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Rauchverbot und Co.: Das gibt es zu beachten

01. March 2022
Equal Pay bahlsen Bild von Knut / Adobe Stock

In Deutschland bereitet das Rauchen den Arbeitgebern trotz ständig steigender Kosten weiterhin Kopfzerbrechen. Einerseits muss der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sein, andererseits soll die Arbeitszeit nicht durch längere Aufenthalte im Freien beeinträchtigt werden. Schließlich haben Sie und Ihre nicht rauchenden Kollegen grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Ihr Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass nicht rauchende Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz vor den Gefahren des Tabakrauchs geschützt werden.

Das stellt Ihren Arbeitgeber jedoch vor Schwierigkeiten, wenn rauchende Kollegen auf eine Raucherecke etc. bestehen. Denn auch die Raucher werden von der Rechtsprechung geschützt. Ihnen wird auf Grundlage ihres Persönlichkeitsrechts zugestanden, während der Arbeitszeit zu rauchen, sofern die betrieblichen Abläufe dadurch nicht gestört werden.

Raucherhäuschen auf dem Betriebsgelände

Als Betriebsrat können Sie sich insoweit dafür einsetzen, dass Ihr Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände ein Raucherhäuschen aufstellt. Gerade vonseiten der Raucher kommt in den Betrieben auch immer mal wieder der Vorschlag, doch ein Raucherzimmer einzurichten. Das sehe ich persönlich problematisch. Denn abgesehen davon, dass ein nicht rauchender Beschäftigter das Zimmer unter Umständen aus irgendeinem Grund auch mal betreten muss, wird es sich nicht verhindern lassen, dass sich die in solchen Räumen üblichen Rauchschwaden auf die Dauer zumindest auf den angrenzenden Fluren verteilen. Sollte auch nur ein Kollege darunter leiden, hat Ihr Arbeitgeber die Voraussetzungen des Nichtraucherschutzes nicht erfüllt.

Welche Regelungen für E-Zigaretten gelten

Ein Problem, das sich erst in den vergangenen Jahren ergeben hat, ist der Umgang mit E-Zigaretten. Wer E-Zigaretten raucht, ist kein Raucher im klassischen Sinne. Der Nichtraucherschutz, der in der Arbeitsstättenverordnung festgelegt ist, greift deshalb nicht. Ihr Arbeitgeber darf das Rauchen einer E-Zigarette deshalb (noch) nicht verbieten.

Dennoch gehen auch von E-Zigaretten Dämpfe aus. Zudem gibt es bis dato keine gesicherten Erkenntnisse, welche Folgen das Passivrauchen insoweit haben kann. Als Betriebsrat sollten Sie deshalb an Ihre Kollegen appellieren, auch solche Zigaretten nur im Freien bzw. in den dafür vorgesehenen Bereichen zu konsumieren.

So unterstützen Sie suchtgefährdete Kollegen vorbeugend

Weitaus schlimmer als eine Nikotinsucht ist eine Alkohol-, Tabletten- oder Drogensucht – sowohl für die Betroffenen als auch für den Betrieb. Damit aus suchtgefährdeten Kollegen möglichst nicht Suchtkranke werden, prüfen Sie folgende vorbeugende Maßnahmen:

  • Aufklärungsaktionen mit Suchtexperten: Setzen Sie sich dafür ein, dass Ihr Arbeitgeber Aufklärungsaktionen mit Suchtexperten durchführt.
  • Workshops zum Thema Sucht: Organisieren Sie Workshops zu dem Thema. Dabei sollten Sie auf jeden Fall mit Ihrem Arbeitgeber zusammenarbeiten. Entwickeln Sie für die Workshops Ideen, wie man sich dem Thema spielerisch und locker nähern kann. Nur so wird es möglich sein, suchtgefährdete Kolleginnen und Kollegen tatsächlich zu erreichen und ihnen die Gefahren vor Augen zu führen.
Rauchverbot
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