Ein Arbeitgeber stellt eine Beschäftigte frei, rechnet Urlaub an und beteiligt den Betriebsrat nicht. Das LAG Düsseldorf hält das im konkreten Fall für zulässig. Für Sie ist das ein deutliches Warnsignal.
Worum geht es?
Eine langjährige Mitarbeiterin sollte nach ihrer Kündigung nicht mehr arbeiten. Der Arbeitgeber stellte sie unwiderruflich frei und rechnete ihre offenen Urlaubsansprüche (13 Urlaubstage) an.
Der Haken: Der Betriebsrat war an der Freistellung nicht beteiligt worden. Bei der geplanten Schließung der Filiale hatte er ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass Freistellungen eine Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien voraussetzen.
Die Mitarbeiterin verlangte nach ihrem Ausscheiden die Abgeltung der 13 Urlaubstage. Ihre Argumentation: Ohne Beteiligung des Betriebsrats sei die Urlaubsgewährung durch Freistellung unwirksam.
Doch sie scheiterte – vor dem LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2026 – 3 SLa 130/26).
Die brisante Begründung
Das Gericht entschied: Weil die Beschäftigte der Freistellung nicht widersprochen hatte, war ihr Urlaubsanspruch wirksam erfüllt worden. Ein bloß fehlendes ausdrückliches Einverständnis reiche nicht für die Unwirksamkeit der Freistellung aus.
Nach Auffassung des LAG setzt das Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Urlaubs für einzelne Beschäftigte einen erkennbaren Konflikt zwischen Arbeitgeber/Arbeitnehmer über den Urlaubszeitraum voraus. Wegen des fehlenden Widerspruchs gab es hier schon keinen Konflikt, also war für die Mitbestimmung kein Raum.
Die Konsequenz: Kein erkennbarer Konflikt – keine Beteiligung des Betriebsrats in diesem Fall.
Warum Betriebsräte jetzt aufpassen müssen!
Gerade bei Betriebsschließungen, Kündigungen und massenhaften Freistellungen kann die Entscheidung weitreichende Folgen haben. Wer als Betriebsrat erst reagiert, wenn die Beschäftigten längst zu Hause bleiben, könnte wichtige Handlungsmöglichkeiten verschenken.
Was jetzt zählt:
- Frühzeitig handeln: Freistellungen und Urlaubsanrechnungen rechtzeitig zum Thema machen.
- Klar widersprechen: Die eigene Rechtsauffassung gegenüber dem Arbeitgeber nachweisbar dokumentieren.
- Beschäftigte informieren: Wer mit der Urlaubsfestlegung nicht einverstanden ist, sollte seine Einwände zeitnah und konkret äußern.
- Verbindliche Regeln schaffen: Betriebsvereinbarungen können helfen, Streit über Freistellungen und Urlaubsansprüche zu vermeiden.
Schweigen kann teuer werden!
Das LAG Düsseldorf setzt ein Signal, das Betriebsräte ernst nehmen sollten: Wer Mitbestimmung sichern will, muss rechtzeitig aktiv werden. Besonders brisant ist, dass die Revision zugelassen wurde. Die höchstrichterliche Klärung steht noch aus. Es gibt also Hoffnung, dass die Richter am BAG noch Beschäftigtenfreundlicher entscheiden!
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