Als Arbeitnehmer können Sie sich nicht immer aussuchen, mit welchen Tagen Sie täglich zu tun haben – kommt es dann zu ständigen Diskriminierungen mit denselben Kollegen, dann kann das schnell zu einer Belastung oder sogar zu einem Kündigungsgrund werden. In diesem Artikel schauen wir uns an, was Sie als Betriebsrat bei Diskriminierung am Arbeitsplatz tun können und welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben.
Grundlagen: Was ist Diskriminierung am Arbeitsplatz?
Immer noch passiert es zu häufig, dass Menschen am Arbeitsplatz diskriminiert werden – egal ob aufgrund ihrer Hautfarbe, ihrer Herkunft oder einfach nach einer Meinungsverschiedenheit in der Firma. In keinen Fällen ist diese Diskriminierung jedoch eine Lösung und sie kann viel bei der betroffenen Person anrichten.
Bereits ganz vorne im Grundgesetz (GG) ist ein Diskriminierungsverbot niedergeschrieben. Dieses gilt zwar in erster Linie für den Staat, jedoch wurde bereits in der Vergangenheit das Grundgesetz vom Bundesgerichtshof auch auf das Arbeitsleben angewendet. Zudem wurde im Jahr 2006 mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ein Regelwerk veröffentlich, was Diskriminierung weiter einschränken soll.
Das AGG und seine Paragrafen 6-18 sind Grundlagen im Arbeitsrecht. Sie gelten für alle Arbeitgeber in der Privatwirtschaft gegenüber Arbeitnehmern und Auszubildenden. Auch für Stellenbewerber gilt immer diese Gleichbehandlung. Für Beamte ist diese Gleichbehandlung in § 24 des Dienstrechtes festgehalten. Im AGG ist geregelt, dass niemand aufgrund folgender Aspekte einen Nachteil haben darf:
- Seiner Weltanschauung oder seiner sexuellen Identität
- Einer Behinderung oder aufgrund des Alters
- Seiner Religion oder seiner Weltanschauung
- Seiner ethnischen Herkunft oder Rasse
- Seines Geschlechtes
Wenn dennoch eine Benachteiligung für Sie als Betriebsrätin oder Betriebsrat stattfindet, dann sind Sie von einer Diskriminierung betroffen. Im nächsten Abschnitt schauen wir uns an, was Sie in einem solchen Fall am besten tun.
Diskriminierung am Arbeitsplatz: Das können Sie tun
Sollten Sie sich am Arbeitsplatz diskriminiert fühlen, dann sollten Sie dies schnellstmöglich ansprechen und überprüfen lassen. Nach § 13 AGG haben Sie als Betriebsrat das Recht, den Vorfall von einer zuständigen Stelle prüfen zu lassen – Ihr Arbeitgeber muss hierzu einen Ansprechpartner angeben. Meistens handelt es sich hierbei um eine Abteilung in der Firma.
Wenn Sie unmittelbar von einer Diskriminierung von Seiten des Arbeitgebers betroffen sind, dann können Sie in vielen Fällen Schadenersatz beantragen. Auch bei einer mittelbaren Diskriminierung, wie etwa bei Nichtanstellung aufgrund Ihrer Herkunft, haben Sie das Recht auf eine entsprechende Entschädigung. Voraussetzung ist hier, dass eine Pflichtverletzung von Seiten des Arbeitgebers vorlag.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Einhaltung des AGG in seinem Unternehmen zu kontrollieren und für Beschwerden eine Anlaufstelle zu bieten. Erfährt der Arbeitgeber von einer Diskriminierung, muss er schnellstmöglich handeln – das kann eine Abmahnung oder Versetzung der Person sein, die diskriminiert. Helfen all diese Mittel nicht, kann dies auch zum Kündigungsgrund werden.
Das waren die wichtigsten Grundlagen zur Diskriminierung am Arbeitsplatz. Nun wissen Sie, wann Sie als Betriebsrat handeln können und was Ihre Anlaufstellen sind. Im Falle einer Diskriminierung am Arbeitsplatz gilt es, keine Zeit zu verlieren und möglichst schnell das Arbeitsklima wieder zu verbessern.

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