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Lesezeit 3,5 Minuten
Moderne Unternehmen sind „grün”. Sie setzen auf Nachhaltigkeit. Das gilt auch jetzt während der Corona-Pandemie und in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Denn nachhaltige Unternehmen sind attraktiver – für potenzielle Mitarbeiter, aber auch für Kunden. Wer glaubhaft darstellen kann, dass er nachhaltig wirtschaftet, verschafft sich fast immer einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz.
§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Die Koordination des betrieblichen Umweltschutzes und dessen Integration in die Kerngeschäfte des Betriebs umfassen mehr als die Benennung von Betriebsbeauftragten. Denn betrieblicher Umweltschutz ist zunächst auch Arbeitsschutz. Wegen der sich daraus ergebenden großen Bedeutung für die Gesundheit der Arbeitnehmer sind Sie als Betriebsrat bei diesem Thema immer wieder gefragt.
Ihre Beteiligungsrechte und Aufgaben
Ihr Handlungsauftrag beim betrieblichen Umweltschutz geht über die einfache Kontrolle hinaus. Sie sind vielmehr verpflichtet, Maßnahmen vorzuschlagen, die den betrieblichen Umweltschutz in Ihrem Unternehmen fördern. Regen Sie deshalb passende Neuerungen bei Ihrem Arbeitgeber an, wo es passt, § 80 Abs. 1 Nr. 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Beispiel: Umweltschutzfördernde Maßnahme
Sie als Betriebsrat dringen bei Ihrem Arbeitgeber darauf, dass er über die Vorgaben des Arbeitsschutzrechts hinaus z. B. die Licht- und Luftverhältnisse in Ihrem Betrieb verbessert. Eine solche Maßnahme steigert in der Regel das Wohlbefinden der Beschäftigten.
Mitarbeiterbefragung sinnvoll?
Welche Maßnahmen sich für Ihren Betrieb konkret anbieten, ergibt sich oft von selbst. Sie als Betriebsrat erfahren von Umweltgefahren in der Regel durch Ihre Kolleginnen und Kollegen. Beziehen Sie diese deshalb zumindest durch entsprechende regelmäßige Gespräche mit ein. Je nachdem, wie weit Ihr Betrieb beim Umweltschutz ist, bietet sich aber auch eine Mitarbeiterbefragung an. Dabei arbeiten Sie dann am besten mit Ihrem Arbeitgeber zusammen.
Sie haben ein Recht auf Unterrichtung
Sie haben zudem ein Informationsrecht. Ihr Arbeitgeber muss Sie als Betriebsrat bei allen umweltschutzrelevanten Fragen und Untersuchungen hinzuziehen (§ 89 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Das heißt: Er muss Sie einerseits über alle verwaltungstechnischen Vorgänge informieren, damit Sie Ihren Überwachungspflichten nachkommen können. Andererseits muss Ihr Arbeitgeber Sie aber auch über die den Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen unterrichten.
Anspruch auf Vermittlung sachkundiger Personen
Dabei haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt. Zudem können Sie von ihm verlangen, dass er Ihnen eine in Fragen des betrieblichen Umweltschutzes sachkundige Person als Auskunftsperson vermittelt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG).
Tipp: Umweltschutzbeauftragten hinzuziehen
Wollen Sie Ihren Anspruch auf Vermittlung eines Sachkundigen im
betrieblichen Umweltschutz geltend machen, denken Sie vor allem an den
Umweltschutzbeauftragten.
Maßnahmen durchsetzen
Sie sind nicht nur verpflichtet, Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. Ihre Aufgabe ist es auch, sich dafür einzusetzen, dass Ihr Arbeitgeber die Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes durchführt (§ 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Beim Umweltschutz handelt es sich nicht um ein Thema, für das Sie sich nach Belieben engagieren können. Es ist vielmehr Ihre Pflicht, sich zu kümmern.
! Achtung: Sie haben Anspruch auf Protokolle
Damit Sie Ihren Aufgaben auch gut nachkommen können, regelt § 89 Abs. 5 BetrVG ausdrücklich, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen etwaige Protokolle über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen aushändigt.
Wo Sie noch mitreden
Nach § 90 Abs. 1 BetrVG muss Ihr Arbeitgeber Sie über die Planung von Neu- und Umbauten sowie über neue technische Anlagen und Änderungen der Arbeitsverfahren oder der Arbeitsplätze informieren. Das heißt: Er muss Sie über die umweltschutzrelevanten Aspekte seiner betrieblichen Investitionsplanung unterrichten. Neben diesen allgemeinen Vorschriften regeln auch einige umweltbezogene Spezialgesetze Mitbestimmungsrechte von Ihnen. So muss Ihr Arbeitgeber Sie z. B. beteiligen, wenn er einen neuen Emissionsschutzbeauftragten bestellen will. § 11 Abs. 4 Störfallverordnung gewährt Ihnen zudem besondere Unterrichtungsrechte.
! Achtung: betrieblicher Umweltschutz hängt eng mit Gesundheitsschutz zusammen
Betrieblicher Umweltschutz ist häufig auch Arbeitsschutz; vor allem wenn es um den Gesundheitsschutz und die Vorsorge geht. Im Bereich des Arbeitsschutzes haben Sie ein volles Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Satz 7 BetrVG).
Sie haben keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte
Als Betriebsrat haben Sie im Bereich des betrieblichen Umweltschutzes keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte. Die Tatsache, dass der betriebliche Umweltschutz als Aufgabe bei Ihnen zahlreiche Rechte auslöst, zeigt jedoch, dass Sie diesem Thema verstärkt Aufmerksamkeit widmen sollten.
§ 89 Abs. 2 BetrVG
Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuziehen.
Tipp: Schließen Sie eine freiwillige Betriebsvereinbarung
Die Ihnen zustehenden Rechte fördern den innerbetrieblichen Austausch
und unterstützen Sie darin, bessere Arbeitsbedingungen für Ihre
Kolleginnen und Kollegen durchzusetzen. Nutzen Sie die Möglichkeit und
schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine freiwillige
Betriebsvereinbarung (§ 88 Nr. 1a BetrVG).
Diese Aufgaben hat Ihr Arbeitgeber
Ihr Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Sie umfassend über umweltschutzrechtliche Belange informiert sind (§ 89 Abs. 2 BetrVG). Dazu gehört die Aushändigung entsprechender Unterlagen sowie die Vermittlung von Sachverständigen.
Mindestens einmal jährlich muss er in einer Betriebsversammlung über den betrieblichen Umweltschutz berichten (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). So ist die Belegschaft auch gleich informiert. Ihren Kolleginnen und Kollegen bietet die Betriebsversammlung außerdem ein Forum, Verbesserungsbedarf anzumelden und auf Gefahren hinzuweisen. Damit auch Sie als Betriebsrat immer auf dem aktuellen Stand der Dinge sind, schreibt § 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG vor, dass Sie vom Arbeitgeber regelmäßig über umweltschutzrechtliche Belange informiert werden müssen, also nicht nur, wenn eine bestimmte Maßnahme ansteht. Das sollte in der Betriebsratsversammlung geschehen.
Umweltschutzbeauftragte
Der Gesetzgeber verpflichtet die Arbeitgeber als Betreiber von Anlagen, für bestimmte Bereiche, etwa den Immissionsschutz oder die Abfallbeseitigung, sogenannte Umweltschutzbeauftragte zu bestellen. Für den Gewässerschutz ist z. B. der Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz zuständig. Wer zur Bestellung welches Betriebsbeauftragten verpflichtet ist, ist in den einzelnen Gesetzen geregelt.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Betrieblichen Umweltschutz sinnvoll durchsetzen
Haben Sie sich bislang nicht oder nicht besonders intensiv um den Umweltschutz im Betrieb gekümmert und wollen Sie das jetzt ändern, gehen Sie am besten so vor:
1. Schritt: Schreiben an die Geschäftsleitung
Wenn Sie sich bislang wenig mit diesem Thema auseinandergesetzt haben, ist davon auszugehen, dass auch Ihr Arbeitgeber den Umweltschutz bis dato stiefmütterlich behandelt hat. Schließlich hätte er Sie sonst bereits einbinden müssen. Weisen Sie deshalb Ihren Arbeitgeber in einem ersten Schreiben auf die Notwendigkeit, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen, sowie auf Ihre Beteiligungsrechte hin.
2. Schritt: Status quo feststellen
Parallel dazu müssen Sie eigene Schwerpunkte und Maßnahmen entwickeln. Klären Sie zunächst, welche Risiken im Hinblick auf den Umweltschutz in Ihrem Betrieb bestehen. Prüfen Sie also, ob Ihr Betrieb Schwierigkeiten mit Immissionen, Abfällen oder Störfällen haben könnte. Klären Sie zudem, ob es Maßnahmen gibt, die den Umweltschutz in einigen Bereichen optimieren würden, z.B. mögliche Energiesparmaßnahmen. Am besten erstellen Sie in diesem Zusammenhang auch schon einmal einen konkreten Forderungskatalog zur Beseitigung oder zumindest Verringerung der vom Betrieb ausgehenden Gefahren für die Umwelt.
3. Schritt: Aufgaben verteilen
Haben Sie sich ein Bild vom Status quo in Ihrem Betrieb gemacht, besprechen Sie zunächst innerhalb des Gremiums die weitere Vorgehensweise. Dazu müssen Sie als Betriebsrat sich auf Ihr Ziel in Sachen Umweltschutz einigen. Steht dieses fest, müssen Sie überlegen, wie weit Sie sind. Und Sie müssen klären, was Sie noch konkret zu tun haben. Überlegen Sie, ob Ihnen noch Informationen fehlen. Wenn das der Fall ist, klären Sie, wie Sie diese erhalten. Legen Sie fest, wer sich um was kümmert, und einigen Sie sich auf einen Zeitplan.
Arbeiten Sie vorab schon eine geeignete Vorgehensweise zur Realisierung der Forderungen aus. Die sollten Sie für das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber parat haben, damit Sie im Zweifel einen günstigen Moment abpassen können, um ihm Ihre Vorschläge zu präsentieren.
4. Schritt: Gespräch mit dem Arbeitgeber
Haben Sie das Thema für sich strukturiert, streben Sie am besten ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber an. Versuchen Sie darin, einzelne Maßnahmen und Vorgehensweisen für diesen Bereich zu konkretisieren.
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Fazit: Problembewusstsein in Belegschaft schaffen
Den betrieblichen Umweltschutz organisieren Sie am besten gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber. Denn wer sich Nachhaltigkeit und Umweltschutz auf die Fahnen schreibt, benötigt vor allem auch die Unterstützung der Belegschaft. Möglichst viele Kolleginnen und Kollegen müssen dieses Ziel unterstützen. Das wiederum erfordert, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber ein Problembewusstsein in der Belegschaft entwickeln. Dazu sollten Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber über mögliche und konkrete Umweltgefahren aufklären.
Betriebsvereinbarung zum Umweltschutz im Betrieb
Die in der folgenden Checkliste aufgeführten Punkte müssen Sie für sich klären, bevor Sie mit Ihrem Arbeitgeber in Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Umweltschutz treten. In der Betriebsvereinbarung sollten unbedingt Regelungen zu den Gefahren, eventuellen Störfällen sowie zu der betrieblichen Organisation zu finden sein. Regeln Sie zudem konkrete Maßnahmen zugunsten des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie Notfallpläne bei Störungen.
Checkliste: Betriebsvereinbarung zum Umweltschutz
- Sie haben geklärt, welche im Betrieb hergestellten Produkte umweltgefährdend bzw. -schädigend sind.
- Sie haben ermittelt, welche Gefahren für die Gesundheit der Mitarbeiter bzw. für die Umwelt durch das Produktionsverfahren ausgelöst werden.
- Sie haben festgestellt, welche organisatorischen Maßnahmen zugunsten des Umweltschutzes bzw. Gesundheitsschutzes der Mitarbeiter bereits getroffen wurden.
- Sie haben geklärt, welche Störfälle auftreten können.
- Sie haben zusammengetragen, mit welchen Folgen bei Störfällen gerechnet werden muss.
- Sie haben geprüft, ob Notfallpläne existieren, um Umwelt- und Gesundheitsschäden zu vermeiden.
- Die Umweltschutzvorschriften, die der Betrieb beachten muss, sind bekannt.
- Eventuelle behördliche Anordnungen und Grenzwerte werden eingehalten.
- Ein Umweltschutzbeauftragter ist benannt.
- Es existiert ein betrieblicher Umweltausschuss. Dieser setzt sich zusammen aus mindestens einem Mitglied der Unternehmensleitung, dem Umweltschutzbeauftragten, mindestens einem Mitglied des Betriebsrats sowie unter Umständen sachkundigen Arbeitnehmern.
- Es gibt einen regelmäßigen Austausch zwischen dem Umweltschutzbeauftragten, dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber.
Wenn Sie bei allen Punkten das Ja ankreuzen können, haben Sie die wichtigsten Teilaspekte für eine Betriebsvereinbarung berücksichtigt.
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