Dürfen Sie als Betriebsrat nebenberuflich in einer Bar arbeiten? Oder darf Ihnen der Arbeitgeber dies untersagen? Viele Arbeitnehmer möchten neben Ihrem Hauptberuf gerne eine Nebentätigkeit ausüben, oftmals auch aus Leidenschaft oder wegen eines Hobbies. In diesem Artikel schauen wir uns an, wie es sich mit der Nebentätigkeit aus arbeitsrechtlicher Sicht verhält und was es zu beachten gibt.
Was ist eine Nebentätigkeit?
Bevor wir uns die konkreten Vorschriften ansehen, möchten wir uns kurz die Definition einer Nebentätigkeit ansehen. Als Nebentätigkeit wird eine Arbeit bezeichnet, die außerhalb der Arbeitszeiten des Hauptarbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Hierbei kann es sich um eine bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit handeln, angestellt oder auch selbstständig/freiberuflich.
Zu Nebentätigkeiten können beispielsweise gehören:
- Minijob
- Nebengewerbliche Tätigkeiten
- Ehrenämter
- Freiberufliche oder künstlerische Tätigkeiten
Ein Nebenjob ist auch für Sie als Betriebsrat in der Regel genehmigungsfrei und führt zu keinen Problemen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, welche wir uns in den nächsten Absätzen anschauen möchten. Eine Nebentätigkeit kann beispielsweise dann unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Ausübung seinen Hauptarbeitsvertrag nicht mehr erfüllt.
Vorschriften für Nebentätigkeiten als Betriebsrat
Eine Nebentätigkeit muss auch bei Ihnen als Betriebsrat nicht genehmigt werden. Jedoch kann es in einem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein, dass der Arbeitnehmer diese Tätigkeit aufzeigen muss. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers tangieren kann. Der Hauptarbeitgeber kann beispielsweise wissen wollen, ob die Nebentätigkeit für die Konkurrenz erfolgt oder ob Überschneidungen bei der Sozialversicherung vorkommen, etwa bei einem Minijob.
Kann der Arbeitgeber in einem Vertrag Nebentätigkeiten komplett untersagen? Nein, denn das ist in Deutschland aufgrund der in Artikel 12 des Grundgesetzes geregelten Berufsfreiheit nicht zulässig. Pauschal dürfen Nebentätigkeiten also nicht verboten werden, auch Genehmigungserfordernisse sind nicht zulässig.
In einem Vertrag dürfen lediglich solche Nebentätigkeiten verboten werden, welche gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstoßen. Allerdings gibt es keinen Anspruch des Arbeitgebers dafür, dass Sie als Betriebsrat nur für ihn tätig sind – solange es also keine berechtigten Gründe gibt, müssen Nebentätigkeiten genehmigt werden.
Arbeitszeitgesetz & Urlaub – aufpassen bei einer Nebentätigkeit
Für das Arbeitszeitgesetz zählen immer alle ausgeübten Tätigkeiten zusammen – das bedeutet, dass Sie auch bei einem Nebenjob darauf achten müssen, die Höchstarbeitszeiten nicht zu überschreiten. Insbesondere muss hier auch auf die elfstündige Ruhezeit zwischen täglichen Arbeitszeiten geachtet werden, welche in § 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes geregelt ist. Gerade bei Tätigkeiten am Abend wie in Restaurants oder Bars muss darauf geachtet werden.
Aufpassen auch während des Urlaubs: Hier dürfen Sie als Betriebsrat keine Erwerbstätigkeit ausüben, welche dem Erholungszweck widerspricht (§ 8 BurlG). Unter Umständen ist es hier also auch untersagt, eine Nebentätigkeit auszuüben. Was jedoch dem Erholungszweck entspricht und was nicht, dass muss im Einzelfall entschieden werden – hier sollten Sie im Zweifelsfall immer einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten, der die Situation einschätzen kann.
Das waren die wichtigsten Grundlagen zum Thema Nebenjob als Betriebsrat – grundsätzlich lässt sich also sagen, dass die meisten Nebentätigkeiten aus rechtlicher Sicht kein Problem darstellen. Lediglich bei den Arbeitszeiten und im Urlaub muss darauf geachtet werden, dass keine rechtlichen Verstöße entstehen.

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