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Möchte Ihr Arbeitgeber eine Kollegin oder einen Kollegen möglichst zeitlich flexibel einsetzen, vereinbart er am besten Arbeit auf Abruf. Was aber passiert, wenn die Kollegin bzw. der Kollege über längere Zeit sehr viel arbeitet? Welche wöchentliche Arbeitszeit gilt in diesem Fall? Kann sie bzw. er dann dauerhaft eine entsprechende Beschäftigung und vor allem Bezahlung von Ihrem Arbeitgeber verlangen? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich auseinandergesetzt (18.10.2023, Az. 5 AZR 22/23).
Keine konkrete Arbeitszeit vereinbart
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war seit dem Jahr 2009 in einem Unternehmen der Druckindustrie als sogenannte „Abrufkraft Helferin Einlage“ beschäftigt. Die konkrete Anzahl der Arbeitsstunden wurde nicht vereinbart. 2017 bis 2019 wurde sie durchschnittlich in einem Umfang von 103,2 Stunden monatlich abgerufen.
In den Jahren 2020 und 2021 wurde die Arbeitnehmerin dann deutlich weniger abgerufen als in den Vorjahren. Das nahm sie zum Anlass, auch für diese Zeit auf eine Vergütung von 103,2 Stunden pro Monat zu klagen. Sie meinte, diese stehe ihr zu, weil sich ihr Arbeitsvertrag, der keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit enthalte, entsprechend konkretisiert habe.
Nur 20 Stunden gelten als vereinbart
Das erste mit der Angelegenheit befasste Arbeitsgericht stützte sich auf § 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach muss der Arbeitsvertrag die Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit enthalten. Andernfalls gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart. So war es in diesem Fall.
Die Klage hatte deshalb in der ersten Instanz nur insoweit Erfolg, wie die Arbeitsleistung der Beschäftigten aufgrund der Abrufe die Zeit von 20 Stunden pro Woche unterschritten hatte. Das wollte sie nicht hinnehmen und legte Berufung und später auch Revision ein, nachdem die Richter ihrer Auffassung nicht folgten.
Anzahl der Abrufe ändern den Arbeitsvertrag nicht
Die Entscheidung: Das BAG schloss sich nun der Rechtsprechung der Vorinstanzen an und wies die Klage ab. In ihrer Begründung stellten die Richter klar: Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Beschäftigte zeitweise für mehr als 20 Stunden pro Woche abgerufen und sie die Zusatzstunden freiwillig geleistet habe, führe nicht zu einer Änderung der gegenseitigen Verpflichtungen.
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