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Homeoffice – Diese Ausstattung muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen

05. Dezember 2022

Spätestens seit der Corona-Pandemie ist Homeoffice in jedem Unternehmen angekommen. Viele Firmen haben sich entscheiden, auch nach der Pflicht an diesem System festzuhalten. Es entlastet Arbeitnehmer und lässt Unternehmen die Möglichkeit offen, sich von teuren Betriebsgebäuden zu trennen – in den meisten Fällen eine Win-Win-Situation. Auch als Betriebsrätin oder Betriebsrat können Sie im Homeoffice arbeiten – wir zeigen Ihnen, welche Ausstattung Ihnen der Arbeitgeber hierfür zur Verfügung stellen muss.

Diese Einrichtungsgegenstände muss der Arbeitgeber bezahlen

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich für alle Einrichtungsgegenstände aufkommen, die für die Ausführung der Arbeit notwendig sind. Dazu gehört beispielsweise der Schreibtisch, ein Bürostuhl oder ein Bürocontainer. Auch die technische Ausstattung gehört hier dazu, also etwa ein Laptop, ein Drucker oder ein Scanner. Auch hier gilt wieder der Grundsatz, dass diese Ausstattung zeitgemäß sein muss – Ihr Arbeitgeber dürfte Ihnen also keine Schreibmaschine zur Verfügung stellen.

Zusätzlich können Sie dem Arbeitgeber auch Wartungskosten und laufende Aufwendungen in Rechnung stellen. Also beispielsweise IT-Dienstleistungen oder Druckerpatronen. Wichtig ist jedoch, dass Sie keine Techniker beauftragen, ohne dass mit Ihrem Arbeitgeber abzusprechen. Eventuell trägt dieser die Kosten dann nicht, wenn sie als nicht notwendig angesehen werden.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Wenn Sie auf eigenen Wunsch im Homeoffice arbeiten, obwohl Ihnen ein voll ausgestatteter Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, muss der Arbeitgeber hier die Kosten nicht tragen. Falls der Arbeitnehmer kurzfristig ins Büro geschickt wurde, etwa bei einer Pandemie, nimmt er wenn möglich die Ausstattung des Büros mit. In einem solch kurzen beziehungsweise unvorhersehbaren Zeitraum muss der Arbeitgeber kein vollwertiges Homeoffice einrichten.

Strom und Internet – Wer übernimmt laufende Kosten?

Wenn Sie dauerhaft im Homeoffice arbeiten, dann fallen hohe laufende Kosten an. Abhängig von der Größe des Büros sind auch immer weiter steigende Heizkosten relevant. Besonders sind es jedoch Strom und Internet, die zusätzliche Kosten verursachen.

Ihr Arbeitgeber muss auch diese Kosten in voller Höhe tragen, allerdings nur den rein beruflichen Teil. Sie können diese Kosten auch auslegen und später über einen Erstattungsanspruch zurückfordern. Da die private und berufliche Nutzung im Homeoffice schwer zu unterscheiden sind, rechnen die meisten Unternehmen hier über monatliche Pauschalen ab.

Können Kosten im Homeoffice steuerlich geltend gemacht werden?

Ja, auch das ist möglich – es ist allerdings an eine Voraussetzung gebunden. Sie können sämtliche Aufwendungen nur dann geltend machen, wenn Sie im Unternehmen keinen anderen Arbeitsplatz haben. Ein Büro zuhause gilt dann als Arbeitszimmer, wenn es zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird – ein Tisch im Wohnzimmer würde also nicht ausreichen.

Alle Kosten, die Sie für Ihr Arbeitszimmer haben, können Sie im Rahmen des Höchstbetrages absetzen, dieser liegt aktuell bei 1250 Euro pro Jahr. Wenn Sie nur einen Tisch in einem privat genutzten Raum haben, können Sie auch hier Kosten von 1000 Euro pro Jahr über die Werbungspauschale geltend machen.

Wichtig: Bewahren Sie immer alle Belege zu Käufen für das Homeoffice sauber auf! Hier finden oft Überprüfungen statt.

Das waren die wichtigsten Informationen, wenn es um die Einrichtung Ihres Arbeitsplatzes geht. Grundsätzlich zahlt also alles der Arbeitgeber, was Sie als Betriebsrat für Ihre tägliche Arbeit benötigen. Auch darüber hinaus werden oft ,,Luxusprodukte“ wie ein höhenverstellbarer Schreibtisch auf Wunsch bezahlt – mit dem Vorgesetzten sprechen ist hier Gold wert!

Arbeitgeberpflichten Heimarbeit Homeoffice
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