Immer wieder kommt es vor, dass der Urlaub von Arbeitnehmern unterbrochen wird, da sie dringend in der Firma gebraucht werden. Um den Chef nicht zu verärgern, geben sich viele Angestellte in Deutschland diesem ,,Hilferuf“ hin und beenden den Urlaub vorzeitig. Doch darf der Arbeitgeber das überhaupt? Wir haben die Vorschriften & Regelungen rund um den Urlaub kompakt zusammengefasst.
Darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub selbst einplanen?
In vielen Fällen ist es als Arbeitnehmer sinnvoll, den Urlaub lange vorher einzuplanen. Besonders wenn die freien Tage in die Schulferien gelegt werden sollen, ist langfristige Planung empfehlenswert. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen werden darf, seinen gesamten Jahresurlaub schon am Anfang des Jahres festzulegen.
Als Arbeitgeber sollte man aber auf jeden Fall einen Wunsch äußern, wann der Urlaub grob geplant ist. Sollten Angestellte das nicht tun, ist die Festlegung des Urlaubs durch den Chef arbeitsrechtlich wirksam und muss hingenommen werden. Gesetzlich festgelegte Zeitgrenzen für die Verplanung des Urlaubs durch den Vorgesetzten gibt es nicht.
E-Mails und Anrufe während dem Urlaub – Ist das erlaubt?
Der Urlaub dient laut § 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) vorrangig der Erholung des Arbeitnehmers. Laut Gesetzestext ruht während dieser Zeit auch die Hauptleistungspflicht des Beschäftigten. Doch was bedeutet das jetzt konkret, und gibt es Ausnahmen?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber seine Angestellten auch im Urlaub anschreiben oder anrufen – diese müssen jedoch nicht darauf reagieren. Geschäftliche Mails oder WhatsApp-Nachrichten müssen während des vereinbarten Urlaubs ebenfalls nicht gelesen werden.
Sobald Arbeitgeber Nachrichten oder Mails im Urlaub beantworten, gilt dies als Arbeitszeit, welche regulär bezahlt werden muss. Die verlorenen Urlaubstage dürfen dann nachgeholt werden.
Fazit: Im Urlaub müssen Arbeitnehmer für Ihren Chef nicht erreichbar sein, auch für dringende Notfälle gibt es hier keine Ausnahmen.
Darf der bewilligte Urlaub wieder verboten werden?
Um es kurz zu fassen: Nein, darf er nicht. Sobald der Urlaub einmal genehmigt wurde, kann der Arbeitgeber von dieser Entscheidung nicht mehr zurücktreten. Diese Regel ist auch sinnvoll, da viele Arbeitnehmer bereits im Voraus Flüge, Hotels und andere verbindliche Leistungen buchen.
Eine Ausnahme gibt es bei der Regelung jedoch: Bei existenzgefährdenden, plötzlichen Notfällen kann der genehmigte Urlaub gestrichen werden – auch kurzfristig. Es darf jedoch keinen anderen Ausweg geben, also auch keine Vertretung oder eine andere Übergangslösung. Personalmangel reicht als Begründung also nicht aus.
Wichtig: Ist der Urlaub bereits angetreten, hat der Arbeitgeber kein Recht mehr auf das Zurückholen seines Mitarbeiters. Wie oben beschrieben muss dieser dann auch nicht mehr erreichbar sein.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben in Sachen Urlaub Rechte und Pflichten. Wenn jedoch alle oben genannten Punkte eingehalten werden und der Urlaubswunsch von Seiten des Arbeitnehmers rechtzeitig geäußert wird, steht der wohlverdienten Erholung nichts mehr im Weg.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!