Ihre Kollegen nur antreten, wenn Sie sich zuvor mit Ihrem Arbeitgeber abgestimmt haben. Denn wer wann in den Urlaub geht, entscheidet Ihr Arbeitgeber. Aber er muss sich dabei an Ihren Wünschen orientieren. Das heißt: Er muss den Urlaub möglichst so legen, wie Sie es gern hätten.

Allerdings kann Ihr Arbeitgeber, wenn es die Situation mal nicht erlaubt, auch einen Urlaubsanspruch ablehnen. In diesem Fall sind ihm enge Grenzen gesetzt. Eine Ablehnung ist nur in 2 Ausnahmefällen möglich:

■    wenn der Gewährung des Urlaubs dringende betriebliche Gründe entgegenstehen und

■    wenn der Gewährung die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, denen unter Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten ein Vorrang zukommt, entgegenstehen.

Tipp: Einmal genehmigter Urlaub kann nicht zurückgenommen werden. Hat Ihr Arbeitgeber den Urlaub eines Kollegen einmal ausdrücklich genehmigt, kann er ihn in der Regel nicht ohne dessen Einverständnis widerrufen.

Urteile
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge
Schulungstermin buchen
Ihr Lotsenservice
Rufen Sie unser Service-Team jederzeit kostenlos an:
Tel.: +49 228 9550-290
E-Mail: team@smart-br.net
Oder buchen Sie jetzt Ihren unverbindlichen Schulungstermin bei unserem Smart BR-Serviceteam:
Wir zeigen Ihnen wie Sie jederzeit und von jedem Ort jedes Mitbestimmungsproblem lösen!
Wie Sie mit wenigen Klicks auf rechtsichere Fachinformationen und Arbeitshilfen zugreifen können.
Wie Sie individuelle Zugänge anlegen und Ihre Betriebsratsarbeit optimieren können.
Produkt Manager
Bitte wählen Sie Ihren Wunschtermin aus und vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Online-Termin.
Kristin Richter, Produktmanagerin von Smart BR.