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Wiedereingliederung – Was ist bei Arbeitszeit & Co. zu beachten?

02. December 2020
Bild von magele-picture / Adobe Stock

Stellt der Arbeitgeber fest, dass ein Kollege immer wieder oder über einen längeren Zeitraum hinweg arbeitsunfähig erkrankt, soll mit innerbetrieblichen Mitteln versucht werden, dessen Gesundheit bzw. Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. § 84 SGB IX regelt die Pflicht Ihres Arbeitgebers zur Durchführung der Wiedereingliederung bzw. des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

Da die Wiedereingliederung nach Krankheiten die in der Praxis mit Abstand am häufigsten vertretene Form der Rückkehr ist, fokussieren wir uns auf dieser Seite vor allem auf krankheitsbezogene Aspekte. Für Sie als Betriebsrat lautet der – wie immer wichtigste – Grundsatz: Beteiligen Sie sich und nutzen Sie Ihre Rechte insbesondere in Fällen, in denen die Belange von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter offensichtlich nicht im nötigen Umfang berücksichtigt werden.

BEM-Gespräch mit allen Beteiligten

Bei jeder Wiedereingliederung nach längerer Krankheit muss ein Gespräch zwischen dem Arbeitgeber und dem betroffenen Kollegen sowie möglichst mit Ihnen als Betriebsrat geführt werden. Am Ende des Gesprächs legen Sie gemeinsam fest, welche Maßnahmen getroffen werden, um die Arbeitskraft des Kollegen zu erhalten. Schließlich hat Ihr Arbeitgeber dem Kollegen einen leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten. Zudem liegt es in seinem Interesse, die Arbeitskraft seiner Mitarbeiter möglichst zu erhalten.

Folgende Maßnahmen können sich dabei grundsätzlich anbieten:

  • Vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit.
  • Hat ein Kollege Rückenprobleme, kann eine Arbeit im Wechsel helfen (teils sitzend, teils stehend).
  • Flexible Arbeitszeiten helfen – Wiedereingliederung ist auch bei Teilzeit möglich und sinnvoll.
  • Eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz sollte in jedem Fall geprüft werden.
  • War ein Kollege über einen längeren Zeitraum erkrankt, ist zudem immer an eine stufenweise Eingliederung (Hamburger Modell) zu denken.

Hier geht´s zum Download

  • Muster-Schreiben Einladung zum BEM-Gespräch

Wiedereingliederung von Mitarbeitern: Grundsätze des Hamburger Modells

Bei der Wiedereingliederung mithilfe des Hamburger Modells erfolgt eine stufenweise Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit. Dabei wird die Kollegin oder der Kollege sowohl vom Arbeitgeber als auch von Ihnen als Betriebsrat unterstützt und gefördert. Darüber hinaus muss der Mitarbeiter während der Maßnahme weiterhin arbeitsunfähig sein, es muss Einigkeit über die Durchführung der Wiedereingliederung bestehen und vonseiten des Arztes muss ein sogenannter Stufenplan vorliegen.

Letzterer regelt, in welchem Umfang die Arbeit Schritt für Schritt wieder aufgenommen wird. Hier können Sie beispielsweise vereinbaren, dass sich sowohl die Arbeitszeit als auch der Umfang der zu übernehmenden Aufgaben Stück für Stück erhöht. Zusätzlich sollten Regelungen getroffen werden, welche Arbeiten für den Arbeitnehmer auf keinen Fall in Frage kommen und worauf – auch wegen des Krankheitsbildes – besonders zu achten ist.

Kann der Arbeitnehmer die Wiedereingliederung abbrechen?

Grundsätzlich können sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber die Maßnahme jederzeit beenden. Möchte der Arbeitnehmer die Wiedereingliederung abbrechen, sollte er bezüglich Alternativen und Folgen Rücksprache mit dem Arbeitgeber halten. Für diesen wiederum ist es in der Regel sinnvoll, eine laufende Maßnahme dann abzubrechen, wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit zu gering ist.

Wiedereingliederung: Wer zahlt Gehalt, Krankengeld und Co.?

Ohne weitere Vereinbarung stehen dem Arbeitnehmer die bei Krankheit üblichen Sozialleistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung – insbesondere sein Gehalt (Lohnfortzahlung für sechs Wochen) und Krankengeld – zu. Allerdings ist es ebenfalls möglich, für die im Rahmen der Maßnahme erbrachten Tätigkeiten eine separate Entgeltvereinbarung zu treffen. Hier sollten Sie als Betriebsrat ein wachsames Auge auf die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften haben.

Der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaub wird durch die Wiedereingliederung nicht berührt.

Fazit: Wiedereingliederung nach Krankheit meistens sinnvoll

Bestehen realistische Chancen für die vollständige Rehabilitation des Arbeitnehmers, sind Wiedereingliederungsmaßnahmen meistens vielversprechend. Hierbei sollten Sie als Betriebsrat jedoch ein wachsames Auge darauf haben, dass der Arbeitgeber alle Vorschriften des Arbeitsschutzes einhält. Darüber hinaus ist es von immenser Bedeutung, die ärztlichen Anordnungen penibel umzusetzen – denn im Zweifel geht dem Betrieb ein Kollege verloren.

Arbeitsschutz Betriebsrat Wiedereingliederung
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