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Betriebsrats-Update: Alles zu den Wahlen 2022 und der neue Wahlordnung

26. November 2021

Am 16.11.2021 hat unser letztes Betriebsrats-Update mit Heiko Klages stattgefunden. Die Teilnehmer konnten sich wieder auf aktuelle Entscheidungen und zahlreiche Praxisfälle freuen. IM Grunde drehte sich alles um die neue Wahlordnung die erst im Oktober sich in vielen Punkten geändert hatte.

• Präsenz- oder Onlinesitzung des Betriebsrates: Dürfen Sie das alleine entscheiden – oder dürfen Ihr Arbeitgeber oder einzelne Betriebsratsmitglieder hier ein Veto einlegen?

• „Ihre Betriebsratswahl ist ungültig!“ – behauptet Ihr Arbeitgeber. Doch kann er die Wahl einfach so anfechten? Und wenn ja – aus welchen Gründen? Im Webinar erfahren Sie, warum Sie einer solchen Drohung gelassen entgegensehen können – denn Ihr Arbeitgeber kennt wahrscheinlich dieses neue Urteil nicht…

• Betriebsratsanhörung bei Wartezeitkündigung: Welche Informationen Ihnen Ihr Arbeitgeber hier mitteilen muss – sonst können Sie die Kündigung oft sogar verhindern!

• Bonus: Die neuesten Urteile, mit denen Sie Ihre Betriebsratswahl 2022 hundertprozentig rechtssicher durchziehen.

Sie haben das Webinar verpasst?

Die Unterlagen zum Online Webinar „Betriebsrat-Update zur Wahlordnung“ können Sie nachfolgend einsehen!

In den letzten Wochen hatten wir das Webinar mit Heiko Klages für Sie hier angekündigt. Für den Fall, dass Sie am 16.11.2021 nicht am Webinar teilnehmen konnten. Haben Sie jetzt die Möglichkeit sich die Aufzeichnung zum Online Webinar „Betriebsrat-Update zur Wahlordnung“ anzuschauen und auf die dazugehörige Präsentation zuzugreifen.

Schauen Sie sich hier in voller Länge das Webinar vom 16.11.2021 an.

Ebenfalls möchten wir Ihnen auch die Fragen aus dem Webinar zur Verfügung stellen.

Frage 1a)

Fristberechnung: Wahltag des bestehenden BR 18.04.2018 oder konstituierende Sitzung

Frage 1b)

Wir mussten zwischenwählen und hatten unsere konst. Sitzung am 01.12.2020, wann endet dann unsere Amtszeit? Die konst. Sitzung in 2018 war am 12.04.2018

Antwort: Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 BetrVG die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfindet (§ 21 BetrVG).

Die Vorschrift des § 16 BetrVG findet sowohl dann Anwendung, wenn die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats nach § 21 BetrVG ausläuft, als auch dann, wenn die Amtszeit des Betriebsrats nach §§ 13 Abs. 2 iVm § 21 S. 5, 22 BetrVG vorzeitig beendet wird.

Die Fristen zur Bestellung des Wahlvorstands sind Mindestfristen, eine frühere Bestellung des Wahlvorstandes ist möglich.

Frage 2: Kann ein Arbeitnehmer sich noch zur Wahl aufstellen lassen, wenn er die Kündigung des Arbeitgebers erhalten hat, umso nachträglich den Kündigungsschutz zu erhalten?

Antwort: Entscheidend ist § 15 Abs. 3  KSchG: „Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.“ Mit anderen Worten, eine Kandidatur nach Zugang der Kündigung ist zwar möglich, bringt keinen zusätzlichen Kündigungsschutz.

Frage 3: Tochtergesellschaft ist betriebsratslos -> Mutterkonzern hat einen Betriebsrat: ist dies rechtens bzw. korrekt? Müssen dann zwei unterschiedliche Wahlverfahren angestrebt werden?Antwort: Beide Fragen sind mit „Ja“ zu beantworten, davon ausgehend, dass es sich um rechtlich selbstständige Organisationen handelt (was idR der Fall ist).

Frage 4: Wenn ich als Kandidat Wahlwerbung in eigener Sache machen möchte in Form von kleinen Flyern in der Kantine brauche ich die Erlaubnis vom Arbeitgeber? Kann er das ablehnen?

Antwort: Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Hausrecht, allerdings muss er Wahlwerbung zulassen, er darf außerdem die BR-Wahl nicht behindern. Ob er die von Ihnen beschriebene Wahlwerbung zulassen muss, lässt sich letztendlich nur im Einzelfall entscheiden. Auf jeden Fall können Sie für sich werben, wenn Ihr Arbeitgeber dies auch anderen Mitarbeitern erlaubt hat. Möglicherweise können Sie ihn mit dem Argument zur Genehmigung motivieren, dass eine unzulässige Behinderung bei der Wahlwerbung die Wahl anfechtbar macht. Das führt ggf. dazu, dass die Wahl wiederholt werden muss, wodurch für ihn doppelte Kosten entstehen.

Betreibt der Arbeitgeber die Kantine nicht selbst, sondern hat dies ausgegliedert, dürfte kein Anspruch gegen den Betreiber bestehen, die Wahlwerbung zuzulassen.

Frage 5: Wie reagiert man, wenn der AG Mitarbeiter fälschlich als leitende Angestellte definiert, obwohl diese nicht unter die Kriterien des BetrVG bzw. KSchG fallen?

Antwort:

Die Definitionen des leitenden Angestellten im KSchG und im BetrVG sind etwas unterschiedlich. Hier kommt es auf die Definition gem. § 5 BetrVG an. Wenn feststeht, dass es sich bei den Menschen um leitende Angestellte iSd BetrVG handelt, sind diese nicht auf die Wählerliste aufzunehmen. Die Einstufung durch den Arbeitgeber ist insoweit nicht wichtig, es kommt auf die objektive Rechtslage an.

Frage 6: Sind Briefwahlstimmen mit oder ohne Umschlag in die Wahlurne zu legen?

Antwort: Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe eingegangenen Freiumschläge der Briefwahl, die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen sind vom Wahlvorstand zu entnehmen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 WO). Er hat zu prüfen, ob die schriftliche Stimmabgabe korrekt erfolgt ist.

Dann wirft der Wahlvorstand den Stimmzettel in die Wahlurne. Der Rückumschlag, der Wahlumschlag und die darin rückzusendende persönliche Erklärung des Wählers verbleiben außerhalb. Ausnahme: Mehrere Stimmzettel befinden sich im Wahlumschlag – dann wird der Wahlumschlag in die Wahlurne geworfen.

Frage 7: Werden die übrigen Unterlagen der Briefwahl zurückgesendet, oder müssen diese vom MA vernichtet werden?

Antwort: Die Wahlberechtigten senden den Stimmzettel und die Erklärung, dass sie die Stimme selbst abgegeben haben, zurück. Die anderen Unterlagen können Sie vernichten. Der Wahlvorstand sollte darauf hinweisen, dass diese Unterlagen zerrissen, geschreddert oder sonst unleserlich gemacht werden sollen, soweit personenbedingte Daten enthalten sind.

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Frage 8: Ist es möglich ausschließlich Briefwahl zu machen?

Antwort: § 24 WO geht indirekt davon aus, dass Wahlen grundsätzlich in Präsenzform durchzuführen sind. Im Detail sind aber 2 Fälle zu unterscheiden:

  1. § 24 WO Abs. 1: („Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen …..“). Abwesende Mitarbeiter können also einen Antrag stellen und der Wahlvorstand muss ihnen die Briefwahl ermöglichen.
  2. Arbeitnehmer, die wahlberechtigt sind und von denen der Wahlvorstand weiß, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Unternehmen anwesend sein können, sei es wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses oder aus anderen Gründen, z.B. wegen des Ruhens des Arbeitsvertrags oder Arbeitsunfähigkeit, sind die Unterlagen nach § 24 Abs. 2 WO auch ohne Antrag zuzusenden Das gilt auch für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb sind, weil sie im Homeoffice arbeiten. Telearbeit ist in § 24 Abs. 2 WO ausdrücklich als ein solcher Fall benannt. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber sollte also befragt werden, welche Mitarbeiter voraussichtlich am Wahltag nicht im Betrieb sein werden.

Eine ausschließliche Briefwahl geht also nur, wenn alle Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb sind, das kann bei umfassendem Homeoffice der Fall sein.

Eine ausschließliche Briefwahl geht also nur, wenn alle Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb sind, das kann bei umfassendem Homeoffice der Fall sein.

Frage 9: Ist man verpflichtet, z. B. bei Regionalbüros dort auch ein Wahllokal einzurichten? Oder müssen die dann automatisch als Briefwahl abstimmen?

Antwort: Grundsätzlich legt der Wahlvorstand das Wahllokal fest. Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen.

Frage 10: Wird der Betriebsrat vom Wahlvorstand über den jeweiligen Stand der Vorbereitungen informiert?

Antwort: Das ist gesetzlich nicht vorgesehen bzw. geregelt. In der Praxis stellt sich die Frage meist nicht, weil es oft personelle Überschneidungen zwischen Betriebsrat und Wahlvorstand gibt.

Frage 11:
a) Wie können die Stützunterschriften erfolgen, wenn alle Mitarbeiter auf Grund Pandemie von zuhause ausarbeiten?

b) Wie komme ich an Stützunterschriften bei Homeoffice?

Antwort: Das ist eine gute Frage, auf die es bislang keine eindeutige Antwort im BetrVG bzw. der Wahlordnung gibt, hier bleibt abzuwarten, welche Entwicklungen es dazu in den nächsten Wochen geben wird. Wir werden bei Smart-BR darüber informieren, wenn Näheres bekannt wird. Sollte es zu keinen Entwicklungen kommen, bleibt nur der pragmatische Weg, jeden Mitarbeiter aufzufordern, Stützunterschriften individuell zu leisten, so dass sie dann im schlimmsten Fall 50 einzelne Erklärungen von Mitarbeitern vorliegen haben und nicht eine Liste mit 50 Unterschriften.

Frage 12: Bei mehr als 5 zu wählenden BR-Mitgliedern sind Vorschlagslisten erforderlich. Führt dies dann unweigerlich zum normalen Wahlverfahren? (unser Unternehmen beschäftigt 140 Mitarbeitende)

Antwort: Bisher galt für einen Betrieb Ihrer Größenordnung verpflichtend das normale Wahlverfahren. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen in diesem Jahr hat sich das geändert. Nach § 14a Abs. 3 BetrVG können Sie jetzt mit Ihrem Arbeitgeber die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Geschieht das nicht, gilt das normale Wahlverfahren.

Frage 13: Müssen die Übersetzungen über einen offiziellen Übersetzer erfolgen, denn Google reicht das wohl nicht aus?

Antwort: Nein, das ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (aber zulässig), es sollte aber eine ordentliche Übersetzung sein, die Missverständnisse durch Übersetzungsfehler ausschließt. Vielleicht kann ein im Betrieb beschäftigter Kollege mit entsprechenden Sprachkenntnissen helfen?

Frage 14: Wir haben einen Betrieb von 70 Mitarbeitern, wie viele Betriebsratsmitglieder müssen es dann sein?

Antwort: Nach § 9 BetrVG hat der Betriebsrat in diesem Fall 5 Mitglieder.

Frage 15: Wie genau sind leitende Angestellte zu definieren?

Antwort: Leitende Angestellte sind im KSchG und im BetrVG etwas unterschiedlich definiert. Für die Betriebsratswahl ergeben sich die Merkmale eines leitenden Angestellten aus § 5 BetrVG.

Frage 16: Wenn zu wenige BR-Kandidaten bei über 101 MA dann?

Antwort: Hin und wieder passiert es auch, dass sich nicht genug Kandidaten für den Betriebsrat zur Wahl stellen. Dann ist der Wahlvorstand gefordert:

Er muss eine Nachfrist zur Einreichung der Vorschlagslisten setzen und dazu ein entsprechendes Schreiben verfassen und veröffentlichen. Erhält der Wahlvorstand auch innerhalb der Nachfrist keine Vorschlagslisten, muss er sofort publik machen, dass keine Betriebsratswahl stattfindet (§ 9 Abs. 2 WO).

Frage 17:
a) In welcher Sprache müssen die übersetzten Schreiben gefasst werden? Ist Englisch als Grundsatz erlaubt oder muss es die jeweilige Muttersprache der ausländischen Mitarbeiter sein?

b) In welchen Sprachen soll es für ausländische Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden? Reicht Englisch oder muss auch in Französisch und Spanisch

Antwort: Das kommt auf die betrieblichen Notwendigkeiten an. Das LAG Hessen (25.09.2003, 9 TaBV 33/03) hat ausdrücklich entschieden, dass die Übersetzung der Bekanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstands in die in Ihrem Betrieb vertretenen Hauptsprachen zu erfolgen hat, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Bedarf die Übersetzung in weitere Sprachen angefordert werden kann.

Frage 18: Bei uns ist ein Großteil der Mitarbeiter im Home-Office. Können Wahlausschreiben etc. auch virtuell z.B. in MS Teams Gruppe [ zusätzlich zum Aushang im Buero] oder verstößt das gegen eine Vorschrift?

Reicht die Veröffentlichung des Wahlausschreibens im Intranet, wenn alle AN jederzeit Zugriff haben?

Wie ist das bei HO? Könnte das auch per Intranet erfolgen?

Wie ist das mit der Wahlliste. Kann die auch auf einem SharePoint liegen. Insbesondere, da viele ggf. nicht reinkommen und die nicht kontrollieren können?

Antwort: Zusätzlich zum Aushang können Sie auch die modernen elektronischen Kommunikationstechnologien nutzen, wie z. B. eine Veröffentlichung im Intranet (§ 2 Abs. 4 Satz 3 WO). Ausschließlich dürfen Sie die elektronische Form nur dann nutzen, wenn sichergestellt ist, dass alle Wahlberechtigten Zugang zu der technischen Einrichtung, z. B. zum Intranet, haben. Insbesondere müssen Sie Vorkehrungen treffen, dass kein Dritter den Inhalt der elektronischen Mitteilung abändern kann (§ 2 Abs. 4 Satz 4 WO).

Frage 19: Wie bestellt Mann Wahlvorstand bei BR Gründung?

Antwort: Wenn in Ihrem Betrieb noch kein Betriebsrat besteht, kommt es für die Bestellung des Wahlvorstands darauf an, ob es bereits einen übergeordneten Betriebsrat (Gesamt- oder Konzernbetriebsrat) gibt oder nicht. Existiert ein solcher übergeordneter Betriebsrat, bestellt dieser den Wahlvorstand (§ 17 Abs. 1 BetrVG). Falls nicht, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt (§ 17 Abs. 2 BetrVG).

Frage 20: Mitarbeiter wird nach Erstellung der Wählerliste eingestellt => wahlberechtigt? Ab wann macht man die Liste zu, da der Arbeitgeber immer mehr neue MA einstellt, durch kurzfristige Geschäftsaufnahme von z.B. Impf- & Testzentren.

Antwort: Bei nachträglich eingestellten Arbeitnehmern gilt § 4 Abs. 4 der WO. Dort heißt es u.a. „Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden“

Frage 21: Sind die Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes personengebunden oder können sie für alle Mitglieder des Wahlvorstandes gezogen werden?

Antwort: Bestellen Sie bitte die Ersatzmitglieder jeweils personengebunden für die Mitglieder des Wahlvorstandes.

Frage 22: Ein Produktionsbetrieb hat bundesweit mehrere Betriebsstätten für den Außendienst/Vertrieb (je 6 -20 Beschäftigte). Die Außendienstmitarbeiter sind angestellt. Die Büros organisieren ihre Arbeit eigenständig, die GF sitzt im Hauptwerk. Im Hauptwerk/Produktion und Verwaltung gibt es kein Interesse an einem BR. Bei den Außendienstmitarbeitern gibt es ein hohes Interesse. Frage: können ein oder zwei Außendienstbüros einen BR wählen, auch wenn im Hauptwerk keine Wahl durchgeführt wird? Wenn nein, können die Außenstellen auch eine Wahl im Hauptbetrieb erzwingen (falls das klug ist)?

Antwort: Das ist grundsätzlich vorstellbar, sollte aber im Einzelfall geprüft werden. Entscheidend wird sein, ob die Betriebsstätten jeweils ein Betrieb iSd § 1 BetrVG darstellen. Das sollte vor Ort auch in Abgrenzung zu § 4 BetrVG geprüft werden. Ohne genauere Kenntnis der Situation und Zuständigkeiten lässt sich das nicht genauer beurteilen.

Der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können eine Entscheidung des Arbeitsgerichts zu dieser Frage beantragen (§18 Abs. 2 BetrVG).

Frage 23: Wie wird Vorsitz und Stellvertretung bestimmt?

Antwort: Vorsitz und stv. Vorsitz des Wahlausschusses wird bei der Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses bestimmt.

Frage 24: Die Ersatzmitglieder müssen dann auch vom BR bestellt werden oder macht das dann der Wahlvorstand per Beschluss?

Antwort: Auch die Ersatzmitglieder werden vom Betriebsrat bestellt.

Frage 25: Dürfen Ersatzmitglieder Schreib- und Leserechte auf den Wahlvorstandsordner haben?

Antwort: Nur so weit, dass zur Aufgabenerfüllung der Ersatzmitglieder erforderlich ist. Meines Erachtens ist das erst der Fall, wenn das Ersatzmitglied aktiv werden muss, weil ein normales Mitglied ausfällt.

Frage 26: Sind Externe Mitarbeiter, Subunternehmer der eigentlich nur für die Firma arbeitet und auch als Abteilungsleiter fungiert, wahlberechtigt?

Antwort: Das müsste man im Einzelfall prüfen, m.E. spricht nach Ihrer Schilderung einiges dafür, dass es sich um einen Scheinselbstständigen handelt, der als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Zur Begründung des Arbeitnehmerstatus genügt eine Einbindung in die Organisation des Betriebs. Für eine Eingliederung des Beschäftigten ist die Organisation eines Betriebes ist kennzeichnend, dass der Arbeitnehmer nach Sinn und Zweck des Vertrags einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers im Hinblick auf den Inhalt, die Durchführung, den Ort, die Zeit und die Dauer seiner Arbeitsleistung unterliegt. Aber wie gesagt, das müsste man sich im Einzelnen genau anschauen.

Frage 27: Mitarbeiter wird jetzt angestellt ist aber nur für vier Monate befristet => darf dieser wählen?

Antwort: Wenn er zum Zeitpunkt der Wahl in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht und die Voraussetzungen des § 7 BetrVG erfüllt sind: ja

Frage 28: Muss §30 BetrVG zu Videokonferenz in einer Geschäftsordnung vorgesehen sein, oder reicht da nicht ein BR-Beschluss?

Antwort: Nach dem klaren Wortlaut von § 30 BetrVG sind die Voraussetzungen für eine virtuelle Teilnahme in der Geschäftsordnung des BR zu regeln, ein bloßer Beschluss reicht also nicht.

Frage 29: Virtuelle Sitzung auch für Wahlausschuss möglich?

Antwort: Grundsätzlich ist das möglich, das ist in § 1 (4) der Wahlordnung geregelt. Voraussetzung ist ein Beschluss des Wahlvorstandes. Es geht nicht für bestimmte Wahlversammlungen, zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten und für das Losverfahren zur Bekanntmachung der Vorschlagslisten. Details finden Sie in § 1 Abs. 4 WO

Frage 30: Müssen die 3 Monate bei Leiharbeitern zusammenhängend sein?

Antwort: Das aktive Wahlrecht nach § 7 S. 2 BetrVG setzt voraus, dass die überlassenen Arbeitnehmer länger als drei Monate in den Einsatzbetrieb eingegliedert werden. Aus dem Wortlaut des S. 2 folgt, dass der Arbeitnehmer das Wahlrecht nicht erst mit dem Ablauf der dreimonatigen Beschäftigungsfrist erhält. Die Wahlberechtigung des Arbeitnehmers besteht vielmehr vom ersten Tag der Überlassung an. Über die Dauer des Einsatzes des Arbeitnehmers ist eine Prognose zu treffen. Der Prognoseentscheidung kann in der Regel der Inhalt des Überlassungsvertrags zugrunde gelegt werden

Frage 31: Wie schaut es mit Praktikanten und Diplomanden aus?

Antwort: Das hängt von den konkreten Umständen ab. Generell gilt, dass Praktikanten wahlberechtigt sind, Schülerpraktikanten, Diplomanden und Doktoranden nicht.

Frage 32: Wahlberechtigt sind dann auch diejenigen, die sich z.B. in Kündigungsschutzklage befinden und oder unwiderruflich freigestellt sind?

Antwort: Einem ordentlich gekündigten Arbeitnehmer verbleibt das aktive Wahlrecht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Ist die Kündigung offensichtlich unwirksam oder wird der Arbeitnehmer aufgrund eines Weiterbeschäftigungsanspruchs im Betrieb weiterhin eingesetzt, besteht die Wahlberechtigung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus.

Ist ein Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt worden, endet das aktive Wahlrecht mit dem Zugang der Kündigungserklärung. Ein Wahlrecht über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung hinaus besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Weiterbeschäftigungsanspruchs im Betrieb weiterarbeitet. Betrifft die außerordentliche Kündigung ein Betriebsratsmitglied oder eine andere in § 103 BetrVG. benannte Person, besteht die Wahlberechtigung des Arbeitnehmers so lange fort, bis der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung erteilt hat oder das ArbG die Zustimmung rechtskräftig ersetzt hat.

Frage 33: Wie ist die genaue Definition freie Mitarbeiter. Sind das auch Interims-Angestellte. Also die eher einen Dienstleistungsvertrag haben?

Antwort: Freie Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer iSd BetrVG und werden vom Betriebsrat nicht repräsentiert. Derartig Beschäftigte werden für den Arbeitgeber zwar ebenso wie Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstvertrags tätig. Von Arbeitnehmern iSd Abs. § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG unterscheiden sie sich jedoch durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit.

Dienstverhältnisse von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern unterscheiden sich wesentlich dadurch, dass der Arbeitnehmer sich zu einer Dienstleistung im Rahmen der von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation verpflichtet und in diese Arbeitsorganisation eingegliedert ist. In Anbetracht des funktionellen Betriebsbegriffs setzt eine Eingliederung in den Betrieb nicht voraus, dass der Beschäftigte die Arbeitsleistung im Betrieb erbringen muss.

Zur Begründung des Arbeitnehmerstatus genügt eine Einbindung in die Organisation des Betriebs. Für eine Eingliederung des Beschäftigten ist die Organisation eines Betriebes ist kennzeichnend, dass der Arbeitnehmer nach Sinn und Zweck des Vertrags einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers im Hinblick auf den Inhalt, die Durchführung, den Ort, die Zeit und die Dauer seiner Arbeitsleistung unterliegt. Das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist kein maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Arbeitnehmern zu Selbstständigen.

Frage 34: Was ist mit den Altersteilzeitlern?

Antwort: Nicht zur Wahl des Betriebsrats berechtigt sind Arbeitnehmer, die sich entsprechend des Blockmodells des ATG in der zweiten Hälfte einer Altersteilzeit befinden. Es fehlt insoweit an einer tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb

Frage 35: Wir haben in unserem Betrieb etwa 10 Beschäftigte, die auf der sogenannte 70-Tage-Regelung als Aushilfen beschäftigt sind. Sind diese Personen wahlberechtigt oder auch wählbar?

Antwort: Auch diese gehören zu den geringfügig Beschäftigten nach § 8 SGB IV, wenn die Voraussetzzungen der §7 und 8 BetrVG jeweils vorliegen, sind sie wahlberechtigt und wählbar.

Frage 36: Können die Mitglieder vom Wahlvorstand auch an der Betriebsratswahl teilnehmen und in den Betriebsrat gewählt werden?

Antwort: §§ 7, 8 BetrVG schließen dies nicht aus, also ja

Frage 37: Kann ein Mitglied vom Betriebsrat auch in den Wahlvorstand berufen werden?

Antwort: ja

Frage 38: Darf nur der Wahlvorstand beschließen, wer an Seminaren teilnehmen darf?

Antwort: Die Kostentragungspflicht im Zusammenhang mit der Wahl ergibt sich aus § 20 Abs. 3 BetrVG. Die Kostentragungspflicht erstreckt sich auf alle Vorgänge, die unmittelbar mit der Betriebsratswahl zu tun haben, es gehören deshalb nicht nur die Kosten für Sachmittel, sondern auch die erforderlichen persönlichen Kosten des Wahlvorstands dazu. Wichtig ist aber, dass dem Wahlvorstand diese Kosten in seiner Funktion entstehen. Dem Wahlvorstand sind auch die Kosten für

  • die einschlägigen Gesetzestexte,
  • Kommentare der Wahlvorschriften oder
  • spezielle Schulungen und Seminare zum Thema Betriebsratswahl

zu ersetzen, soweit diese erforderlich sind.

Welche Kosten erforderlich sind, hat der Wahlvorstand anhand der Grundsätze der § 40, 37 Abs. 2, Abs. 6 BetrVG zu entscheiden. Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit der Kosten kommt dem Wahlvorstand ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 3.12.1987, 6 ABR 79/85

Der Wahlvorstand muss aber dem Arbeitgeber die Angemessenheit und Notwendigkeit einer Schulung nachweisen. Das bedeutet: Gibt es ausreichend aktuelle Literatur, ist der Wahlvorstand gehalten, diese zu nutzen. Vor allem die Reisekosten gilt es, im Blick zu behalten, weil hier oft über die Frage der Erforderlichkeit und Angemessenheit gestritten wird.

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