Betriebsräteversammlung: Kein Ausschluss von Kollegen unter Hinweis auf 2G

15. Dezember 2021

Lesezeit 2 Minuten

Seit dem 24.1 1.2021 gilt 3G am Arbeitsplatz. Vorher waren die Arbeitgeber verpflichtet, Tests anzubieten, die Hygieneregeln einzuhalten, Abstände einzuhalten und, wo das nicht möglich war, auf die Maskenpflicht zu verweisen. 2G am Arbeitsplatz war und ist kein Thema. Sie dürfen deshalb auch keinem Kollegen die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung unter Hinweis auf 2G verweigern. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn in einem aktuellen Urteil entschieden (15.1 1.2021, Az. 5 BVGa 8/21).

Gesamtbetriebsrat lädt zu Betriebsräteversammlung ein

Der Fall: In einem Unternehmen hatte der Gesamtbetriebsrat zu einer Betriebsräteversammlung in Berlin eingeladen. Dabei hatten die Einladenden darauf hingewiesen, dass die Versammlung unter den 2G-Regelungen stattfinden sollte. Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende war nicht geimpft. Sie forderte deshalb, dass sie nach Vorlage eines negativen PCR-Tests teilnehmen dürfe. Darauf wollte sich der Gesamtbetriebsrat nicht einlassen. Deshalb zog sie vor Gericht. Dort verlangte sie im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Teilnahmemöglichkeit mit PCR-Test.

Stellvertretende Betriebsratsvorsitzende darf teilnehmen

Die Entscheidung: Das ArbG Bonn schloss sich der Meinung der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden an. Es entschied, dass der Gesamtbetriebsrat ihr die Teilnahme an der Versammlung mit der Begründung, dass sie nicht geimpft oder von COVID-19 genesen sei, nicht verbieten dürfe. Das gelte jedenfalls so lange, wie sie durch einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden sei, nachweise, dass sie nicht an dem Coronavirus erkrankt sei.

Die zu diesem Zeitpunkt geltende Infektionsschutzverordnung des Landes sei für ein Bestehen auf der 2G-Regel keine ausreichende Rechtsgrundlage. Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende habe deshalb einen Anspruch auf Teilnahme an der Versammlung.

Was die 3G-Pflicht für Sie bedeutet

Seit dem 24.11.2021 ist die Einhaltung der 3G-Regeln am Arbeitsplatz Pflicht. Ihr Arbeitgeber darf deshalb nur noch Arbeitnehmer ins Unternehmen lassen, die geimpft, genesen oder getestet sind, § 28a Abs. 1 Nr. 2a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zudem sollen alle Kolleginnen und Kollegen, die ihre Tätigkeit aus dem Homeoffice erledigen können, möglichst von dort aus arbeiten. Ihr Arbeitgeber muss die Einhaltung der 3G-Regeln kontrollieren. Und zwar bevor Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen den Betrieb betreten.

Etwas einfacher ist es bei den geimpften und genesenen Kollegen. Bei diesen reicht die Dokumentation, dass sie geimpft bzw. genesen sind. Für die genesenen Kollegen muss er dann nur noch notieren, an welchem Stichtag die 6-monatige-Frist endet und die entsprechenden Kollegen auch einen Test- oder Impfnachweis erbringen müssen.

Ihre Betriebsratsveranstaltungen im Betrieb, z. B. im Zusammenhang mit der Wahl, finden deshalb automatisch unter den 3G-Bedingungen statt. Planen Sie jede Veranstaltung auch mit Blick auf das Infektionsgeschehen.

Welche Sanktionen Ihnen drohen, wenn Sie sich nicht an 3G halten

Weigert sich einer Ihrer Kollegen, die 3G-Regeln am Arbeitsplatz zu befolgen, also seinen Impf- bzw. Genese- nenstatus nachzuweisen oder einen aktuellen Testnachweis zu erbringen, darf Ihr Arbeitgeber ihn nicht auf das Betriebsgelände lassen. Eignet sich die Tätigkeit des betreffenden Kollegen dafür, sie im Homeoffice zu erledigen, sollte Ihr Arbeitgeber ihm anbieten, von zu Hause aus zu arbeiten. Ist die Tätigkeit nicht für das Homeoffice geeignet oder weigert sich der Kollege, kann er nicht beschäftigt werden. In diesem Fall verliert er den Anspruch auf Bezahlung für die so ausgefallene Zeit.

! Achtung: Versuchen Sie, Kündigungen zu vermeiden

Es wird wahrscheinlich nicht lange dauern, bis die ersten Arbeitgeber in solchen Fällen an eine Kündigung denken. Sollte die Kündigung wirklich das letzte Mittel sein, ist deren Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit nicht ausgeschlossen. Setzen Sie als Betriebsrat sich dafür ein, dass Ihr Arbeitgeber in so einem Fall zurzeit noch nicht zur Kündigung greift, sondern zunächst mildere Mittel sucht (Angebot Homeoffice, Ausfall der Bezahlung). Auch über eine Abmahnung kann er nachdenken. Arbeiten Sie in diesen Angelegenheiten eng mit ihm zusammen. Versuchen Sie im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen, die Kolleginnen und Kollegen davon zu überzeugen, einen Nachweis vorzulegen.

§ 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG

Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein […]

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