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Nutzen Sie das letzte Jahr ihrer Amtszeit zur Vorbereitung der Wahlen

22. December 2020

Lesezeit 3,5 Minuten

Ihre Schulungen als Betriebsrat sind ein leidiges Thema. Denn die Fortbildungen sorgen immer wieder für Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber. Schließlich lassen die meisten Arbeitgeber Schulungen nur im unbedingt notwendigen Rahmen zu. Manchmal kommen sie aber noch nicht einmal den gesetzlichen Regelungen nach. Dann ist Zoff programmiert. 2021 könnte ein Jahr sein, in dem es besonders viele Auseinandersetzungen rund um Weiterbildungsmaßnahmen gibt. Denn die meisten Betriebsräte starten ins letzte Jahr ihrer Amtszeit. Im Frühjahr 2022 finden wieder reguläre Betriebsratswahlen statt. Da wird der eine oder andere Arbeitgeber Schulungen für nicht mehr notwendig halten. Damit Sie gerade jetzt adäquat auf die Vorhaben Ihres Arbeitgebers reagieren können, lesen Sie das Wichtigste zu Ihren Schulungsansprüchen im Folgenden.

Zu den vorgenannten Aspekten kommen noch die politisch und wirtschaftlich unsicheren Zeiten hinzu, die viele Arbeitgeber insgesamt zu noch härteren Sparmaßnahmen veranlasst haben. Nichtsdestotrotz: Ihr gesetzlich manifestierter Schulungsanspruch besteht – und das trotz 3. bzw. 4. Jahr der Amtszeit und Corona-Pandemie.

§ 37 Abs. 6 BetrVG

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

Planen Sie jetzt die Schulungen für das Jahr

Unabhängig von der Tatsache, dass Sie gerade zum Ende der Amtszeit hin Schulungen stets möglichst langfristig planen sollten, um diese ohne allzu große Widerstände durchzusetzen, bietet es sich fast immer an, Schulungen jetzt zu Jahresbeginn so weit wie möglich zu planen und vor allem mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren.

In der Regel ist das Budget Anfang des Jahres noch nicht ganz verteilt. Die meisten Arbeitgeber zeigen sich deshalb großzügiger mit Ausgaben. Als Betriebsrat werden Sie also weniger Probleme haben, Schulungen durchzusetzen, die Sie irgendwie rechtfertigen können. Denken Sie dabei auch an Weiterbildungen zum Thema Betriebsratswahl. Denn die Seminaranbieter werden spätestens ab Herbst entsprechende Veranstaltungen anbieten. Eine Auffrischung ist sicherlich sinnvoll, da bei den Wahlen stets vieles zu bedenken ist.

Ihr Anspruch auf Schulungen

Sie haben einen Anspruch auf Schulung als Betriebsrat, und zwar nach § 37 Abs. 6 und 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es gibt dabei 2 Möglichkeiten, die ich Ihnen nachstehend genauer erkläre.

Das BetrVG räumt Ihnen folgende Rechte auf Schulungen ein:

  • zeitlich unbegrenzt für erforderliche Seminare nach § 37 Abs. 6 BetrVG und
  • zusätzlich 3 Wochen (wiedergewählte Mitglieder) bzw. 4 Wochen (Neulinge im Betriebsrat) für geeignete Seminare nach § 37 Abs. 7 BetrVG.

1. Erforderliche Schulungen

Erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sind in jedem Fall sämtliche Grundlagenschulungen über das BetrVG und Seminare, die Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermitteln. Auch Fortbildungen zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung sowie zur Organisation der Betriebsratsarbeit gehören zu den Grundlagenschulungen. Zudem sind ausreichende Kenntnisse in tariflichen Fragen erforderlich.

Allgemein werden die Voraussetzungen des Anspruchs folgendermaßen definiert:

  • ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats,
  • Erforderlichkeit der Fortbildung,
  • Berücksichtigung betrieblicher Belange bei der Terminwahl,
  • rechtzeitige Information des Arbeitgebers und
  • Auswahl des preisgünstigsten Angebots unter vergleichbaren Angeboten.

! ACHTUNG: ihr Gremium entscheidet

Die Entscheidung, welche Seminarangebote vergleichbar sind, liegt aber beim Gremium. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen da nicht hereinreden.

Außerdem können Spezialschulungen für einzelne Kollegen erforderlich sein. Dabei handelt es sich um Weiterbildungsveranstaltungen zu bestimmten Themen, die für Sie als Betriebsrat ebenfalls wichtig sind.

Sie entscheiden, wer teilnimmt

Welche Fortbildungsveranstaltungen Sie für erforderlich halten und wer entsandt wird, entscheiden Sie als Betriebsrat. Aber natürlich nur im Rahmen der oben genannten Voraussetzungen. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit müssen Sie stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigen. Das erfordert unter anderem, dass Sie danach differenzieren, ob es sich um eine Grundlagen- oder eine Spezialschulung handelt.

Tipp: Versetzen Sie sich in die Lage einer unabhängigen 3. Person

Entscheiden Sie keinesfalls einfach aus dem Bauch heraus. Überlegen Sie vielmehr jedes Mal unabhängig von Ihren Wünschen, ob auch eine 3. Person die Schulung als erforderlich beurteilen würde. Ist das der Fall, dürfte es keine Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber geben.

Für die erforderlichen Schulungen kommt es maßgeblich auf den Kenntnisstand von Ihnen und Ihren Kollegen an. Während der 1. Amtsperiode können Sie unproblematisch eine 2- bis 3-wöchige Grundschulung zum BetrVG einplanen. Je länger Ihre Kollegen allerdings dabei sind, desto geringer ist der Fortbildungsbedarf hinsichtlich der Grundkenntnisse. Das gilt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass Sie und Ihre Kollegen im 3. Jahr der Amtszeit bereits einige Erfahrungen in der Betriebsratsarbeit gemacht haben.

§ 37 Abs. 7 BetrVG

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind.

Geeignete Schulungen

An die geeigneten Schulungen werden nicht so strenge Maßstäbe angelegt. Der Vorteil für Sie ist: Sie entscheiden selbstständig, welche Fortbildung Sie besuchen wollen. Sie müssen weder den Betriebsratsvorsitzenden noch Ihre Kollegen bei der Wahl der Veranstaltung einbeziehen. Einzige Voraussetzung für die Bewilligung dieser Art von Schulung ist, dass sie von der obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt wurde. Die Themen dieser Fortbildungsveranstaltungen sind entsprechend vielfältiger. Es gibt Weiterbildungen mit gewerkschaftspolitischen, staatsbürgerlichen und allgemein rechtlichen Themen.

Nachteile bei geeigneten Schulungen

Allerdings bringt eine solche Veranstaltung Nachteile bei den Kosten mit sich. Während Ihr Arbeitgeber bei erforderlichen Schulungen nicht nur Ihre Entgeltfortzahlung trägt, sondern auch sämtliche Kosten einschließlich der Kosten des Seminarbesuchs sowie Ihrer Reisekosten, müssen Sie bei geeigneten Fortbildungen sämtliche Kosten selbst tragen. Anreise, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie Seminargebühren zahlen Sie. Bei geeigneten Schulungen erfolgt also nur eine Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

So gehen Sie am besten vor

Die Teilnahme an Seminaren gehört zu den häufigsten Streitigkeiten zwischen Ihnen als Betriebsrat und Ihrem Arbeitgeber. Deshalb müssen Sie strategisch vorgehen. Bezeichnen Sie die einzelnen Seminare so genau wie möglich. Das ermöglicht Ihnen, Fortbildungen aus aktuellem Anlass leichter durchzusetzen. Klären Sie vor jeder Beschlussfassung zu einer Schulung folgende Fragen:

  • Welches Seminar soll besucht werden?
  • Warum soll gerade diese Schulung besucht werden?
  • Wer besucht die Schulung?
  • Warum besucht gerade der Kollege die Veranstaltung?
  • Wann soll der Kollege das Seminar besuchen?
  • Wo findet das Seminar statt?
  • Was kosten vergleichbare Veranstaltungen anderer Anbieter?
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

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