? Frage: Die Betriebsversammlung im ersten Quartal haben wir Coronabedingt abgesagt. Das haben wir unseren Kolleginnen und Kollegen gegenüber entsprechend begründet. Zurzeit sieht es allerdings nicht so aus, als würden sich die Umstände gravierend ändern, zumindest was größere Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen angeht. Deshalb fragen wir uns, wie wir mit der 2. regulären Betriebsversammlung umgehen sollen. Was können wir tun?
Sehen Sie vorerst von Betriebsversammlungen ab
! Antwort: Ihre kritische Betrachtung ist völlig richtig. Die Einberufung einer Betriebsversammlung muss aufgrund der aktuellen Bedingungen in jedem Einzelfall kritisch hinterfragt werden. Zudem sollten Sie eine mögliche Alternative prüfen.
Als Betriebsrat sind Sie für die Einberufung und Durchführung von Betriebsversammlungen verantwortlich. Daran ändern auch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen wie Kontaktsperren, Abstandsgebote und Versammlungsverbote nichts.
Allerdings kann Ihr Arbeitgeber hinsichtlich des Zeitpunkts der Betriebsversammlung verlangen, dass Sie die betrieblichen Belange berücksichtigen, schon allein aufgrund des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dies gilt auch, wenn wegen der aktuell immer noch präsenten Corona-Pandemie ein erhöhtes Risiko für die Belegschaft besteht. Zudem haben Sie als Betriebsrat beim Gesundheitsschutz ein gewichtiges Wort mitzureden (§§ 80 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und müssen sich dementsprechend genauso um den Gesundheitsschutz Ihrer Kolleginnen und Kollegen kümmern wie Ihr Arbeitgeber.
Verbot der unzulässigen Rechtsausübung kann entgegenstehen
Der Einberufung einer Betriebsversammlung trotz einer erhöhten Ansteckungsgefahr kann zudem das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht im vergangenen Jahr entschieden (12.3.2019, Az. 1 ABR 42/17).
Folgende Lösungen sind denkbar
Um Ihre Belegschaft trotzdem über den Stand der Dinge zu unterrichten, habe ich 3 Ideen für Sie:
1. Eine virtuelle Betriebsversammlung durchführen:
Das ist aber grundsätzlich mit dem Problem behaftet, dass Betriebsversammlungen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht öffentlich sind. Deshalb gibt es durchaus viele Stimmen, die virtuelle Betriebsversammlungen für unzulässig halten. Und zwar vor allem deshalb, weil sich Dritte mittels technischer Hilfsmittel dazuschalten können. Dem können Sie lediglich entgegenhalten, dass das über die heute allseits präsenten Smartphones auch bei einer analogen Betriebsversammlung passieren kann.
Ob eine virtuelle Betriebsversammlung als Ersatz für eine analoge gewertet wird, steht zurzeit nicht fest. Aber da zurzeit sogar die Gewerkschaften von Betriebsversammlungen abraten, ist die virtuelle eine gute Möglichkeit, die Belegschaft in dieser schwierigen Zeit zu informieren.
2. Mehrere Gruppen bilden:
Alternativ können Sie überlegen, ob Sie – je nach Größe Ihres Betriebs – größere Gruppen im erlaubten Rahmen zusammenfassen und diese dann entsprechend über die Neuigkeiten informieren. Vielleicht werden in der nächsten Zeit die Reglungen auch noch ein bisschen gelockert und etwas größere Gruppenzusammenkünfte unter Einhaltung des Abstandsgebots erlaubt.
3. Schriftliche Information:
Sollte sich das alles nicht oder nur schwer umsetzen lassen, können Sie darüber nachdenken, eine schriftliche Information an alle Kolleginnen und Kollegen zu verschicken, die die Informationen aufbereitet, die Sie als Betriebsrat und natürlich auch Ihr Arbeitgeber sowie eventuell ein Gewerkschaftsvertreter auf einer Präsenzveranstaltung zum Thema gegeben hätten.
© 06/2020 VNR AG

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