Was Sie als Betriebsrat zur Corona-Warn-App wissen müssen

04. November 2020

Seit Mitte Juni 2020 gibt es die Corona-Warn-App der Bundesregierung. Anfängliche technische Schwierigkeiten sind nun angeblich behoben. Die App soll helfen, Kontakte von COVID-19-Erkrankten nachzuvollziehen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Installation und Nutzung sind freiwillig. Das birgt für Sie als Betriebsrat arbeitsrechtliche Fragestellungen. Sie müssen sich im Zusammenhang mit dienstlichen Mobilfunkgeräten mit der Frage auseinandersetzen, ob Ihr Arbeitgeber Sie zur Installation und Nutzung der App zwingen darf.

Installation ist freiwillig

Installation und Nutzung der App sind freiwillig. Schließlich betrifft diese die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen. Deshalb wird die Nutzung der App nach den bisher geltenden Regelungen der Privatsphäre zuzuordnen sein.

Das hat zur Folge, dass Ihr Arbeitgeber Sie und Ihre Kollegen nicht nach der Installation und Nutzung der App auf privaten Geräten fragen darf. Sollte er es dennoch tun, dürfen Sie bzw. betroffene Kollegen die entsprechende Frage auch mit einer Lüge beantworten.

Tipp: 

Hinweis zur Beantwortung von Fragen zur Corona-App geben

Weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen am besten zeitnah auf diese Tatsache hin. Denn sie müssen nicht wahrheitsgemäß antworten.

Arbeitgeber kann an Arbeitnehmer appellieren

Es gibt durchaus gute Gründe für die Installation der App. Deshalb wird Ihr Arbeitgeber Ihnen und Ihren Kollegen grundsätzlich empfehlen dürfen, die App zu installieren. Zumindest wird er Sie über die Vor- und Nachteile aus seiner Sicht unterrichten dürfen.

Plant Ihr Arbeitgeber eine solche Information, hat er Sie als Betriebsrat rechtzeitig und umfassend darüber zu unterrichten, § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Denn nur wenn Sie vorher Bescheid wissen, können Sie sicherstellen, dass kein Druck auf Ihre Kollegen ausgeübt wird.

Eine Verpflichtung zur Installation und Nutzung der App kann allenfalls dienstliche Mobilfunkgeräte betreffen. Das bringt allerdings in der Praxis in den meisten Fällen wenig. Nichtsdestotrotz: Sollte Ihr Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtung in Erwägung ziehen, haben Sie ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Mitbestimmung bei Fragen der betrieblichen Ordnung).

Wenn die App Alarm schlägt

Nutzen Ihre Kollegen die App und löst diese einen Alarm aus, sollten sie Ihren Arbeitgeber darüber unterrichten. Eine entsprechende Verpflichtung dürfte bestehen.

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