Bei Krankheit denken Sie vermutlich nicht zuerst an Urlaub, sondern an langweilige Tage, die Sie zuhause im Bett verbringen müssen. Viele Arbeitnehmer in Deutschland wissen nämlich nicht, dass sie auch während einer Krankschreibung das Recht auf Urlaub (auch im Ausland) haben. Wie Sie dieses Recht in Anspruch nehmen können, und vor allem auf was Sie achten sollten, haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.
Urlaub muss zu Genesung beitragen
Einer der wichtigsten Punkte ist es, dass der anstehende Urlaub die Genesung des Arbeitnehmers nicht wesentlich gefährdet. In einem Gespräch mit einem Arzt muss also im Vorfeld geklärt werden, ob die geplante Reise auch zu Genesung beiträgt. Sollte sie das nicht tun, kann der Arbeitgeber es Ihnen verwehren, den Urlaub anzutreten. Sollte Ihr Urlaub aber der ,,Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit“ beitragen, steht ihm nichts mehr im Weg.
Wichtig: Wenn Sie innerhalb der ersten sechs Wochen nach Krankschreibung verreisen, also noch Lohnfortzahlungen bekommen, müssen Sie den Urlaub Ihrem Arbeitgeber nicht melden. Ausnahme hier ist nur die Reise ins Ausland.
Wichtig ist jedoch, dass Sie als Arbeitnehmer während Ihrer Reise eine erhöhte Sorgfaltspflicht haben. Das bedeutet, Sie sind verpflichtet, auf Ihre Genesung zu achten. In einigen Fällen kann ein Urlaub sehr zur Genesung beitragen, beispielsweise auf einer Kur oder einem Erholungsurlaub in einem Wellnesshotel. Außerdem muss sichergestellt sein, dass alle wichtigen Behandlungstermine wie etwa Operationen oder Physiotherapie weiter uneingeschränkt durchgeführt werden können. Zusätzlich ist es empfehlenswert, dass Sie erreichbar bleiben, sollten Sie also ins Ausland verreisen.
Stellen Sie am besten sicher, dass beispielsweise ein Familienangehöriger wichtige Poststücke für Sie öffnet und weiterleitet. Denn Fristen, die mit Zugang eines Schreibens beginnen und beispielsweise einen Monat später enden, laufen auch dann aus, wenn Sie nicht vor Ort sind.
Aufenthalt im Ausland – Das sollten Sie beachten
Bei einer Reise ins Ausland gelten grundsätzlich die oben genannten Punkte. Allerdings gibt es noch einige Dinge, die Sie im Vorfeld zusätzlich klären müssen. Denn wenn Sie sich als Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krankschreiben lassen, und somit Anspruch auf Krankengeld haben, müssen Sie einiges bei der Reise beachten.
Wenn Sie sich im Ausland aufhalten, ruht Ihr Anspruch auf Krankengeld, dies gilt jedoch nicht, wenn Sie im Vorfeld die Einverständnis Ihrer Krankenkasse einholen. Wenn Ihre Reise in das europäische Ausland stattfindet, müssen die gesetzlichen Kassen diesem Antrag zustimmen.
Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, wohin ich verreise?
Die Antwort ist ganz klar: Nein. Sowohl Ihr Arbeitgeber als auch die Krankenkasse hat keinen Anspruch darauf, zu wissen, wo Sie sich aufhalten. Das ändert sich nur dann, wenn Sie sich zu Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit bereits im Ausland befinden. In diesem Fall müssen Sie sofort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einholen und den Arbeitgeber über Ihren aktuellen Aufenthaltsort informieren.
Wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken, müssen Sie diesen nur dann abbrechen, wenn er die Genesung verzögern könnte. Bei einer Lungenentzündung beispielsweise wäre ein Skiurlaub eher kontraproduktiv und müsste abgebrochen werden. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass Krankheitstage nicht auf Ihren Jahresurlaub angerechnet werden. Hintergrund davon ist, dass Sie als kranke Person auch nicht arbeitsfähig wären, und somit auch keinen Urlaub nehmen müssten, um nicht auf die Arbeit zu gehen.
Sie stellen fest, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen Urlaubs während einer Krankschreibung kündigen möchte? Schreiten Sie unverzüglich ein und stehen Sie Ihren Kollegen als Ansprechpartner zur Verfügung! Denn der Betriebsrat muss auch hier angehört werden und kann der Kündigung widersprechen.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!