Arbeits- und Gesundheitsschutz ist gerade in den letzten Jahren zu einem großen Thema geworden. Gerade in der Prävention können Sie als Betriebsrätin oder Betriebsrat großen Einfluss auf Prozesse & Maßnahmen nehmen. Ein Hauptgrund dafür ist, dass die gesetzlichen Regelungen im Arbeitsschutz vage sind und meist nur einen groben Namen vorgeben. Konkrete Anpassungen finden im Unternehmen statt – in Absprache mit dem Betriebsrat.
Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat?
Grundsätzlich kann man sagen, dass der Betriebsrat ein großes Mitbestimmungsrecht hat, wenn es um den Arbeits- und Gesundheitsschutz geht. Die rechtliche Grundlage hierfür schafft § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Rechtsprechung sagt hier, dass der Arbeitgeber bei Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz den Betriebsrat mit einbeziehen muss. Dasselbe gilt für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sowie allgemein für die Prävention.
Schon gewusst? Als Betriebsrätin oder Betriebsrat haben Sie auch Einfluss darauf, wie Bildschirmarbeitsplätze gestaltet sind oder was gegen eine zu hohe Stressbelastung unternommen wird. Handelt es sich um ein echtes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, kann der Betriebsrat auch immer eigene Maßnahmen anregen.
Muss der Betriebsrat eine Gesundheitsgefährdung beurteilen?
Das zentrale Instrument des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in einem Unternehmen ist die sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber ist nach § 5 ArbSchG dazu verpflichtet, diese Bewertung durchzuführen und psychische und physische Gefährdungen in einem Unternehmen zu erkennen und abzustellen.
Bei dieser Gefährdungsbeurteilung muss der Betriebsrat mit einbezogen werden. Konkret muss dieser die geplanten Maßnahmen zu Arbeitsschutz absegnen und auch rechtliche Aspekte prüfen. Eine weitere Aufgabe ist die Überwachung der konkreten Umsetzung, hierbei handelt es sich um einen kontinuierlichen Prozess (§ 80 BetrVG).
Darf der Betriebsrat den Arbeitgeber überwachen
Der Betriebsrat hat eine sogenannte Kontrollfunktion inne (§ 80 BetrVG). Diese bezieht sich besonders auch auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz in einem Unternehmen. Der Betriebsrat ist dafür verantwortlich, dass der Arbeitgeber alle Arbeitsschutzmaßnahmen einhält und muss auch Konsequenzen ziehen, wenn das nicht der Fall ist. Zudem kann der Betriebsrat sich jederzeit ein Bild von der Situation vor Ort machen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Arbeitsplätze nicht gesundheitsgerecht sind oder das Wohl der Angestellten gefährden.
Auch interessant: Bei allen Besichtigungen und Überprüfungen durch Behörden muss der Betriebsrat dabei sein. Vor allem gilt das für Unfalluntersuchungen. Gibt es bestimmte behördliche Auflagen für das Unternehmen, muss auch hier der Betriebsrat informiert werden.
Wie Sie sehen, haben Sie als Betriebsrätin oder Betriebsrat ein großes Mitbestimmungsrecht, was Arbeits- und Gesundheitsschutz angeht. Sie können sich bereits präventiv einbringen und so ein gesundes und positives Betriebsklima schaffen. So machen Sie zudem Ihren Vorgesetzten deutlich, dass Sie Ihre Rechte kennen und diese auch durchsetzen wollen.

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