In der Weihnachtszeit wollen viele Menschen so viel Urlaub wie möglich nehmen. Zeit mit der Familie und Freunden ist in dieser besonderen Phase des Jahres auch für Sie als Betriebsrätin oder Betriebsrat wichtig. Doch gibt es eigentlich besondere Ansprüche in der Weihnachtszeit? Und was müssen Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beachten? Wir haben uns einige wichtige Punkte für Sie angeschaut!
Besteht an Weihnachten ein Recht auf Urlaub?
Auch als Betriebsrat haben Sie in Deutschland den gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaub. Dieser wird am besten zum Jahresbeginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt, damit dieser die Urlaubsplanung möglichst frühzeitig und passend für alle Mitarbeiter durchführen kann. Dieser beantragte Urlaub muss immer genehmigt werden, es sei denn es kommt zu einer der folgenden Ausnahmen:
- Saisonarbeit, Personalmangel aufgrund von Krankheit, Notfälle
- Soziale Gesichtspunkte wie z.B. ein anderer beantragter Urlaub einer Familie mit Schulkind
- Berücksichtigung saisonaler Krankheuten anderer Arbeitnehmer wie z.B. Heuschnupfen
Auch der in den vorrangegangenen Jahren beantragte Urlaub muss berücksichtigt werden. Das bedeutet, wenn Sie bereits in den letzten Jahren über die Weihnachtszeit Urlaub genommen haben, dann muss das auch in diesem Jahr wieder der Fall sein. Sobald Ihr Arbeitgeber den beantragten Urlaub bestätigt, darf dieser in der Regel nicht mehr gestrichen werden, Ausnahmen gelten nur beispielsweise in betrieblichen Notfällen.
Für Weihnachten gibt es vom Gesetzgeber keine separate Regelung. Dennoch nehmen die meisten Firmen darauf Rücksicht, und arbeiten in der Weihnachts- und Neujahrszeit mit Minimalbesetzung. Hier ist Reden meist die beste Lösung – kaum ein Arbeitgeber möchte seine Mitarbeiter an Weihnachten unnötig belasten.
Weihnachtsgeld – Pflicht oder Option für den Arbeitgeber?
In den meisten Unternehmen wird ein 13. Gehalt ausbezahlt, oder auch das sogenannte ,,Weihnachtsgeld“. Oftmals erhalten Arbeitgeber dieses mit dem Gehalt für November oder Dezember, in einigen Tarif- und Arbeitsverträgen ist es ein fester Bestandteil. Doch ist dieses Weihnachtsgeld eine Pflicht oder nur eine nette Geste des Arbeitgebers?
In Deutschland besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Somit ist es eine reine Geste des Arbeitgebers, dieses an die Mitarbeiter auszuzahlen. Anders sieht es aus, wenn die Situation sich durch betriebliche Abläufe ändert.
Haben Sie als Betriebsrätin oder Betriebsrat beispielsweise in den letzten drei Jahren stets ein Weihnachtsgeld erhalten, so haben Sie nun auch weiterhin Anspruch darauf. Wichtig hierbei ist, dass eine betriebliche Übung nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen wurde. In diesem Fall steht Ihnen auch im vierten Jahr dieses Arbeitsgeld zu und Sie können die Forderung notfalls auch eintreiben lassen.
Beim Weihnachtsgeld gilt wie auch in vielen anderen Bereichen der Gleichbehandlungsgrundsatz. Erhält ein Mitarbeiter Weihnachtsgeld, muss das auch bei den Kollegen der Fall sein.
Auch interessant: Das durchschnittliche Weihnachtsgeld lag bei Tarifbeschäftigten im Jahr 2022 bei knappen 2.700 Euro. Seit einigen Jahren steigt dieser Betrag kontinuierlich, im Vergleich zu 2021 waren es beispielsweise 2,6 Prozent.
Darf mein Chef mich an Weihnachten anrufen?
Sollten Sie an Weihnachten Urlaub haben, müssen Sie anrufe Ihres Vorgesetzten nicht entgegennehmen und Mails auch nicht beantworten. Hier gelten dieselben Regeln wie in einem regulären Urlaub. Ausnahmen gelten dann, wenn beispielsweise eine Rufbereitschaft vereinbart wurde.
Fazit: Die Weihnachtszeit gehört der Familie. Das wissen auch Arbeitgeber! Auch Sie als geforderte Betriebsrätin oder geforderter Betriebsrat brauchen einmal eine Pause – reden Sie einfach frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber, viele Firmen ermöglichen ihren Angestellten die freie Zeit über die Weihnachtstage.

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