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Corona-Tests am Arbeitsplatz: Überblick zur aktuellen Rechtslage

27. April 2021
Bild von ManuPadilla / Adobe Stock

Die Pandemie beschäftigt uns seit mittlerweile mehr als einem Jahr – und auch in Deutschland kommen mittlerweile Schnell- und Laientests in den Unternehmen an. Denn auch hier bestehen erhöhte Infektionsrisiken, denen Arbeitgeber mit regelmäßigen Testungen entgegenwirken können. Wir zeigen, welche Rechte und Pflichten es hier für beide Seiten gibt und wo Sie als Betriebsrat einschreiten sollten.

Sind Corona-Tests Pflicht?

Der Gesetzgeber kann Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichten, Mitarbeiter ohne begründeten Verdacht auf das Coronavirus zu testen. Allerdings haben diverse Landesgesetzgeber mithilfe von Verordnungen mittlerweile geregelt, dass Unternehmen verpflichtet sind, ihren Mitarbeitern mindestens zwei Mal pro Woche ein Schnelltest-Angebot zu machen. Damit sollen Infektionsketten unterbrochen und weitere Erkrankungen verhindert werden.

Durch die aktuellen Regelungen ist der Arbeitgeber zwar verpflichtet, den Test anzubieten, Mitarbeiter können ihn aber auch ablehnen. Je mehr Personal gleichzeitig im Betrieb anwesend ist oder zusammenarbeitet, desto sinnvoller ist aber natürlich die regelmäßige Testung.

Dürfen Betriebe Schnelltests verbindlich anordnen?

Eine betriebliche, für alle Beschäftigten geltende und damit pauschale Anordnung von Corona-Schnelltests ist aus Unternehmersicht nicht möglich. Dafür gibt es mehrere, aber zwei besonders schwerwiegende Gründe:

  • Der Test beeinträchtigt die körperliche Unversehrtheit.
  • Das Testergebnis fällt unter datenschutzrechtlich relevante Gesundheitsdaten und darf nicht ohne begründeten Anlass verarbeitet oder erhoben werden.

Deshalb gilt: Soweit eine Anwesenheit im Unternehmen nicht zwingend notwendig ist oder beispielsweise im Schichtmodell gearbeitet werden kann, sind verpflichtende Schnelltests unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber muss etwa Home-Office ermöglichen oder seine Mitarbeiter anders einteilen, auch wenn damit ein Mehraufwand einhergeht.

Ist das allerdings tatsächlich und unter Würdigung aller relevanten Umstände unmöglich, können Schnelltests bei begründetem Verdacht angeordnet werden. Das gilt auch für gesetzliche Pflichten, etwa aufgrund der Corona-Schutzverordnungen der Länder. Hierüber können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht hinwegsetzen.

  • Muster-Schreiben Aufforderung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Was passiert, wenn Mitarbeiter Tests verweigern?

Grundsätzlich steht es jedem Menschen frei, Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit abzulehnen oder zuzulassen. Dieses Grundrecht kann nur dadurch beeinträchtigt werden, dass für Kollegen ohne Test ein zu hohes Gesundheitsrisiko ausgeht. Ein tatsächliches „Verweigern“ ist auf zwei Weisen relevant:

  • Verstoß gegen Anordnungen des Arbeitgebers: Freistellung von der Arbeit oder Zwangsurlaub, aber keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen möglich,
  • Verstoß gegen gesetzliche Pflichten: Arbeitsrechtliche Maßnahmen grundsätzlich möglich.

Als Betriebsrat sollten Sie besonders bei (arbeits-) rechtlich relevanten Verstößen Augen und Ohren offen halten. Denn auf der einen Seite ist es Ihre Aufgabe, Mitarbeitern beratend und schützend zur Seite zu stehen. Auf der anderen Seite gilt es, die Durchführung von Tests auch zum Schutz anderer Kollegen voranzutreiben. Hier gilt es stets, beide Seiten gegeneinander abzuwägen und entsprechende Konsequenzen zu ziehen.

Welche Alternativen gibt es?

Lässt sich eine einvernehmliche Lösung nicht oder nur unter erschwerten Umständen finden, lohnt sich möglicherweise ein Strategiewechsel. Denn zum Schnelltest gibt es zahlreiche Alternativen, etwa Home-Office und Schichtarbeit. Auch wenn die entsprechende Umsetzung auf den ersten Blick komplex erscheinen mag, können Sie in Zusammenarbeit mit Kollegen und dem Arbeitgeber passgenaue Lösungen finden.

Auch eine Betriebsvereinbarung oder klare Leitfäden für Verhaltensweisen können hier sinnvoll sein. Die Corona-Pandemie stellt Betriebe und Mitarbeiter vor immense Herausforderungen, kann aber auch als Chance für neue Entwicklungen dienen. Hier sollten Sie als Betriebsrat ansetzen.

Fazit: Verpflichtende Schnelltests nur auf gesetzlicher Grundlage

Gibt es für Schnelltests im Betrieb keine gesetzliche Pflicht, kann sie auch vom Arbeitgeber nicht bzw. nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen angeordnet werden. Sinnvoll ist neben Appellen an Kollegen immer auch das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Nutzen auch Sie als Betriebsrat die Vorteile, die die Pandemie trotz aller Schattenseiten mitbringt!

Corona-Test Pflicht Rechtslage
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