Betriebsratswahl: Arbeitgeber kann Abbruch nur selten im Eilverfahren durchsetzen

22. Dezember 2021

Lesezeit 2 Minuten

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat eine wichtige und für Sie als Betriebsrat positive Entscheidung dazu getroffen, wann ein Arbeitgeber eine Betriebsratswahl verhindern kann (17.11.2021, Az. 3 BVGa 10332/21). Wegen der in Kürze bei vielen von Ihnen anstehenden Betriebsratswahlen ist die Entscheidung für Sie von besonderer Bedeutung.

Arbeitgeber verlangt Abbruch der Betriebsratswahl

Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Unternehmen für Lieferdienste, verlangte vom Wahlvorstand, das eingeleitete Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats abzubrechen. Das begründete er damit, dass bereits das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstands nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Er war zudem der Meinung, dass das Wahlausschreiben nicht richtig ausgefüllt und nicht an allen erforderlichen Orten ausgehängt worden sei. Darüber hinaus würden die zur Wahl Aufgerufenen teilweise nicht in den Zuständigkeitsbereich des Wahlvorstands fallen. Sie dürften nicht wählen, weil sie nicht im Betrieb beschäftigt seien.

Arbeitgeber leitet Eilverfahren ein

Der Wahlvorstand sah das anders. Er hielt deshalb an der beabsichtigten Durchführung der Wahl fest. Das missfiel dem Arbeitgeber so sehr, dass er im Eilverfahren vor dem ArbG Berlin verlangte, die eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen – allerdings ohne Erfolg.

Im Eilverfahren ist der Abbruch der Wahl nur ausnahmsweise durchsetzbar

Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Betriebsratswahl jedenfalls nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren abzubrechen sei. Es stellte klar, dass dies nur ausnahmsweise möglich sei, wenn ganz erhebliche Fehler festgestellt würden. Voraussetzung sei, dass die entsprechenden Fehler zur Nichtigkeit der Wahl führen könnten. Daran fehlte es hier. Auch die geltend gemachten möglichen Fehler bei der Bildung des Wahlvorstands reichten nicht aus, um die Betriebsratswahl für nichtig erklären zu lassen, so das ArbG Berlin.

Eilverfahren setzt voraus, dass Wahl nichtig sein könnte

Im Normalfall können sich Arbeitgeber nicht mit einer einstweiligen Verfügung gegen eine für unzulässig gehaltene Betriebsratswahl wehren. Vielmehr müssen sie warten, bis die Wahl durchgeführt ist. Im Zweifel müssen sie die Betriebsratswahl später anfechten und versuchen, sie im Rahmen der Anfechtung für unwirksam erklären zu lassen.

Sie bestellen den Wahlvorstand

Es ist Ihre Aufgabe als amtierender Betriebsrat, den Wahlvorstand, der aus mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht, zu bestellen. Die Bestellung erfolgt in einer ordnungsgemäß dafür einberufenen Sitzung. Ordnungsgemäß heißt insoweit, dass die Bestellung des Wahlvorstands explizit auf der Tagesordnung stehen muss, §§ 16 Abs. 1, 29 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Einfache Stimmenmehrheit genügt

Die Mitglieder des Wahlvorstands wählen Sie mit einfacher Stimmenmehrheit. Ob Sie geheim oder offen abstimmen, entscheiden Sie als amtierender Betriebsrat. Zeitgleich mit der Ernennung der Mitglieder bestimmen Sie einen der Gewählten zum Vorsitzenden.

Das sollten Sie spätestens 10 Wochen, besser 12 Wochen vor dem Wahltermin tun. Denn der Wahlvorstand leitet dann die Betriebsratswahl ein. Er beruft seine erste Sitzung unverzüglich nach seiner Bestellung ein. In dieser beschließt er eine Geschäftsordnung und einen Arbeitsplan für die Vorbereitung der anstehenden Wahl. Lassen Sie sich nicht mehr allzu viel Zeit, falls Sie noch nicht tätig geworden sind.

! Achtung: Erfahrenen Wahlvorstand wählen

Ich empfehle Ihnen, einen erfahrenen Wahlvorstand zusammenzusetzen. Denn die Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahl sind vielfältig und komplex. Möglich ist immer, dass Sie als Betriebsrat bzw. Mitglieder Ihres Gremiums den Wahlvorstand bilden. Das ist in der Praxis durchaus üblich.

Wenn Sie sich nicht rechtzeitig kümmern

Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands nicht nach und besteht daher 8 Wochen vor Ablauf Ihrer Amtszeit kein Wahlvorstand, können 3 Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Bestellung durch das Arbeitsgericht beantragen (§ 16 Abs. 2 BetrVG). Wirken Sie dem durch die rechtzeitige Bestellung eines geeigneten Wahlvorstands entgegen!

§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

Spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus 3 Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.

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