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Mit diesem Live-Webinar werden Sie zum Helden Ihrer Kolleg*innen

06. Februar 2022

Das live Betriebsrats-Update zum Jahresstart 2022: Urlaubskürzung – bei Kurzarbeit Null? Fristlose Kündigung bei Diebstahl? Neue Bedingungen bei der BR-Sitzung?…

Heiko Klages enthüllt die neuen Urteile zu: Urlaub, fristloser Kündigung und welche Gründe der Arbeitgeber zur Anfechtung der Betriebsratswahl anwenden kann! Haben Sie das Event verpasst? In dem Live-Webinar vom 27.01.2022 „Betriebsrats-Update zum Jahresstart 2022“ erhielten die Teilnehmer anwaltsgeprüfte, rechtssichere Lösungen, die unverzichtbar für Sie als Betriebsrat sind. Seien Sie vorbereitet!

Und das Beste ist, Sie können Sich jetzt die Aufnahme anschauen!

In nur 60 Minuten bringen Sie sich auf den aktuellen Stand.

+++ Webinar-Aufnahme mit Ihrem Arbeitsrechts-Experten RA. Heiko Klages +++

Ihre Wunderwaffe, wenn es um Ihre Wiederwahl geht!

Hier erhalten Sie alle wichtigen Entscheidungen zum Jahresstart 2022. Hier können Sie in nur 60 Minuten das komplette Webinar vom 27.01.2022 anschauen.

Wir wünschen Ihnen viele gute Erkenntnisse. Klicken Sie einfach auf das Play-Symbol, um die Webinar-Aufnahme mit Heiko Klages starten!

Merken Sie sich schonmal die nächsten Termine:

März: 24.03.2022 (10:00-11:00 Uhr) – Betriebsrats-Update zum Wahlstart

Juni: 30.06.2022 (10:00-11:00 Uhr) – Betriebsrats-Update nach den Wahlen

September: 22.09.2022 (10:00-11:00 Uhr) Betriebsrats-Update…

Dezember: 01.12.2022 (10:00-11:00 Uhr) Betriebsrats-Update…

Ihre Fragen aus dem Webinar

Frage 1: Wie können wir die Wahl durchführen, wenn alle im Home-Office sind?

Antwort Heiko Klages:

Eine digitale Betriebsratswahl ist nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat diese auch nicht Im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes oder bei der Änderung der Wahlordnung 2021 eingeführt. Es gibt insoweit aktuell auch keine Corona-Sonderregelungen.

Möglich ist eine Briefwahl, sofern die Voraussetzungen von § 24 Wahlordnung vorliegen. Nach § 24 Abs. 1 WO können solche Arbeitnehmer die Briefwahl beantragen, die am Wahltag ihre Stimme nicht persönlich abgeben können, weil sie verhindert sind. 

Nach § 24 Abs. 2 WO muss der Wahlvorstand von Amts wegen Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen übersenden, wenn diese

  • im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses oder
  • vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden.

Das dürfte auch für die Arbeitnehmer gelten, die zum Zeitpunkt der Wahlen von der gesetzlichen Home-Office-Pflicht betroffen sind.

Frage 2: Unter welchen Voraussetzungen wird der Urlaub während einer Quarantäne gutgeschrieben?

Antwort Heiko Klages:

Wenn ein Mitarbeiter während seines Urlaubs in Quarantäne ist, gelten auch die Quarantänetage als Urlaub. Eine Gutschrift von Urlaub findet nur während einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit im Urlaub statt, eine Quarantäne ist aber keine Arbeitsunfähigkeit.

Frage 3:

Virtuelle BR-Sitzung, muss dazu mindestens 1 BR-Mitglied zur Sitzung im Büro sein? Oder können alle im HO dazu bleiben? 

Antwort Heiko Klages:

§ 30 Abs. 2 BetrVG ermöglicht es dem Betriebsrat, Sitzungen und Beschlussfassungen auch mittels Video- und Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen durchzuführen. Dabei können entweder einzelne teilnahmeberechtigte Personen zugeschaltet werden oder die Sitzung ausschließlich als Video- oder Telefonkonferenz mit den teilnahmeberechtigten Personen durchgeführt werden. Es kann also auch ein Mitarbeiter im Büro sein, muss aber nicht. Die Voraussetzungen für die Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz sind durch den Betriebsrat in seiner Geschäftsordnung zu regeln. Zugleich ist der Vorrang der Präsenzsitzung durch entsprechende Vorschriften zu sichern. Die Mitglieder des Betriebsrats können der Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen widersprechen. Dritte dürfen auch vom Inhalt einer digitalen Sitzung keine Kenntnis nehmen.

Frage 4:

Ein Mitarbeiter hat das Intranet benutzt um seine Kollegen/innen aufzuklären über Corona und Impfung? 

Antwort Heiko Klages:

M.E. Pflichtverstoß des Arbeitnehmers, da das betriebliche Intranet nicht zu diesem Zweck bestimmt ist.

Frage 5:

Was ist, wenn der MA während der Quarantänezeit eine AU vorlegt?

Antwort Heiko Klages:

Dann hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Fällt diese AU in den Urlaub, so ist ihm auch der Urlaub wieder gutzuschreiben (siehe Frage 2)

Frage 6:

Wie sieht es beim „Diebstahl“ von Zeit, also Arbeitszeit, aus? Gibt es da Bagatellgrenzen?

Antwort Heiko Klages:

Grundsätzlich gibt es keine Bagatellgrenzen beim Arbeitszeitbetrug. Der Arbeitszeitbetrug ist grundsätzlich ein Grund für eine fristlose Kündigung. Es kommt aber auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an. Hat der Arbeitgeber von diesen Dingen gewusst und ist in der Vergangenheit nicht eingeschritten, kann eine Kündigung ohne Abmahnung z.B. unwirksam sein.

Frage 7:

Urlaub kann bei Kurzarbeit Null gekürzt werden, so hat das BAG entschieden (Urteilen vom 30.11.2021, Az. 9 AZR 234/21 und 9 AZR 225/21) Gilt das nur bei Kurzarbeit null oder auch bei reduzierter Arbeitszeit?

Antwort Heiko Klages:

Das BAG hat bisher lediglich darüber entschieden, dass bei Kurzarbeit Null für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null der Urlaub um 1/12 gekürzt werden kann. Wenn die Anzahl der Arbeitstage gleichbleibt, die tägliche Arbeitszeit aber verkürzt wird, dürfte eine Urlaubskürzung unmöglich sein. Wird die Arbeitszeit während der Kurzarbeit dadurch gekürzt, dass die Anzahl der Arbeitstage verringert wird, könnte eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs sein, die Details sind insoweit aber noch nicht durch die Gerichte geklärt.

Frage 8:

Wenn der AG im Hausrecht eine Pflicht zum Tragen von mediz. Masken anordnet, darf der AG AN mit einer Maskenbefreiung (ohne Impfung) abmahnen bzw. kündigen?

Antwort Heiko Klages:

Das kommt allenfalls in Betracht, wenn das medizinische Attest aktuell ist und eine Begründung, enthält aufgrund welcher gesundheitlichen Gründe das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für den Kläger nicht möglich bzw. zumutbar sein soll. Ohne eine solche Begründung halten die Gerichte ein Attest für nicht ausreichend. Soweit ersichtlich wurden bisher nur Fälle entschieden, in denen das Attest nicht ausreichend deutlich war, In diesen Fällen führte die beharrliche Verweigerung, eine Maske zu tragen, zu einer wirksamen Kündigung. Wenn ein Arbeitnehmer ein solches Attest vorlegt, sollte er also darauf achten, dass es ausreichend aussagekräftig ist (siehe oben).

Frage 9:

Gilt bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht das Nachweis Gesetz inkl. § 126 BGB Schriftformerfordernis?

Antwort Heiko Klages:

Verstöße gegen das Nachweisgesetz führen nicht dazu, dass der Arbeitsvertrag unwirksam ist. Anders ist das bei der gesetzlichen Forderung, dass Befristungen (inkl. deren Verlängerung) schriftlich vereinbart sein müssen. Ohne diese Vereinbarung ist die Befristung unwirksam, der Arbeitsvertrag aber nicht. Der Mitarbeiter befindet sich dann um unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Frage 10:

Sie trugen vor, der Arbeitgeber hat die Wählerliste zu erstellen – ist es denn nicht viel mehr so, der Arbeitgeber den Wahlvorstand mit allen Informationen versorgen muss, aus denn dann der Wahlvorstand die Wählerliste erstellt?

Antwort Heiko Klages:

Ja, so ist es. Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand insbesondere bei der Abgrenzung der leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 WO). Die nicht passiv Wahlberechtigten Leiharbeitnehmer sind in der Wählerliste auszuweisen.

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