In einem modernen Unternehmen ist es heute kaum mehr möglich, ohne betriebliche Hardware zu arbeiten. Egal ob der Laptop und das Smartphone des Betriebes im Homeoffice oder auch das Tablet für die Dienstreise zum Kundentermin, ständigen arbeiten Sie als Betriebsrat mit sensibler Hardware. Doch wer haftet eigentlich, wenn es hier einmal zum Schaden kommt? Das schauen wir uns in diesem Artikel einmal genauer an!
Wann haftet der Arbeitgeber und wann ich selbst?
Im Homeoffice kann es schnell passieren, dass Ihnen der betrieblich genutzte Laptop einmal herunterfällt oder dass die Kaffeetasse durch den Ellenbogen umgestoßen wird. Mindestens einmal ist es vielen Menschen auch schon passiert, dass das Diensthandy aus der Tasche gerutscht oder auf dem Autodach vergessen wurde – so kommt es innerhalb weniger Minuten zu einem hohen Schaden, dessen Haftung nicht immer eindeutig geklärt ist.
Ob Sie als Betriebsrätin oder Betriebsrat einen Schaden selbst übernehmen müssen oder ob der Arbeitgeber haftet, hängt in erster Linie einmal davon ab, ob der Schaden bei der betrieblichen oder privaten Nutzung entstanden ist.
Das bedeutet: Beschädigen Sie das Gerät während der betrieblichen Nutzung, dann haften Sie als Betriebsrat nur eingeschränkt, bei leichter Fahrlässigkeit sogar gar nicht. Erst wenn eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, haften Sie in der Regel selbst.
Unfall mit dem Wasserglas – wer haftet in dieser Situation?
In einem unaufmerksamen Moment kippen Sie ein Glas Wasser über Ihren Laptop – hierdurch ist dieser komplett defekt und nicht mehr benutzbar. Hier liegt laut verschiedenen Anwälten zwar regelmäßig Fahrlässigkeit vor, jedoch kann ein solches Missgeschick jedem einmal passieren – daher wird hier oft auf leichte oder mittlere Fahrlässigkeit entschieden und der Arbeitnehmer haftet nur begrenzt.
Passiert das allerdings öfter, kann der Arbeitgeber Ihnen als Betriebsrat Fahrlässigkeit unterstellen und Ihnen beispielsweis untersagen, am Arbeitsplatz noch dieses Glas Wasser neben den Laptop zu stellen. Nutzen Sie das Gerät privat und beschädigen es dabei, geht die Haftung in der Regel auf Sie selbst über und Sie müssen diesen Schaden dem Arbeitgeber melden.
Wie sieht es mit normalen Gebrauchspuren aus?
Bei normalen Gebrauchspuren an Notebook und Co. darf der Arbeitgeber Sie nicht zur Kasse bitten. Was dagegen passiert, wenn Sie ein Handy verlieren oder es gestohlen wird, muss dann im Einzelfall geklärt werden. Auch hier ist wieder ausschlaggebend, wie es zu dem Verlust gekommen ist.
Grob fahrlässig handeln Sie dann, wenn Sie beispielsweise das Notebook in einem Café einfach liegen lassen. In einem solchen Fall greift die Haftung des Arbeitgebers nicht mehr und Sie müssen als Betriebsrat den Schaden selbst übernehmen.
Das waren die wichtigsten Grundlagen, wenn es um die Beschädigung von betrieblicher genutzter Hardware geht. Nun wissen Sie Bescheid, sollte es einmal zu einem Zwischenfall kommen!

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