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Die Corona-Pandemie hält die Welt weiterhin in Atem. Die Bundesregierung rechnet damit, dass uns COVID-19 noch den gesamten Winter beschäftigen wird. Der Bundestag hat deshalb kürzlich endgültig die Verlängerung der Corona-Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Welche Regeln Ihr Arbeitgeber nutzen darf, lesen Sie im Folgenden:
Von Kurzarbeit betroffene Kollegen bekommen unter Umständen mehr Geld. Denn für alle Beschäftigten, deren Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entsteht, beträgt das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat 70 % bzw. bei der Versorgung von Kindern 77 % und ab dem 7. Monat 80 % bzw. 87 % mit Kindern. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt insgesamt 24 Monate bis Ende dieses Jahres (2021).
Sehr wichtig für Ihre Kollegen ist: Verdienste aus geringfügigen Beschäftigungen werden bis zum 31.12.2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Verbesserungen gibt es zudem, wenn Kollegen die gewonnene Zeit nutzen, um sich beruflich weiterzubilden.
Die für diesen Fall vorgesehene hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit gilt weiter. Sie ist zudem nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls umfassen muss.
! Achtung: Datum 31.3.2021 beachten
Sollte Ihrem Betrieb jetzt erstmalig Kurzarbeit drohen, profitiert Ihr Arbeitgeber von der Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, wenn er die Kurzarbeit bis zum 31.3.2021 beginnt.

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