Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet jede unzulässige Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines Diskriminierungsmerkmals (vergleiche § 7 Abs. 1 AGG). Für Sie als Betriebsrat stellt sich deshalb die Frage, was überhaupt als Diskriminierungsmerkmal gilt. Dies ist in § 1 AGG geregelt. Danach sind Benachteiligungen aus folgenden Gründen unzulässig: wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Einen Anspruch auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung spricht Ihnen das Gesetz nicht zu. Ob Ihr Arbeitgeber mit Ihnen eine Vereinbarung zu dem Thema schließt oder nicht, entscheidet er allein. Eine freiwillige Betriebsvereinbarung zum AGG hat allerdings durchaus Vorteile. Denn abgesehen davon, dass Sie dem Thema automatisch mehr Gewicht beimessen, schaffen Sie Rechtsklarheit. Alle können sich schnell einen Überblick verschaffen, wo es Grenzen gibt und was man tun kann, falls sie doch überschritten werden.
Schulungen zum AGG gelten als Prävention
Das AGG sieht vor, dass der Arbeitgeber in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken muss, dass diese unterbleiben. Hat ein Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zweck der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Präventionspflichten nach dem AGG.
Geeignete Maßnahmen im Einzelfall
Der Arbeitgeber ist weiter verpflichtet, geeignete Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen, wenn Beschäftigte gegen das AGG verstoßen. Dies können je nach Schwere des Verstoßes unterschiedliche Maßnahmen sein, wie etwa
- Versetzung,
- Abmahnung,
- fristgerechte oder außerordentliche Kündigung.
Schutzmaßnahmen vor Dritten
Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vor Dritten zu schützen; auch durch Dritte darf nämlich keine Benachteiligung erfolgen. Passiert trotzdem eine solche Benachteiligung, beispielsweise durch einen Kunden, muss der Arbeitgeber im Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten treffen. Dies kann zum Beispiel ein Hausverbot sein oder – wie bei Banken schon vorgekommen – die Kündigung des Bankkontos.
AGG muss veröffentlicht werden
Das AGG, § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und auch Informationen über die Behandlung von Beschwerden nebst zuständiger Beschwerdestelle sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen.
Beschwerdestelle
Weiter hat der Arbeitgeber aus § 13 AGG heraus implizit die Verpflichtung, eine Beschwerdestelle in dem jeweiligen Unternehmen einzurichten. Die Beschwerdestelle nimmt Beschwerden von Beschäftigten entgegen und hat diese zu prüfen. Das Ergebnis ist der Beschwerdeführerin / dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Die Beschwerdestelle soll regelmäßig neben den Arbeitnehmervertretungen bestehen.

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