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Wahl und Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden

04. Juni 2020

Grundsätzlich gilt ja: Jeder Betriebsrat (mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben) hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen. So regelt es § 26 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

Achtung: Solange diese Pflicht nicht erfüllt ist, hat sich der Betriebsrat noch nicht konstituiert!

Wie die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter vorzunehmen ist, sagt das Gesetz nicht. Darüber können Sie also selbst entscheiden.

Als Abstimmungsmodalitäten kommen in Betracht geheim, offen, mit Stimmzetteln, durch Aufstehen, Handzeichen, Zuruf oder in anderer Weise. Erforderlich ist in jedem Fall, dass das Ergebnis eindeutig feststellbar ist.

Wichtig: Einen Gruppenschutz gibt es nicht mehr, da es keine Gruppenbildung im Betriebsrat mehr gibt. Auch einen Minderheitenschutz dergestalt, dass der Stellvertreter von der zweitstärksten Fraktion im Betriebsrat zu stellen wäre, gibt es nicht.

Tipp: Eine solche Handhabung macht aber trotzdem Sinn, um alle im Betriebsrat vertretenen Gruppierungen und damit Beschäftigteninteressen möglichst optimal in die Arbeit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf einen evtl. einzurichtenden Betriebsausschuss.

Hinweis: Zulässig ist es, bei der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters Koalitionsabsprachen zu treffen (BAG. v. 1.6.1966).

Ergebnis der Wahl

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Es ist also weder die absolute Mehrheit (= Mehrheit der Stimmen aller gesetzlichen Betriebsratsmitglieder) noch die einfache Mehrheit (= Mehrheit der anwesenden Betriebsrats- und Ersatzmitglieder) erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Und wie sieht das mit der Abwahl aus?

Der Betriebsratsvorsitzende hat zur Sitzung zu laden und den Tagesordnungspunkt „Abwahl und Neuwahl des BV“ aufzunehmen, wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder das beantragt (§ 29 III BetrVG).

Die Sitzung leitet der übrigens der Betriebsratsvorsitzende, auch soweit es um den genannten Tagesordnungspunkt geht. Er muss also die gesamte Tagesordnung abarbeiten – inklusive der Durchführung der Abstimmung. Allerdings kann, falls der Betriebsratsvorsitzende in dem ihn betreffenden Punkt die Leitung nicht übernimmt, der Stellvertreter die Leitung übernehmen.

Wenn schon feststeht, dass der Stellvertreter gewählt wird, kann auch dieser auf die Leitung der Versammlung verzichten und der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Leiter für diese eine Versammlung, als wären der Vorsitzende und der Stellvertreter nicht anwesend. Dieser Versammlungsleiter kann dann auch die Amtseinsetzung des Stellvertreters übernehmen.

§ 26 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Abwahl Betriebsratsvorsitzenden Wahl
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