Das Arbeitsverhältnis wird während der Kurzarbeit nicht aufgehoben. Es läuft grundsätzlich weiter. Deshalb gelten auch fast alle Arbeitsbedingungen weiterhin. Allerdings gibt es einige Besonderheiten. Die wichtigsten für Sie und Ihre Kollegen lesen Sie im Folgenden.
Urlaubstage müssen voll bezahlt werden
Auch während der Kurzarbeit können Sie und Ihre Kollegen in den Urlaub gehen. Sie bekommen dann während der Dauer des Urlaubs kein Kurzarbeitergeld. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen bzw. den Kollegen während dieser Zeit vielmehr die übliche Urlaubsvergütung zahlen. Die durch die Kurzarbeit verursachten Verdienstkürzungen bleiben unberücksichtigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz).
Sonderurlaub: Entscheidend ist, ob der Kollege gearbeitet hätte
Sind Sie unverschuldet aus persönlichen Gründen für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert, muss Ihr Arbeitgeber Sie ‒ jedenfalls solange ein anwendbarer Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt ‒ unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen. Dieses Freistellen wird umgangssprachlich als Sonderurlaub bezeichnet, § 616 Bürgerliches Gesetzbuch. Typische Fälle, in denen Kollegen auf Sonderurlaub zurückgreifen, sind die Beerdigung eines nahen Angehörigen oder die Geburt eines eigenen Kindes.
Ob Ihre Kolleginnen und Kollegen an einem solchen Tag ihre reguläre Vergütung oder Kurzarbeitergeld erhalten, hängt davon ab, ob sie an dem Tag gearbeitet hätten. Denn fällt das Ereignis auf einen Tag, an dem der Kollege sowieso nicht gearbeitet hätte, entfällt auch der Anspruch auf Sonderurlaub.
Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Ihre Kollegen Entgeltfortzahlung
Erkrankt ein Kollege während der Kurzarbeit arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf die reguläre Entgeltfortzahlung. Die Höhe der Zahlung richtet sich dabei nach der Vergütung, die der Arbeitnehmer ohne die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte, § 4 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

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Muster-Betriebsvereinbarung Urlaubsgrundsätze
Wenn der Kollege bereits vorher arbeitsunfähig erkrankt war
War der Kollege bereits vor Beginn der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankt, reduziert sich die Entgeltfortzahlung mit Beginn der Kurzarbeit. Der Betroffene erhält allerdings neben der Entgeltfortzahlung Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden. Erkrankt der Kollege hingegen erst während der Kurzarbeit, erhält er während der Kurzarbeit neben der Entgeltfortzahlung Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden.
Wie sonst auch erhalten Sie und Ihre Kollegen maximal 6 Wochen lang Entgeltfortzahlung. Nach deren Ablauf bekommen Sie nur noch Krankengeld von der Krankenkasse. Dieses wird auf Basis des Arbeitsentgelts vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. Kurzarbeit berechnet.
Ihr Arbeitgeber kann während der Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen kündigen
Betriebsbedingte Kündigungen sind während der Kurzarbeit praktisch ausgeschlossen. Sie würden dem Sinn der Kurzarbeit widersprechen. Schließlich liegt dieser ja gerade darin, die Arbeitsplätze trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu erhalten.
Will Ihr Arbeitgeber einem Ihrer Kollegen während der Kurzarbeit betriebsbedingt kündigen, ist es Ihre Aufgabe als Betriebsrat, die Rechtmäßigkeit der Kündigung im Rahmen der Anhörung genau zu prüfen. Denn grundsätzlich gilt, dass betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit ausgeschlossen sind.
Sobald einem Ihrer Kollegen während der Kurzarbeit eine Kündigung zugegangen ist, verliert er den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Denn spätestens ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gilt der Arbeitsausfall nicht mehr als vorübergehend. Die der Kurzarbeit zugrunde liegende Kurzarbeitsvereinbarung gilt aber trotzdem weiter. Deshalb spricht einiges dafür, dass der betroffene Kollege nur Anspruch auf das verringerte Gehalt hat.

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