Im Kern sind zwei Gesetzesbestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) von zentraler Bedeutung für Sie:
| 1. | Fragen der Ordnung Ihres Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG | => In § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geht es vor allem um organisatorische Maßnahmen und Anweisungen durch Ihren Arbeitgeber. Diese darf Ihr Arbeitgeber nur nach Ihrer vorherigen Zustimmung durchführen. |
| 2. | Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | => In § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geht es um die Installation und die Benutzung von technischen Überwachungseinrichtungen. |
Downloads zum Thema
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben
Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Experten befragen
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Betriebsratsarbeit. Rechtssicher. Digital.
Transparent & nachvollziehbar - auch für neue Mitglieder.



