Sind Kolleginnen und Kollegen von Ihnen bei einer Wahl, sei es eine Betriebsratswahl oder aber auch die Wahl der Jugendund Auszubildendenvertretung, auf die Briefwahl angewiesen, dürfen Sie (im Fall der Betriebsratswahl) die Teilnahme per Briefwahl nicht verhindern. Sie müssen sie vielmehr proaktiv sicherstellen (Landesarbeitsgericht Hamm, 12.3.2019, Az. 7 TaBV 49/18). Und: Kann eine Betriebsratswahl auch angefochten werden, wenn Beschäftigte zu ihrem Wahlverhalten als Zeuge befragt werden (ArbG Darmstadt, 15.9.2022, 7 BV 6/22)?
Kollegen kommen nicht an Briefwahlunterlagen
Der Fall: Der Betriebsrat eines Unternehmens wusste, dass bestimmte Kollegen am Tag der Betriebsratswahl nicht im Betrieb sein würden. Er ermöglichte die Briefwahl. Allerdings hinterlegte er die entsprechenden Unterlagen in einem Besprechungszimmer, das den Kollegen nicht zugänglich war. Das nahmen die Betroffenen zum Anlass, die Wahl anzufechten – mit Erfolg.
Anfechtung wirksam
Die Entscheidung: Die Richter hielten die Wahl für anfechtbar. Und zwar mit der Begründung, dass der Wahlleiter den Betroffenen die Unterlagen hätte früher zusenden müssen. Die Übersendung der Briefwahlunterlagen sei zu spät erfolgt. Zwar gebe § 24 Abs. 2 Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzes keinen Zeitrahmen vor. Die Regelung gehe allerdings davon aus, dass der Wähler gut über das Wahlverfahren Bescheid wisse. Davon sei hier nicht auszugehen. Denn die Wähler hätten in der Regel keinen Zugang zu den Geschäftsräumen.
Anfechtung einer Betriebsratswahl – Dürfen Beschäftigte zu ihrem Wahlverhalten als Zeuge befragt werden?
© 09/2019 VNR AG

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