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Virtuelle Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen sind aufgrund der Corona-Pandemie nötig geworden, um eine Infektionsgefahr möglichst zu verhindern. Mit § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt es nun eine gesetzliche Grundlage dafür. Deshalb muss Ihr Arbeitgeber Ihnen als Betriebsrat die für diese Sitzungsform notwendige Technik zur Verfügung stellen und die Kosten übernehmen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) BerlinBrandenburg in einer ganz aktuellen Entscheidung bestätigt (14.4.2021, Az. 15 TaBVGa 401/21).
Betriebsrat verlangt Ausstattung für Videokonferenzen
Der Fall: Der Betriebsrat hatte seinen Arbeitgeber aufgefordert, ihm die notwendige technische Ausstattung für die Durchführung von Videokonferenzen und Videobetriebsratssitzungen bereitzustellen. Das verweigerte der Arbeitgeber. Daraufhin zog der Betriebsrat vor Gericht. Dort beantragte er die Bereitstellung im Eilverfahren.
Arbeitgeber ist zur Bereitstellung verpflichtet
Die Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Betriebsrats. Es stellte klar, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet sei, seinem Betriebsrat alles zur Verfügung zu stellen, was dieser für seine Arbeit benötige. Nach Ansicht der Richter zähle diese technische Ausstattung auch dazu. Dementsprechend habe der Arbeitgeber die anfallenden Kosten zu tragen.
Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats […] sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Als Betriebsrat können Sie grundsätzlich nur Sachmittel verlangen
Geht es um Büromaterial, IT-Ausstattung oder andere Sachmittel, also um einen Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG, haben Sie als Betriebsrat einen Überlassungsanspruch. Der Übersicht im Folgenden können Sie entnehmen, was Ihr Arbeitgeber Ihnen bereitstellen und zahlen muss.
Übersicht: Was für Ausstattung Sie nach § 40 Abs. 2 BetrVG verlangen können
Das gehört zur Ausstattung | Konkrete Beispiele |
Büroausstattung | Zu den sachlichen Mitteln für das Büro, auf die Sie als Betriebsrat Anspruch haben, zählen ein Schreibtisch, Stuhl und verschließbare Schränke – genauso wie das übliche Büromaterial. |
Betriebsratsbüro | Als Arbeitnehmervertretung haben Sie ein Recht auf eigene Büroräume. Der entsprechende Raum muss zudem verschließbar sein. Etwas anderes gilt nur für Betriebsräte in Kleinbetrieben. Sie müssen sich im Zweifel für ihre Sitzungen auf die allgemeinen Betriebsräume verweisen lassen. |
IT-Ausstattung | Ein PC zählt heutzutage nahezu unbestritten zu den erforderlichen Arbeitsmitteln für Sie als Betriebsrat. Nach dieser neuen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg gehört auch die Ausstattung mit der erforderlichen Technik für Videokonferenzen dazu, inklusive Webcam und Headset (zur Gewährleistung des Datenschutzes). |
Internet | Als Betriebsrat haben Sie Anspruch auf Einrichtung eines nicht personalisierten Internetzugangs. Denn Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt in Betrieben mit einem mehrköpfigen Betriebsrat übrigens auch ein eigener Telefonanschluss. |
Fachliteratur | Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber über den nötigen Umfang der Fachliteratur. Als Betriebsrat haben Sie allerdings bei der Auswahl der Literatur einen Ermessensspielraum. Dieser ist nur arbeitsgerichtlich überprüfbar. Die folgenden 4 Regelungen haben sich durch die Rechtsprechung der vergangenen Jahre herausgebildet: Als Betriebsratsgremium haben Sie Anspruch auf einen Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz. Wechselt die Auflage, haben Sie Anspruch auf ein neu aufgelegtes Exemplar.Als Betriebsrat dürfen Sie alle wichtigen arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte anschaffen. Bei Gesetzesänderungen dürfen Sie auch hier Neuanschaffungen tätigen. Die Gesetzestexte können zudem für jedes Betriebsratsmitglied angeschafft werden.Als Betriebsrat steht Ihnen darüber hinaus mindestens eine arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschrift oder ein Loseblattwerk zu. Welche bzw. welches das sein soll, entscheiden Sie.Je nach Größe Ihres Betriebs und Gremiums sowie der Zusammensetzung der Arbeitnehmer haben Sie zudem unter Umständen Anspruch auf weitere Kommentare und Wörterbücher, z. B. für die Kommunikation mit ausländischen Kollegen usw. |
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