So sorgen Sie für den Erhalt der Arbeitsplätze im Betrieb

31. August 2021

Viele Arbeitgeber setzen zurzeit auf einen Sparkurs. Und zwar auch bei den Personalkosten. Einige streichen zunächst nur die Neueinstellungen. Andere bitten die Arbeitnehmer, übrig gebliebenen Urlaub möglichst umgehend zu nehmen. Wieder andere vereinbaren flexible Arbeitszeiten etc. Um Schlimmeres zu verhindern, sollten Sie als Betriebsrat die Aufgabe der Beschäftigungssicherung jetzt aktiv wahrnehmen. Sorgen Sie für sichere Arbeitsplätze!

BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG IST IHRE AUFGABE

Die Beschäftigungssicherung und -förderung gehört zu Ihren Aufgaben als Betriebsrat. Sie haben deshalb ein Mitbestimmungsrecht. Kerngedanke dabei ist, dass Sie Ihrem Arbeitgeber eigene Vorschläge unterbreiten, §§ 80 Abs. 1 Nr. 8, 92a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

DIESE VORSCHLÄGE KÖNNEN SIE MACHEN

Ihre Vorschläge können eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit zum Gegenstand haben. Auch die weitere Qualifizierung von Beschäftigten kommt in Betracht. Zudem können Sie Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder deren Vergabe an andere Unternehmen sowie Produktions- und Investitionsprogramme vorschlagen.

! ACHTUNG: AUFZÄHLUNG NICHT ABSCHLIESSEND

Die im Gesetz vorgeschlagene Aufzählung möglicher Themen ist nicht abschließend. Sie dient lediglich als Orientierung. Als Betriebsrat sollten Sie auch eigene Vorschläge erarbeiten.

PFLICHTEN IHRES ARBEITGEBERS

Ihre Vorschläge muss Ihr Arbeitgeber dann mit Ihnen beraten (§ 92a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Hält er sie für ungeeignet, muss er dies begründen.

Das Gesetz regelt nicht, wie eine solche Absage aussehen muss. Zudem steht nicht fest, wie viel Zeit Ihr Arbeitgeber hat. Auf jeden Fall müssen aus der Absage die einzelnen Gründe hervorgehen. Sie können allerdings vor Gericht klären lassen, ob seine Begründung angemessen ist (§ 23 Abs. 3 BetrVG). Halten Sie die Begründung für unzureichend, rate ich Ihnen, Ihrem Arbeitgeber zunächst mit arbeitsgerichtlichen Schritten zu drohen und ihn zur nachvollziehbaren Begründung aufzufordern. Erst wenn er darauf nicht reagiert, sollten Sie vor Gericht ziehen.

§ 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG

Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;

Tipp: Am besten setzen Sie sich für die Sicherung der Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb ein, indem Sie eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung schließen.

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