Prävention // Viele von uns haben in den vergangenen Wochen und Monaten viel Zeit in der unfreiwillig gewählten Isolation in der häuslichen Umgebung verbracht. In solchen Situationen wächst die Burn- out-Gefahr. Denn wir sind mit unseren Sorgen, unserer Arbeit und der Familie allein. Das ist für psychisch labilere Arbeitnehmer oft besonders schwierig. Als Betriebsrat haben Sie ein Mitbestimmungsrecht, wenn Ihr Arbeitgeber Maßnahmen zum Gesundheitsschutz einleitet, § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses schließt auch Ihre Beteiligung bei Fragebogen zu den Belastungen ein. Da die psychischen Krankheiten während der CoronaPandemie verschiedenen Studien zufolge gestiegen sind, sollten Sie als Betriebsrat überlegen, ob Sie Ihrem Arbeitgeber eine Befragung der Mitarbeiter vorschlagen. Das können Sie. Denn Sie haben ein Initiativrecht.
Arbeitgeber muss Stress entgegenwirken
Es ist grundsätzlich Aufgabe Ihres Arbeitgebers, diesem Stress entgegenzuwirken. Er ist dazu gesetzlich verpflichtet. Schließlich muss er den Arbeits- und Gesundheitsschutz aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen einhalten. Das ist unter anderem in § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und §§ 1 bis 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder § 1 Arbeitssicherheitsgesetz verankert.
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Betriebsvereinbarung Präventionsverfahren
Ihre Möglichkeiten zur Prävention als Betriebsrat
Wie bereits angesprochen, haben Sie beim Gesundheitsschutz ein Initiativrecht, das Sie nutzen können und sollten, um eventuellen Handlungsbedarf festzustellen. Darüber hinaus stehen Ihnen aber noch allgemeine Überwachungspflichten zu. Die beziehen sich z. B. darauf festzustellen, ob Ihr Arbeitgeber seinen Verpflichtungen in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz nachkommt und die entsprechenden Schutzvorschriften einhält.
Sie können die Unterlagen einsehen
Zudem haben Sie ein Recht auf Unterrichtung und Einsichtnahme in diesbezügliche Unterlagen. Haben Sie das Gefühl, dass Ihr Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, haken Sie nach. Fragen Sie z. B. nach den Unterlagen über Präventionsmaßnahmen.
Wenn sich ein Kollege beschwert
Beschwert sich einer Ihrer Kollegen über zu viel Stress am Arbeitsplatz, ist es Ihre Aufgabe, tätig zu werden. Treten Sie an Ihren Arbeitgeber heran, um ein entsprechendes Gespräch zu vereinbaren. Versuchen Sie, gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber eine sinnvolle Lösung im jeweiligen Fall zu finden.
Wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern
Ändern sich die Arbeitsbedingungen Ihrer Kollegen zu deren Nachteil, kommt es also zu belastenden Änderungen des Arbeitsablaufs und der Arbeitsplatzumgebung, haben Sie als Betriebsrat ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht. Nutzen Sie dieses zum Wohle Ihrer Kolleginnen und Kollegen. Widersprechen Sie Maßnahmen, die nach Ihrer Ansicht gesundheitsschädlich sind.
Prävention: Gemeinsam mit dem Arbeitgeber aktiv werden
Im laufenden Betrieb ist es häufig schwierig herauszufinden, ob ein bestimmter Sachverhalt zu einer psychischen Belastung eines Kollegen geworden ist oder nicht. Schließlich spricht das Thema von sich aus kaum jemand an. Vielen Kollegen ist es einfach zu peinlich, im Berufsleben über derartige Probleme zu sprechen. Selbst auf eine entsprechende Nachfrage hin sind viele zurückhaltend.
Am besten überzeugen Sie Ihren Arbeitgeber zunächst davon, gemeinsam aktiv zu werden. Treten Sie an ihn heran und beraten Sie sich mit ihm. Machen Sie ihm deutlich, dass die Kollegen oft dauerhaft krank werden und dadurch hohe Kosten verursachen (durch Entgeltfortzahlung und Umorganisation).

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