Abmahnungen und Anhörungen – Muss der Betriebsrat informiert werden?

20. Februar 2024

Eine Abmahnung ist nie angenehm – sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Sie ist meist das letzte Mittel vor der Kündigung, um einen Konflikt zu lösen. Doch an wen können sich Arbeitnehmer wenden, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben? Oder muss der Arbeitgeber den Betriebsrat sogar bereits im Vorfeld über diese informieren? Wir haben die wichtigsten Fragen geklärt und zusammengefasst.

Inhalt und Ziel einer Abmahnung im Betrieb

Die Abmahnung ist ein fester und wichtiger Bestandteil und nach der Kündigung wohl die strengste Sanktion, die auf ein Fehlverhalten am Arbeitsplatz folgen kann. Im Allgemeinen versteht man unter einer Abmahnung eine Handlung, mit welcher eine Vertrags- oder Gesetzesverletzung bestraft wird. Gleichzeitig wird der Adressat in einem Mahnschreiben unter Androhung weiterer Konsequenzen dazu aufgefordert, diese in Zukunft zu unterlassen.

Die Abmahnung ist somit eine „zweite Chance“ des Arbeitgebers für den Arbeitnehmern, in welcher er ihn auf den Verstoß und seine arbeitsrechtlichen Pflichten hinweist. Wichtig: Oftmals ist die wirksame Abmahnung die Vorstufe zu einer Kündigung. Im schlimmsten Fall führt ein weiterer Verstoß also zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Gründe für eine betriebliche Abmahnung können unter anderem sein:

  • Arbeitsverweigerung
  • Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
  • Unpünktlichkeit
  • Unentschuldigtes Fernbleiben am Arbeitsplatz
  • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz
  • Beschädigung von Firmeneigentum
  • Etc.

Die Rechte des Betriebsrats bei personellen Angelegenheiten

Bei personellen Angelegenheiten gibt es große Unterschiede bei der Einbindung des Betriebsrats. Diese reichen von einer bloßen Informationspflicht durch den Arbeitgeber bis hin zur Zustimmungserfordernis bei Entscheidungen. In einigen, wenigen Fällen kann der Betriebsrat den Arbeitgeber sogar aktiv zum Handeln auffordern.

Gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat z.B. vor jeder Kündigung anzuhören und über die Kündigungsgründe zu unterrichten. Gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG führt eine Nichtbeachtung der Anhörungspflicht immer zur Unwirksamkeit der Kündigung. Eine Zustimmung des Betriebsrats zu einer Kündigung ist nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, notwendig. Anders sieht es bei folgendem personellen Entscheidungen aus, hier kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern:

  • Einstellungen
  • Eingruppierungen
  • Umgruppierungen
  • Versetzungen

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht dagegen etwa bei Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätzen, Ausschreibungen von Arbeitsplätzen, Personalwahlrichtlinien und betriebsbedingten Kündigungen nach Liste.

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Kein Auskunftsanspruch für den Betriebsrat bei Abmahnungen

In seinem Beschluss vom 17.09.2013 (1 ABR 26/12) hat das Bundesarbeitsgericht geklärt, ob der Betriebsrat grundsätzlich vor Ausspruch einer Kündigung informiert werden muss. Die Antwort lautet: nein, ein genereller Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Abmahnungen besteht nicht. Hauptgrund hierfür ist, dass die meisten Abmahnungsgründe nicht die Aufgaben des Betriebsrats tangieren.

Ausnahme: Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend mitsamt aller wichtigen Unterlagen zu informieren, wenn Aufgaben des Betriebsrats betroffen sind. Voraussetzung hierfür: die Information ist zur Wahrnehmung von Aufgaben entscheidend. Ob das bei Abmahnungen der Fall ist, kann demnach nur von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden.

Praktisches Beispiel: Wann der Betriebsrat über eine Abmahnung informiert werden muss

In den meisten Fällen führt die zweite oder dritte Abmahnung innerhalb eines Unternehmens zur Kündigung des Arbeitnehmers. Ist eine Abmahnung ursächlich für die Kündigung, muss der Betriebsrat über diese informiert werden. Relevant hierbei ist die Anhörung des Betriebsrats bei einer Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat ist demnach über die Abmahnung zu informieren, dazu gehören auch eventuelle Gegendarstellungen von Seiten des Arbeitnehmers.

Unser Tipp: Kommt es zu einer Abmahnung im Betrieb, sollte der betroffene Arbeitnehmer immer den Weg zum Anwalt suchen. Abmahnungsgründe können komplex sein, ein Experte ist hierbei die beste Wahl.

Abmahnung Anhörung Kündigung
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