Smart BR Logo

Digitalisierung: Als Betriebsrat müssen Sie hier mitreden!

29. September 2021
digitalisierung Bild von Robert Kneschke/Adobe Stock

Es werden stetig mehr Arbeitsschritte durch IT-Systeme ersetzt. Bei einfachen Arbeiten kommen immer mehr Computer und Roboter zum Einsatz. Zudem werden teilweise Arbeitsplätze von Arbeitnehmern durch den Einsatz künstlicher Intelligenz ersetzt. Was Sie als Betriebsrat in dieser Situation tun können, um die Entwicklung sozialverträglich zu gestalten, lesen Sie im Folgenden.

Ihre Möglichkeiten, für eine sozialverträgliche Gestaltung zu sorgen

Beim Thema Digitalisierung sind die folgenden 2 Beteiligungsrechte von zentraler Bedeutung:

1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Hier geht es vor allem um organisatorische Maßnahmen und Anweisungen durch Ihren Arbeitgeber. Diese darf er nur nach Ihrer Zustimmung durchführen.

2. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG): Hier geht es um die Installation und Benutzung technischer Überwachungseinrichtungen.

Ihr Arbeitgeber darf natürlich die Leistungen und das Verhalten Ihrer Kolleginnen und Kollegen grundsätzlich kontrollieren. Er darf dabei bestimmte Überwachungsmaßnahmen allerdings nur einsetzen, wenn Sie als Betriebsrat zuvor zugestimmt haben. Die meisten Kontrollen führen Arbeitgeber heute mittels technischer Einrichtungen, meist einer speziellen Software, durch. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG reicht es aus, dass die technische Einrichtung objektiv geeignet ist, Leistungs- und Verhaltensdaten zu erfassen. Durch den zunehmenden Einsatz von Algorithmen, die nahezu alle die Möglichkeit einer Überwachung bieten, wird Ihr Mitbestimmungsrecht in Zukunft wahrscheinlich noch häufiger ausgelöst werden.

Fordern Sie Ihre Beteiligung bei allen Maßnahmen ein

Bei fast allen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Digitalisierung vorgenommen werden, handelt es sich entweder um eine technische Einrichtung, mit der das Verhalten oder die Leistung Ihrer Kolleginnen und Kollegen zumindest überwacht werden kann, oder es ist ihr Verhalten direkt betroffen bzw. die Ordnung des Betriebs. In diesen Fällen bestimmen Sie mit.

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;

Tipp: Fordern Sie Ihre Beteiligung im Zweifel frühzeitig aktiv ein

Versuchen Sie darüber hinaus, sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Betriebsvereinbarung zum Thema Digitalisierung zu einigen. Diese sollte das Ziel haben, die Digitalisierung im Unternehmen so mitarbeiterschonend wie möglich zu gestalten.

Beteiligung Betriebsrat Digitalisierung
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge
Schulungstermin buchen
Ihr Lotsenservice
Rufen Sie unser Service-Team jederzeit kostenlos an:
Tel.: +49 228 9550-290
E-Mail: team@smart-br.net
Oder buchen Sie jetzt Ihren unverbindlichen Schulungstermin bei unserem Smart BR-Serviceteam:
Wir zeigen Ihnen wie Sie jederzeit und von jedem Ort jedes Mitbestimmungsproblem lösen!
Wie Sie mit wenigen Klicks auf rechtsichere Fachinformationen und Arbeitshilfen zugreifen können.
Wie Sie individuelle Zugänge anlegen und Ihre Betriebsratsarbeit optimieren können.
Produkt Manager
Bitte wählen Sie Ihren Wunschtermin aus und vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Online-Termin.
Kristin Richter, Produktmanagerin von Smart BR.