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Mit dem Sozialplan negative Auswirkungen möglichst mild gestalten

29. November 2020

Bei der Entlassung einer größeren Anzahl von Kolleginnen und Kollegen muss Ihr Arbeitgeber mit Ihnen zusätzlich zum sonst üblichen Prozedere einen Interessenausgleich und einen Sozialplan vereinbaren. Im Sozialplan geht es dabei vor allem um Abfindungen.

§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan).

Einigung über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile

Bei einem Sozialplan handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um eine zwischen Betriebsrat und Unternehmer getroffene Einigung über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung entstehen, § 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Unterschied Interessenausgleich und Sozialplan

Der Interessenausgleich regelt den Inhalt der Betriebsänderung. Im Interessenausgleich geht es deshalb gerade nicht um Regelungen über den Ausgleich für die aufgrund der Betriebsänderung entstehenden Nachteile. Regelungspunkte sind vielmehr das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ der Betriebsänderung selbst. Deshalb finden sich in Interessenausgleichen z. B. immer wieder Regelungen, wie viele Arbeitsplätze in welchem Bereich abgebaut werden können.

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