So führen Sie als Betriebsrat Ihre Monatsgespräche rechtssicher

17. Januar 2022

Lesezeit 3,5 Minuten

Nach dem Wortlaut von § 74 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) „sollen“ Arbeitgeber und Betriebsrat einmal monatlich zusammentreten. Nach herrschender Ansicht sind solche Gespräche allerdings Pflicht. Weigert sich eine Partei mehrfach bzw. beharrlich, daran teilzunehmen, kann das eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG für Sie als Betriebsrat bzw. § 23 Abs. 3 BetrVG für Ihren Arbeitgeber darstellen. Eine solche kann letztlich bis zur Auflösung Ihres Gremiums führen.

Keine Gespräche zwischen Tür und Angel

Es kommt immer mal wieder vor, dass ein Arbeitgeber versucht, ein 4-Augen-Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden oder sogar die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung nachträglich als Monatsgespräch zu deklarieren. Darauf sollten Sie sich nicht einlassen. Fordern Sie ein extra Informationsgespräch ein.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Sie und Ihr Arbeitgeber können ein Monatsgespräch aus gegebenem Anlass aber auch einmal ausfallen lassen, z. B. weil es aufgrund der allgemeinen Urlaubszeit oder längerer Betriebsferien einfach gar keine zu besprechenden Themen gibt. Als Betriebsrat sollten Sie sich aber in jedem Einzelfall genau überlegen, ob Sie sich darauf einlassen. Schließlich hat Ihr Arbeitgeber umfassende und vielfältige Informationspflichten Ihnen gegenüber. Zudem steht in fast jedem Betrieb eigentlich immer irgendetwas an. Das gilt natürlich erst recht jetzt während der Coronapandemie. Sie müssen daher aufpassen, dass Ihnen nicht allein aus Bequemlichkeit etwas entgeht.

Sollte ein Monatsgespräch bei Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber einmal gar nicht passen, verabreden Sie am besten gleich den Termin für das nächste Treffen. So sind Sie auf der sicheren Seite.

Wer zum Monatsgespräch eingeladen wird

Das Monatsgespräch findet regelmäßig mit dem gesamten Betriebsrat statt. Deshalb kann sich Ihr Arbeitgeber weder darauf berufen, dass ein 4-Augen-Gespräch, das er mit Ihnen oder einem Kollegen geführt hat, das Monatsgespräch dargestellt habe, noch kann er irgendeine Kollegin oder einen Kollegen aus dem Gremium vom Gespräch ausschließen.

Ist ein Kollege verhindert, ist es Ihre Aufgabe, das Ersatzmitglied zu informieren und einzuladen. Zudem ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu beteiligen, wenn es um Sachverhalte geht, die die Arbeit der Auszubildenden betreffen. Vergleichbares gilt für die Schwerbehindertenvertretung. Diese ist also mit einzuladen, wenn es um Angelegenheiten Ihrer schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen geht.

§ 74 Abs. 1 BetrVG

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

Tipp: Sie können einen Ausschuss bilden

Als Betriebsrat haben Sie allerdings rechtlich gesehen die Möglichkeit, einen Ausschuss zu bilden, der an dem Gespräch teilnimmt. Davon rate ich Ihnen grundsätzlich ab. Meines Erachtens ist dieses Vorgehen – wenn überhaupt – nur bei sehr großen Betriebsräten sinnvoll bzw. wenn es sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten anbietet. Schließlich arbeitet Ihr Gremium als Team. Das setzt voraus, dass Sie alle auf dem gleichen Informationsstand sind. Diesen erreichen Sie eher, wenn Sie alle gemeinsam aus erster Hand erfahren und hören, wie Ihr Arbeitgeber bestimmte Gegebenheiten beurteilt.

Persönliche Anwesenheit ist Pflicht

Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, persönlich am Monatsgespräch teilzunehmen. Durch eine andere Person kann er sich nur vertreten lassen, wenn diese eine eigene Sach- und Entscheidungskompetenz hat. Das heißt für Sie: Schickt Ihr Arbeitgeber „irgendjemanden“, z. B. um unbequemen Fragen oder dem Druck nach einer Lösung von Problemen aus dem Weg zu gehen, verlangen Sie seine persönliche Anwesenheit.

Der Vorsitzende leitet das Monatsgespräch

Das Monatsgespräch leiten üblicherweise Sie als Betriebsratsvorsitzender. Ich empfehle Ihnen, sich von Beginn an als Leiter zu positionieren, indem Sie die Sitzung eröffnen. Heißen Sie alle Teilnehmer willkommen und geben Sie ihnen einleitend einen kleinen Überblick über zu besprechende Themen.

Tipp: Tagesordnung ist sinnvoll

Am besten bereiten Sie auch für das Monatsgespräch eine Tagesordnung vor. Das hilft Ihnen bei der Gesprächsleitung. Schließlich können Sie sich so auch ein bisschen auf die von Ihrem Arbeitgeber genannten Themen vorbereiten. Zudem sorgt es dafür, dass die Zusammenkunft effizient bleibt, wenn Sie – sobald eine Partei vom Thema abweicht – dafür sorgen, dass die Diskussion wieder auf den eigentlichen Sachverhalt zurückgeführt wird.

Monatsgespräch im Betriebsratsbüro

Laden Sie zum Monatsgespräch in Ihrem Betriebsratsbüro ein, wenn dieses groß genug ist, oder reservieren Sie einen großen neutralen Konferenzraum. In der Regel fühlen wir uns in einer vertrauten Umgebung selbstsicherer. Das hilft, wenn Sie prekäre Themen mit Ihrem Arbeitgeber zu diskutieren haben.

In Ihrem Betriebsratsbüro genießen Sie zudem das Hausrecht. Sie könnten Ihren Arbeitgeber – wenn es denn nötig wäre – sogar aus dem Raum bitten. Davon sollten Sie allerdings im Hinblick auf eine weiterhin vertrauensvolle Zusammenarbeit nur im äußersten Notfall Gebrauch machen. Setzen Sie stattdessen auf sachliche Diskussionen. Versuchen Sie, eine Angelegenheit lieber zu vertagen und zu einem späteren Zeitpunkt mit neuer Kraft zu Ende zu bringen, als in eine echte Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber zu geraten.

Sinnvoll: Erstellen Sie ein Protokoll

Sorgen Sie als Leiter des Monatsgesprächs dafür, dass zu jeder Sitzung ein Protokoll erstellt wird. Und zwar am besten von Ihnen persönlich oder einem Kollegen aus dem Gremium. Denn derjenige, der das Protokoll schreibt, hat letztlich die Darstellung der Sachverhalte in der Hand. Er kann also Einfluss nehmen. Diese Möglichkeit sollten Sie sich als Betriebsrat nicht entgehen lassen. Falls Sie ein Protokoll erstellen, hat Ihr Arbeitgeber selbstverständlich den Anspruch, eine Kopie davon zu erhalten.

§ 23 Abs. 1 BetrVG

Mindestens 1/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine  im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Betriebsrat beantragt werden.

! Achtung: Kein Anspruch auf Korrektur

Ihr Arbeitgeber kann von Ihnen aber keine Korrektur des Protokolls verlangen. Ist er mit einer oder mehreren Formulierungen bzw. Darstellungen nicht einverstanden, kann er eine Gegendarstellung formulieren. Diese kann dann mit zu den Akten genommen werden.

Protokollieren Sie wichtige Aussagen bzw. Kernaussagen hinsichtlich der einzelnen Angelegenheiten am besten im Wortlaut. So können Sie Ihrem Arbeitgeber die entsprechende Formulierung noch einmal vor Augen führen, wenn es nötig sein sollte. Schließlich gibt es Arbeitgeber, die bei für sie schwierigen Angelegenheiten behaupten, Details bzw. ganze Aussagen vergessen zu haben.

Wortlautprotokoll erlaubt, Aufnahme nicht

Die Gefahr, Ihrem Arbeitgeber gegenüber in Beweisnot zu geraten, darf Sie nicht dazu veranlassen, heimlich eine Aufnahme des Gesprächs anzufertigen. Dadurch würden Sie sogar eine fristlose Kündigung bzw. den Ausschluss aus dem Gremium (§ 23 Abs. 1 BetrVG) riskieren. Schließlich entziehen Sie der Zusammenarbeit dadurch die Vertrauensbasis.

Versuchen Sie, in wichtigen Angelegenheiten immer einen Kompromiss zu erzielen

Ein Monatsgespräch hat das Ziel, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber wichtige aktuelle Sachverhalte und Probleme des Unternehmens erörtern. Das Gesetz sieht insoweit nur eine Erörterungspflicht vor. Sie beide sind nicht verpflichtet, eine Einigung oder einen Kompromiss zu erzielen. Ihr Ziel sollte es trotzdem sein, in der Besprechung strittige Fragen mit dem ernsten Willen einer Einigung zu verhandeln. Das schließt ein, dass Sie Ihrem Arbeitgeber Vorschläge unterbreiten, wie Meinungsverschiedenheiten am besten aus dem Weg geräumt werden können.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist Pflicht

Ihre Aufgabe als Betriebsrat ist es, vertrauensvoll mit Ihrem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Das gilt selbstverständlich auch für Ihre Monatsgespräche. Je schwieriger die allgemeinen Umstände sind, desto wichtiger ist, dass Sie an einem Strang ziehen. Das gilt gerade jetzt während der Coronapandemie.

§ 2 Abs. 1 BetrVG

Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen

Gute Vorbereitung ist unerlässlich

Wie in den meisten Situationen im Berufsleben gilt auch im Hinblick auf das Monatsgespräch: Eine gute Vorbereitung ist das A und O. Machen Sie sich deshalb bereits einige Zeit vor der Sitzung Gedanken über die Inhalte und den Ablauf des Monatsgesprächs.

Haben Sie die Vorbereitung der Inhalte abgeschlossen, erstellen Sie am besten eine Tagesordnung (siehe oben). Diese sollten Sie allen Beteiligten des jeweiligen Monatsgesprächs spätestens einen Tag davor zukommen lassen. So können sie sich ebenfalls vorbereiten.

Interne Ziele vorab besprechen

Klären Sie im Vorfeld im Gremium, welche Ziele und Verhaltensweisen Sie erreichen möchten. Versetzen Sie sich zudem in die Lage Ihres Arbeitgebers. Überlegen Sie, was sein Ziel im Hinblick auf bestimmte Inhalte sein wird und mit welche Argumenten er wohl versuchen wird, das Optimum zu erreichen. Legen Sie sich Ihre Argumente zurecht, mit denen Sie gegensteuern können.

Tipp:  Versetzen Sie sich in die Situation Ihres Arbeitgebers

Berücksichtigen Sie dabei: Als Betriebsrat werden Sie sich nur durchsetzen, wenn Ihr Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, etwas zu tun. Gleiches gilt für die Pflichten, die sich aus einem Tarifvertrag ergeben. Zudem haben Sie eine Chance, Ihr Ziel zu erreichen, wenn die Angelegenheit aus irgendeinem Grund auch für Ihren Arbeitgeber nützlich ist. Tragen Sie deshalb immer auch Argumente zusammen, die ihm vor Augen führen, wie er von einer entsprechenden Änderung einer Situation oder auch deren Beibehaltung profitiert.

Ihr Arbeitgeber zahlt

Wie bei fast allen Angelegenheiten gilt auch hier: Ihr Arbeitgeber trägt die Kosten, die durch das Abhalten der Monatsgespräche entstehen (§ 40 BetrVG). Darüber hinaus hat auch das Monatsgespräch während der Arbeitszeit stattzufinden. Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen aus dem Gremium sowie alle anderen Beteiligten haben für die Zeit des Gesprächs einen Anspruch auf Freistellung von ihrer sonstigen Arbeit.

Welche Inhalte Sie im Monatsgespräch diskutieren, hängt am Ende davon ab, was in Ihrem Betrieb gerade ansteht. Gehen Sie im Rahmen Ihrer Vorbereitung die Themenbereiche aus der Übersicht unten durch und prüfen Sie, ob Sie Diskussionsbedarf haben. 

Übersicht: Wichtige Themen für Ihre nächsten Monatsgespräche

ThemenIhre Überlegungen und eventuelle Fragen
AbfindungGibt es Abfindungen? In welcher Höhe wurden diese gewährt?
AbmahnungBei Abmahnungen sind Sie als Betriebsrat zwar nicht zu beteiligen. Dennoch ist es für Sie wichtig zu erfahren, ob Kolleginnen und Kollegen von einer Ermahnung oder Abmahnung betroffen sind. Äußert Ihr Arbeitgeber sich im Monatsgespräch nicht von sich aus dazu, fragen Sie ihn, ob Abmahnungen erteilt wurden.
Arbeits- und GesundheitsschutzHier haben Sie ein Mitbestimmungsrecht. Deshalb sollten Sie nach eventuellen Beschwerden fragen.
ArbeitszeitHier sollten Ihre Überlegungen und Fragen gleich in mehrere Richtungen gehen: Werden die vorgegebenen Arbeitszeiten eingehalten? Steht Wochenendarbeit an? Wie viele Teilzeitarbeitskräfte werden beschäftigt?
Befristete BeschäftigungWerfen Sie einen Blick auf die befristeten Arbeitsverhältnisse in Ihrem Betrieb. Prüfen Sie, wie viele befristete Verträge es gibt. Fragen Sie, wann diese enden und ob es die Möglichkeit gibt, Betroffene in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
CoronapandemieGibt es neue Regeln, die zu beachten sind? Funktionieren die Maßnahmen, die zum Schutz der Belegschaft und zur Eindämmung der Pandemie eingeleitet wurden?
KündigungFragen Sie auch nach anstehenden Kündigungen. Über solche kann Ihr Arbeitgeber Sie im Monatsgespräch schon einmal informieren. Er muss Sie aber vor Ausspruch der Kündigung noch einmal nach § 102 BetrVG anhören.
NachtarbeitIst Nachtarbeit geplant? Wird Nachtarbeit demnächst in Erwägung gezogen? Welche Zuschläge werden gezahlt?
PersonalplanungBei der Personalplanung sind Sie zu beteiligen. Dabei handelt es sich um ein wichtiges Thema. Es sollte deshalb eine zentrale Rolle bei jedem Monatsgespräch haben.
ResturlaubGibt es Resturlaub aus dem vergangenen Jahr? Sind die Ansprüche verfallen?
TeilzeitWelche neuen Teilzeitarbeitsverhältnisse gibt es? Welche Änderungen gibt es bei den Teilzeitarbeitsverträgen?
ÜberstundenWerden Überstunden angeordnet? Wie werden sie vergütet bzw. ausgeglichen?
UrlaubNehmen Sie Ihr Beteiligungsrecht beim Urlaub wahr und legen Sie die Grundsätze z. B. der Urlaubsplanung fest.

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