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Ärztliches Attest muss nachvollziehbare Gründe wegen Befreiung von der Maskenpflicht angeben

06. Februar 2021
maskenpflicht arbeit Bild von candy1812 / Adobe Stock

Lesezeit 2 Minuten

Ihr Arbeitgeber darf eine Maskenpflicht anordnen. Er hat das Hausrecht. Sie können sich aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreien lassen. Dafür benötigen Sie ein ärztliches Attest. Daraus müssen nachvollziehbare Gründe für die Befreiung hervorgehen, so das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg (16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20).

Arbeitnehmer per Attest von Maskenpflicht befreit

Der Fall: Der Arbeitnehmer war als Verwaltungsangestellter im Rathaus bei einer Stadt angestellt. Der Arbeitgeber ordnete mit Schreiben vom 6.5.2020 die Pflicht für Besucher und Beschäftigte an, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Verpflichtung sollte ab dem 11.5.2020 ihre Wirkung entfalten. Das missfiel dem Arbeitnehmer.

Er legte seinem Arbeitgeber deshalb ein ärztliches Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Der Arbeitgeber forderte ihn deshalb auf, ein Gesichtsvisier zu tragen, wenn er das Rathaus betritt. Dieses sollte er auch tragen, wenn er sich außerhalb seines Büros auf den Fluren oder in Gemeinschaftsräumen aufhält.

Arbeitnehmer legt neues Attest vor

Das missfiel dem Arbeitnehmer. Er legte seinem Arbeitgeber deshalb ein neues ärztliches Attest vor, das ihn auch von der Pflicht, ein Gesichtsvisier zu tragen, befreite. Auch dieses Attest enthielt keine Begründung. Der Arbeitgeber entschied daraufhin, den Arbeitnehmer nicht ohne Mund-Nasen-Bedeckung im Rathaus zu beschäftigen. Damit war dieser überhaupt nicht einverstanden. Er leitete ein Eilverfahren ein und beantragte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, ihm zu erlauben, das Rathaus ohne Mund-Nasen-Bedeckung zu betreten.

Anträge abgewiesen

Die Entscheidung: Das Gericht wies die Anträge des Arbeitnehmers ab. Das begründete es damit, dass die Pflicht des Arbeitgebers nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), den Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher zu gewährleisten, das individuelle Interesse des Arbeitnehmers überwiege, in bestimmten Bereichen bei der Arbeit kein Gesichtsvisier bzw. andere Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Attest muss nachvollziehbare Gründe aufweisen

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass ein ärztliches Attest nachvollziehbare Gründe enthalten müsse. Diese müssten konkret aufgelistet werden. Aus den Gründen müsse hervorgehen, warum der Mitarbeiter bei Betreten des Arbeitsplatzes, also auf den Fluren des Rathauses, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne.

Fazit: Qualifiziertes Attest nötig

Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung, die von der Maskenpflicht befreit, haben im Zweifel nur Kolleginnen und Kollegen, die Ihrem Arbeitgeber ein qualifiziertes Attest vorlegen. Aus diesem müssen nachvollziehbare Gründe für die Befreiung hervorgehen. Ihr Arbeitgeber muss den entsprechenden Befreiungstatbestand selbstständig prüfen können.

Das Attest sollte folgende Voraussetzungen erfüllen:

► den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers enthalten,

► konkret benannte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die aufgrund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind, und woraus sie im Einzelnen resultieren sowie

► konkret benannte relevante Vorerkrankungen.

§ 3 ArbSchG

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Ihr Arbeitgeber kann auch das Tragen von visieren ablehnen

Die Maskenpflicht führt zurzeit zu allerlei Auseinandersetzungen. Denn Ihr Arbeitgeber darf bzw. muss inzwischen in bestimmten Bereichen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen, um eine Infektion Ihrer Kolleginnen und Kollegen oder Kunden bzw. Besuchern mit COVID-19 zu vermeiden. Das missfällt einigen Arbeitnehmern.

Seit dem 2. Lockdown sind die Regeln noch präziser, jedoch betrafen die Auseinandersetzungen auch die Frage, ob Ihr Arbeitgeber das Tragen eines echten Mund-Na- sen-Schutzes verlangen darf. So geschehen in dem Fall einer Arbeitnehmerin vor dem ArbG Berlin (15.10.2020, Az. 42 Ga 13034/20).

Arbeitgeber kann das Tragen einer Maske verlangen

Ihr Arbeitgeber hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Sie und Ihre Kollegen sowie etwaige Dritte, die Ihren Betrieb besuchen, vor Infektionen geschützt werden. Ein Gesichtsvisier, das die Arbeitnehmerin in diesem Fall tragen wollte, ist dafür weniger geeignet als ein echter Mund-Nasen-Schutz, urteilte das Gericht. Deshalb konnte der Arbeitgeber ihr das Tragen eines Gesichtsvisiers verbieten. Sie kam mit ihrem Antrag, ein Gesichtsvisier statt einer Maske tragen zu dürfen, nicht durch.

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