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Der Sommer steht vor der Tür und damit sicherlich auch in Ihrem Betrieb einige Praktikanten. Eine Frage, die sich Betriebsräte in diesem Zusammenhang immer wieder stellen, ist, an welche Voraussetzungen Praktikumsverhältnisse gebunden sind.
Praktikant ist, wer sich für eine vorübergehende Dauer einer bestimmten Tätigkeit unterzieht, die Teil oder Vorstufe einer anderweitigen Ausbildung ist. Das Praktikum hat den Zweck, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zu erwerben. Im Gegensatz zu einer Ausbildung ist ein Praktikum viel kürzer. Es ist darauf ausgerichtet, einen Einblick in die praktische Arbeit zu geben – mehr aber nicht. So sieht es übrigens auch das Mindestlohngesetz vor.
Praktikant ist kein Arbeitnehmer
Denn wäre er Arbeitnehmer, hätte er mehr Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Er hätte einen Anspruch auf Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Fall der Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsschutz. Die Frage ist allerdings nicht von vornherein eindeutig zu beantworten. Schließlich ist Praktikum nicht gleich Praktikum. Es kommt maßgeblich auf den Zweck bzw. die Art der Beschäftigung an.
Dient das Praktikum ausschließlich dem Kennenlernen des Berufslebens, ist der Praktikant kein Arbeitnehmer. Beinhaltet es sowohl Elemente der Ausbildung als auch konkrete Arbeitsleistungen, kommt es auf die Verteilung an. Damit der Praktikant nicht zum Arbeitnehmer wird, muss die Ausbildung im Vordergrund stehen. Sobald der Praktikant Leistungen und Arbeitsergebnisse zu erbringen hat, gilt er als Arbeitnehmer.
Haben Praktikanten Anspruch auf Bezahlung?
Beschäftigt Ihr Arbeitgeber Praktikanten, werden Sie als Betriebsrat sich zu Recht fragen, ob diese einen Anspruch auf Bezahlung haben. Auch insoweit kommt es auf die Art und Gestaltung des Praktikums an.
Steht das Kennenlernen des Berufslebens im Vordergrund, ist Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet zu zahlen. Auch bei z. B. durch eine Studienordnung vorgeschriebenen Praktika muss er grundsätzlich nicht zahlen. Empfehlen Sie ihm, den Praktikanten aber auch in solchen Situationen etwas zu zahlen. Das macht ihn als Arbeitgeber für etwaige Praktikanten attraktiver. Steht bei einem Praktikum der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund, besteht ein Vergütungsanspruch nach §§ 26, 17 Berufsbildungsgesetz. Kommt es statt der Wissensvermittlung vor allem auf die Arbeitsleistung an, hat Ihr Praktikant einen Vergütungsanspruch nach § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
§ 611 BGB
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, der Dienste zusagt, zur Leistung versprochener Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Tipp: Betriebsvereinbarung sorgt für Rechtsklarheit
Um Rechtsklarheit zu schaffen, einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber am
besten auf eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigung von
Praktikanten.
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