Die Einstellung von Auszubildenden ist für Arbeitgeber nicht nur notwendig, sondern kann dem Betrieb auch einen echten Mehrwert bringen. Allerdings gibt es für Arbeitgeber einige Punkte zu beachten, bei denen Sie als Betriebsrat bzw. JAV auch zahlreiche Mitspracherechte haben. Ein Überblick über die wichtigsten Vorschriften rund um die Einstellung von Nachwuchs.
Grundvoraussetzungen: Die Ausbildungseignung des Unternehmens
Um einen Azubi einstellen zu können, muss der Betrieb insbesondere fachlich, organisatorisch und personell entsprechend aufgestellt sein. Denn nur so besteht überhaupt erst die Möglichkeit, den Auszubildenden an seine zukünftigen Tätigkeiten heranzuführen und ihn bei seiner praktischen Entwicklung umfassend anzuleiten.
Die fachliche Eignung des Unternehmens ist gegeben, wenn mindestens ein Mitarbeiter – der mit der Ausbildung der Nachwuchskräfte auch betraut sein oder zumindest zur Verfügung stehen muss – die entsprechende Eignungsprüfung im Ausbildungsberuf absolviert hat (etwa als Meister). Nachgeprüft und regelmäßig überwacht wird die Einhaltung dieser Vorschrift durch die Industrie- und Handelskammern.
Generelle Rechtsgrundlage für Einstellung, Ausbildung, Entlassung und die generelle Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die entsprechenden Rechtsvorschriften können Sie dort nachlesen.
Der Ausbildungsvertrag: Grundlage für die Beschäftigung des Azubis
Der Ausbildungsvertrag ist der „Arbeitsvertrag für Auszubildende“ und daher weitaus spezifischer als ein klassischer Arbeitsvertrag. Nach § 10 BBiG gelten dennoch alle arbeitsrechtlichen Vorschriften auch bei Ausbildungsverträgen, diese sind also nicht außer Kraft gesetzt. Vielmehr spezifiziert der Ausbildungsvertrag bestimmte Punkte, etwa soll der Azubi nicht „irgendeine“ Tätigkeit ausüben, sondern eine solche, die für das Erreichen des Ausbildungsziels von Vorteil ist.
Ein ganzheitlicher Berufsausbildungsvertrag enthält und regelt mindestens folgende Punkte:
- Das Ziel der Ausbildung und die nach der Ausbildung ausübbare Tätigkeit (z.B. Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker)
- Ablauf und Gliederung der Ausbildung, insbesondere Aufteilung in schulische und betriebliche Zeiträume inklusive der vorgesehenen Tätigkeiten im Betrieb
- Beginn, Dauer, Ende und eventuelle Verkürzung oder Verlängerung der Berufsausbildung
- Ausbildungsstätte mit Anschrift und Bezeichnung (= erste Tätigkeitsstätte eines „normalen“ Arbeitnehmers)
- Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, Urlaubsregelungen, Probezeit, Vergütung und alle weiteren „klassischen“ Arbeitsvertragsinhalte
- Besondere Kündigungsvoraussetzungen nach dem BBiG
- Anwendbare Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie Tarifverträge und sonstige interne Zusatzregelungen, ggf. auch spezifische für Azubis
- Hinweis auf zu führende Berichtshefte während der Ausbildung und deren Form (elektronisch oder schriftlich) sowie Übermittlung an die Ausbilderin oder den Ausbilder
Der Ausbildungsvertrag wird zwischen Arbeitgeber und Auszubildendem geschlossen, diese beiden sind also die Vertragsparteien. Beginnt die Ausbildung aber vor Erreichen der Volljährigkeit, müssen neben dem Azubi selbst auch dessen gesetzliche Vertreter (meist Eltern) unterschreiben. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Auszubildende dann als geschäftsfähig im Sinne des § 113 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Besonderheiten bei der Beschäftigung von Auszubildenden: Arbeitszeit, Untersuchung und Vergütung
Möchte Ihr Arbeitgeber Auszubildende beschäftigen, muss er dabei verschiedene Besonderheiten gegenüber normalen Arbeitnehmern beachten. Das gilt einmal mehr, wenn der Auszubildende noch minderjährig ist, da hier zusätzlich die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zur Anwendung kommen. Diese Punkte gilt es genau unter die Lupe zu nehmen:
- Arbeitszeit: Ist der Azubi 18 Jahre alt oder älter, gelten die normalen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Schnitt nicht mehr als 48 Stunden betragen, Schichtarbeit ist ohne Einschränkungen zulässig. Ist der Azubi aber noch minderjährig, dürfen sie maximal 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden pro Tag arbeiten. Tätigkeiten während der Nachtstunden sind grundsätzlich nicht zulässig.
- Ärztliche Untersuchung: Minderjährige Auszubildende müssen vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit eine ärztliche Untersuchung absolvieren. Der Arzt bescheinigt, dass der Azubi uneingeschränkt für den Beruf geeignet ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechende Bescheinigung einzufordern – denn ohne sie darf der Auszubildende nicht beschäftigt werden.
- Vergütung: Seit Anfang 2020 gilt auch für Auszubildende ein Mindestlohn. Die Ausbildungsvergütung muss demnach mindestens bei 585 Euro (Stand: 2022) pro Monat liegen. AB 2023 beträgt die Mindestausbildungsvergütung dann 626 Euro. Vorgeschrieben ist außerdem, dass die Vergütung im zweiten Jahr um mindestens 18 Prozent, im dritten um mindestens 35 Prozent und ab dem vierten Ausbildungsjahr um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Lohn im ersten Ausbildungsjahr steigen muss.
Die Anmeldung des Ausbildungsverhältnisses
Sobald der Ausbildungsvertrag unterschirieben ist, muss der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis anmelden – und zwar bei der jeweils zuständigen Kammer. Für die Eintragung werden folgende Dokumente benötigt:
- Antrag
- Vertragskopie
- Ausbildungsgliederung
- Ärztliche Bescheinigung (bei Minderjährigen)
Fazit: Haben Sie die Einstellung und Beschäftigung von Auszubildenden gut im Blick!
Als Betriebsrat betreffen Punkte wie Arbeitssicherheit und Vergütung genau Ihren Zuständigkeitsbereich. Gegebenenfalls gibt es eine JAV, die viele der Aufgaben übernimmt. Dennoch sollten Sie immer ein Auge auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften durch den Arbeitgeber haben. Denn leider wird selbst heute – in Zeiten des Fachkräftemangels – oft auf Kosten der Auszubildenden gespart. Hier müssen Sie wenn nötig eingreifen!

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