Lieferketten sind unabdingbar und in jedem Unternehmen – unabhängig von Branche oder Größe – zu finden. Egal ob Rohstoffe aus dem nichteuropäischen Ausland oder Vorarbeiten der Produktion in einem EU-Land, länderübergreifende Prozesse sind immer mit einem Risiko für Gesetzes- oder Complianceverstöße verbunden. Die Einhaltung der geltenden Vorschriften ist nicht nur eine Aufgabe des Arbeitgebers – auch der Betriebsrat sollte und muss sich einschalten. Das neue Lieferkettengesetz im Überblick.
Das Lieferkettengesetz für Unternehmen: Einfach erklärt
Das Lieferkettengesetz heißt offiziell „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ oder „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ und trat in Deutschland zum 01. Januar 2023 in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen hierzulande dazu, Menschenrechte, Umweltstandards und geltende Gesetze sowie Risiken auch innerhalb der Lieferketten zu überwachen. Somit beschränkt sich die unternehmerische Verantwortung nicht mehr nur auf den eigenen Betrieb, sondern wird auch auf Partnerbetriebe und Zulieferer erweitert.
Durch das Lieferkettengesetz der Bundesregierung sollen Missstände verhindert, Verstöße möglichst früh bemerkt und Prozesse optimiert werden. Betriebe sind nicht nur verpflichtet, rechtswidrige Handlungen zu verhindern, sondern auch, regelmäßige Berichte über ergriffene Maßnahmen vorzulegen, was die Transparenz stärkt. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
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Wer ist vom Lieferkettengesetz betroffen?
Zunächst waren ab dem 01. Januar 2023 nur Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitern vom neuen Lieferkettengesetz betroffen. Seit dem 01. Januar 2024 jedoch müssen alle Betriebe mit 1.000 Mitarbeitern oder mehr diese Vorschriften einhalten. Dazu gehören natürlich alle inländischen Unternehmen, aber auch Betriebe mit Zweig- oder Tochterniederlassungen in Deutschland. Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf unmittelbare Zulieferer und können bei schwerwiegenden Verdachtsmomenten auch auf indirekte Zulieferer ausgeweitet werden.
Die Aufgaben des Betriebsrats innerhalb einer Lieferkette
Genauso wie der Betriebsrat innerhalb des Betriebs für die Wahrung der Arbeitnehmerinteressen und die Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verantwortlich ist, ist er es auch entlang der Lieferkette des Unternehmens. Zumindest dann, wenn der Betrieb die o. g. Bedingungen für die Wirksamkeit des Lieferkettengesetzes erfüllt. Gemäß § 80 BetrVG ist der Betriebsrat dazu verpflichtet, die Wahrung von Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen im Betrieb (auch entlang der Lieferkette) zu kontrollieren.
Bei allen Fragen zur Arbeitssicherheit, den Arbeitszeiten und sozialen Angelegenheiten ergibt sich zudem ein Mitbestimmungsrecht durch den Betriebsrat (§ 87 BetrVG). Das gilt auch dann, wenn sich ein Teil der Produktion nicht in Deutschland befindet.
Zudem kann der Betriebsrat als Vermittler zwischen Arbeitnehmern im In- und Ausland und der Geschäftsführung dienen. Er nimmt Beschwerden entgegen, prüft diese vorab und leitet sie bei Bedarf mit dem Hinweis auf schnellstmögliche Bearbeitung an den Arbeitgeber weiter. Auch für Hinweise zu Gesetzesverstößen sollte der BR in Bezug auf die Lieferkette immer ein offenes Ohr haben und proaktiv handeln, etwa durch Mitarbeiterbefragungen entlang der Produktionslinie.
Die erste Compliance-Vorschrift für Lieferketten
Das Lieferkettengesetz ist die erste konkrete Vorschrift, die sich mit der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften entlang einer Lieferkette beschäftigt. Verstöße sind jetzt nicht mehr nur schädlich für den Ruf eines Unternehmens, sondern können auch ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu gehören enorme Bußgelder oder sogar der Ausschluss von großen, öffentlichen Projekten.
Konkrete Beteiligungsrechte für den Betriebsrat ergeben sich bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle sowie dann, wenn der Arbeitgeber die Einführung einer neuen Software plant, welche die Einhaltung von Gesetzen entlang der Lieferkette sicherstellt. Hier entstehen Beteiligungsrechte für den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG.

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