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Die Nutzung von E-Mails sorgt immer wieder für Streit, vor allem, wenn es darum geht, den Zugang einer E-Mail beim Adressaten nachzuweisen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat kürzlich bestätigt, dass der Absender nachweisen muss, dass dem Empfänger die E-Mail zugegangen ist (11.1.2022, Az. 4 Sa 315/21).
Arbeitgeber verschickt Angebot per E-Mail
Der Fall: Der Arbeitgeber hatte mit einem seiner Mitarbeiter eine Vereinbarung zu Fortbildungskosten in Form eines Darlehens getroffen. Im Darlehensvertrag regelten die beiden, dass der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten nur dann zurückzahlen müsse, wenn der Arbeitgeber ihm innerhalb einer bestimmten Frist nach der Weiterbildung die Übernahme in ein entsprechendes Arbeitsverhältnis anbiete. Dieses Angebot vonseiten des Arbeitgebers kam, allerdings verschickte er es per E-Mail.
Der Arbeitnehmer las die E-Mail zu spät. Er machte daraufhin geltend, er habe sie nicht rechtzeitig erhalten.
Arbeitgeber behält Gehalt teilweise ein
Nachdem der Arbeitnehmer das entsprechende Arbeitsverhältnis dann gestartet hatte, behielt der Arbeitgeber monatlich 500 € als Darlehensrückzahlung von dessen Gehalt ein. Das missfiel dem Arbeitnehmer. Er klagte deshalb auf Rückzahlung.
Kein rechtzeitiges Angebot, keine Rückzahlung
Die Entscheidung: Das LAG Köln gab dem Arbeitnehmer recht. Die Richter entschieden, dass der Zugang einer E-Mail vom Versender darzulegen und zu beweisen sei. Der Versand reiche dafür nicht aus. Der begründe keinen sogenannten Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Schließlich sei nicht sicher, ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Server des Empfängers eingehe. Dieses Risiko könne nicht der Empfänger tragen. Ich empfehle Ihnen deshalb, wichtige Informationen auf Papier zu versenden und sich den Empfang quittieren zu lassen.
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