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Keine Digitalisierung ohne umfassende Weiterbildung

31. Mai 2021
digitalisierung Bild von Robert Kneschke/Adobe Stock

Nur gut geschulte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Betriebsräte können die Zukunft der Digitalisierung und der Arbeit 4.0 bewältigen – auch und vor allem über die Corona-Zeit hinaus. Ihre Beteiligungsrechte im Hinblick auf berufliche Bildung und Weiterentwicklung sind in den §§ 96 bis 98 BetrVG geregelt. Welche Art der Einflussnahme Ihnen zusteht, hängt von der konkreten Maßnahme ab.

1. Ihr Arbeitgeber muss Sie informieren (§ 96 BetrVG)

Sie können verlangen, dass Ihr Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf beim Thema Digitalisierung ermittelt. Lassen Sie sich aber nicht mit dem gerade vorhandenen und abrufbaren Wissen des Arbeitgebers abspeisen. Vielmehr haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber sich mit dem Thema ausführlich befasst. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber muss die zukünftigen Anforderungen durch die Digitalisierung an die Arbeitsplätze und die hierzu erforderlichen Qualifikationen einerseits und das aktuelle Qualifikationsniveau des Personals andererseits gegenüberstellen. Die Differenz zur vorhandenen Qualifikationen ergibt den Bildungsbedarf. Welche Maßnahmen Ihr Arbeitgeber für die Analyse wählt, steht ihm frei.

Aber: Ein besonderes Problem bei der Digitalisierung ist es, ALLE Kolleginnen und Kollegen „mitzunehmen“.

2. Betriebsrat hat ein Erörterungs- und Vorschlagsrecht (§§ 96, 97 Abs. 1 BetrVG)

Im Zusammenhang mit Ihren Informationsrechten ist der Arbeitgeber außerdem verpflichtet, auf Ihr Verlangen hin Fragen der Berufsbildung beim Thema Arbeit 4.0 mit Ihnen zu beraten. Hier sollten Sie sich maximal einbringen. Machen Sie konkrete Vorschläge, wie sich die neuen Arbeitsformen auch nach der Pandemie weiter optimieren und ausbauen lassen. Ziehen Sie bei Rückfragen weitere Experten oder besonders versierte Kollegen zurate – denn am Ende profitieren alle.

  • Übersicht Wann Sie mitbestimmen können und wann nicht

3. Das ist Ihre besondere Mitbestimmung bei Neuerungen(§ 97 Abs. 2 BetrVG)

Ein neuer Roboter wird eingeführt oder es gibt ein neues digitalisiertes Verfahren und plötzlich reicht die Qualifikation der Mitarbeiter, die in diesem Bereich arbeiten, nicht mehr aus. In solchen Fällen haben Sie ein besonderes Mitbestimmungsrecht. Sie können verlangen, dass die betreffenden Mitarbeiter so geschult werden, dass sie Ihre Tätigkeit ausüben können.

4. Ihr „Joker“ als umfassendstes Mitbestimmungsrecht ist § 98 BetrVG

Immer wenn sich Arbeitgeber Maßnahmen zur betrieblichen Bildung plant, haben Sie ein echtes Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet: Bei der Durchführung kann nichts ohne Einigung mit Ihnen geschehen. Lediglich die Entscheidung, ob die Fortbildung überhaupt durchgeführt wird, liegt allein bei Ihrem Arbeitgeber.

5. Digitalisierung: Weiterbildung des Betriebsrats

Vergessen Sie bei dem Thema Digitalisierung und Arbeit 4.0 nicht Ihre eigenen Schulungsansprüche, die Sie als Betriebsrat haben! Ihre eigene Weiterbildung darf nicht auf der Strecke bleiben. Denn Sie wissen ja: Im Gegensatz zu den Beschäftigten haben Sie einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Schulung als Betriebsrat aus § 37 BetrVG.

Corona Digitalisierung
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